Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.464/2002 /min 
 
Urteil vom 24. März 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterinnen Escher, Hohl, 
Gerichtsschreiberin Scholl. 
 
F.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mark A. Schwitter, Bahnhofstrasse 3, Postfach 15, 8965 Berikon 1, 
 
gegen 
 
Versicherung X.________, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Studer, Badstrasse 17, Postfach 947, 5401 Baden, 
Handelsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 37, 5000 Aarau. 
 
Art. 9 und 29 BV (Versicherungsvertrag), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Oktober 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
F.________ war tätig als selbstständig erwerbender Maler mit eigenem Geschäft. Er hatte bei der Versicherung X.________ vier Lebensversicherungen abgeschlossen; davon beinhalten drei neben einem Todesfallkapital jeweils eine Erwerbsausfallrente, während die vierte eine reine Sparversicherung darstellt. Bei allen vier Policen ist jeweils auch die Prämienbefreiung im Falle einer Erwerbsunfähigkeit versichert. Auf Grund eines schweren Rückenleidens ist F.________ seit dem 7. Oktober 1991 ganz bzw. teilweise arbeitsunfähig. In der Folge gewährte die Versicherung X.________ F.________ nur eine Teilerwerbsausfallrente und eine partielle Prämienbefreiung. 
B. 
Mit Eingabe vom 23. November 1999 erhob F.________ beim Handelsgericht des Kantons Aargau Klage gegen die Versicherung X.________ und beantragte im Wesentlichen die Ausrichtung einer vollen Erwerbsausfallrente sowie die Gewährung der vollständigen Prämienbefreiung. Mit Urteil vom 9. Oktober 2002 hiess das Handelsgericht die Klage teilweise gut. 
C. 
F.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Oktober 2002 sei aufzuheben. Strittig ist die Berechnung des Erwerbsunfähigkeitsgrades sowie die geschuldete Rente und Prämienbefreiung für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum 7. Januar 1999. 
 
Die Versicherung X.________ und das Handelsgericht des Kantons Aargau schliessen in ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 128 I 177 E. 1 S. 179). 
 
Nach Art. 86 Abs. 1 OG ist eine staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig. Das Urteil des Handelsgerichts stellt einen solchen dar. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten rügt, ist die Berufung ans Bundesgericht nicht gegeben (Art. 43 Abs. 1 OG) und somit nur die staatsrechtliche Beschwerde möglich (Art. 84 Abs. 2 OG). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auf Grund der formellen Natur dieses Anspruchs (BGE 119 Ia 136 E. 2b S. 138; 126 I 19 E. 2d/bb S. 24) ist dieser Beschwerdegrund vorab zu behandeln. 
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich im Jahr 1990 um die Betreuung seines Sohnes gekümmert und deshalb nur zu 50 % gearbeitet. Ohne auf dieses Vorbringen einzugehen und die dazu offerierten Beweise abzunehmen, habe das Handelsgericht diesen Umstand bei der Festsetzung des Jahreseinkommens 1990 nicht berücksichtigt. 
 
Der Beschwerdeführer verkennt das Vorgehen des Handelsgerichts: Dieses ist gestützt auf die im vorliegenden Fall anwendbaren allgemeinen Versicherungsbedingungen zum Schluss gekommen, der Erwerbsunfähigkeitsgrad bemesse sich durch Vergleich des effektiven, vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit erzielten, Einkommens mit dem Erwerbseinkommen, das die versicherte Person danach aus zumutbarer Erwerbstätigkeit noch erziele oder erzielen könnte. Ausgangspunkt sei also das effektiv erzielte Valideneinkommen. Ob diese Betrachtungsweise des Handelsgerichts zutreffend ist, stellt eine Rechtsfrage dar, die vom Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht überprüft werden kann (BGE 125 III 435 E. 2a/aa S. 437). Gestützt auf die rechtliche Argumentation des Handelsgerichts hat jedenfalls keine Veranlassung zur Berücksichtigung der Betreuungspflichten des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Annahme eines (höheren) hypothetischen Valideneinkommens bestanden. Das Handelsgericht hat folglich auch keinen Grund gehabt, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen oder Beweise abzunehmen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. 
 
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch eine Verletzung des Beweisantretungsanspruchs gemäss der Zivilprozessordnung des Kantons Aargau geltend macht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, da das Vorbringen den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht genügt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282). 
2.2 Die Beschwerdegegnerin beanstandet ebenfalls die Berechnung des Valideneinkommens und bringt vor, das Handelsgericht hätte die Mehraufwendungen auf Grund des Fussbruchs des Beschwerdeführers nicht berücksichtigen dürfen. Auch hier stellen die Kriterien, nach welchen das Handelsgericht das Valideneinkommen berechnet, eine Rechtsfrage dar und können daher im vorliegenden Verfahren nicht überprüft werden. Damit kann offen bleiben, ob dieses Vorbringen der Beschwerdegegnerin nicht ohnehin ein unzulässiges Nova darstellt (BGE 118 III 37 E. 2a S. 39). 
3. 
Der Beschwerdeführer rügt in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Willkürverbotes (Art. 9 BV). 
 
Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 II 129 E. 5b S. 134; 127 I 60 E. 5a S. 70). Willkür ist sodann nur gegeben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 122 I 61 E. 3a S. 67; 128 I 81 E. 2 S. 86). 
3.1 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer dem Handelsgericht ein willkürliches und ohne sachliche Gründe gerechtfertigtes Abweichen vom Gutachten einer Treuhand-Gesellschaft über die Einzelfirma des Beschwerdeführers vorwirft. Die Begründung genügt in diesem Punkt den Anforderungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG nicht. Es wird in keiner Weise nachvollziehbar dargelegt, warum das Handelsgericht Aufwendungen hätte berücksichtigen sollen, die erst nach Eintritt der Invalidität und damit ausserhalb der für die Berechnung des Valideneinkommens massgebenden Zeitperiode entstanden sind. 
3.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, das Handelsgericht habe bei der Berechnung des massgeblichen Erwerbsunfähigkeitsgrades das Netto-Erwerbseinkommen vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in Relation gesetzt mit dem Brutto-Invalideneinkommen. Dieses Vorgehen sei willkürlich. Stattdessen müsse bei der Festlegung des Erwerbseinkommens vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die Hälfte der persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge (Arbeitnehmeranteil) aufgerechnet werden. 
3.2.1 Dass es sich beim Valideneinkommen, welches das Handelsgericht gestützt auf das erwähnte Gutachten ermittelt hat, um einen Netto-Betrag handelt, ist unbestritten und geht auch eindeutig aus der Erfolgsrechnung der Einzelfirma des Beschwerdeführers hervor. Aus dieser Aufstellung ergibt sich, dass vom Betriebsertrag der Jahre 1990 und 1991 persönliche AHV-Beiträge im Umfang von Fr. 9'382.-- bzw. Fr. 17'679.-- abgezogen wurden. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens stellt das Handelsgericht auf eine Verfügung der Eidgenössischen Invalidenversicherung ab, welche im hier strittigen Zeitraum von einem zumutbaren Invalideneinkommen von Fr. 56'053.-- ausgeht. Die Höhe dieses Betrages ist nicht umstritten. Dagegen bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass es sich dabei um ein Brutto-Einkommen handle. 
 
Der Beschwerdeführer hat in seinen Ausführungen vor kantonaler Instanz den Betrag von Fr. 56'053.-- explizit als Brutto-Einkommen bezeichnet. Das Handelsgericht stellt bei der Festlegung des Invalideneinkommens in seinem Entscheid ausdrücklich auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ab, ohne anzuzweifeln, dass es sich dabei um einen Brutto-Betrag handle. Es ist im Übrigen gerichtsnotorisch, dass es sich bei zumutbaren Invalideneinkommen, die von der Eidgenössischen Invalidenversicherung festgesetzt werden, jeweils um Brutto-Beträge handelt. 
3.2.2 Das Abstellen einerseits auf ein Brutto-Einkommen und auf ein Netto-Einkommen andererseits, ergibt ein verzerrtes Bild der Einkommenseinbusse, die der Beschwerdeführer durch seine Erwerbsunfähigkeit erlitten hat, und verfälscht dadurch den tatsächlichen Erwerbsunfähigkeitsgrad. Dieses Vorgehen lässt sich nicht durch sachliche Gründe rechtfertigen. Der Entscheid des Handelsgerichts erweist sich in diesem Punkt als unhaltbar. 
3.2.3 Das Handelsgericht wendet in seiner Vernehmlassung ein, dass es nicht die Aufgabe des Gerichts sei, aus den Beilagen ein allfälliges Netto-Erwerbseinkommen in ein Brutto-Valideneinkommen auf- bzw. hochzurechnen. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dem Gericht die massgeblichen Zahlen vorzuweisen. Sofern das Gericht bei der Ermittlung des Erwerbsunfähigkeitsgrades tatsächlich zu Unrecht ein Netto-Valideneinkommen mit einem Brutto-Invalideneinkommen verglichen habe, so habe sich dies der Beschwerdeführer selber zuzuschreiben. 
 
Das Handelsgericht übersieht vorliegend, dass der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen vor der kantonalen Instanz ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass bei der Berechnung des Erwerbsunfähigkeitsgrades zwingend darauf geachtet werden müsse, dass es sich sowohl beim massgeblichen Valideneinkommen als auch beim Invalideneinkommen jeweils um Brutto-Einkünfte handle. Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer das Invalideneinkommen als Brutto-Betrag bezeichnet. Aus dem Gutachten, auf welches das Handelsgericht zur Ermittlung des Valideneinkommens abgestellt hat, ergibt sich ohne weiteres dessen Netto-Charakter sowie die Höhe der in Frage stehenden AHV-Beiträge. 
3.3 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, das Obergericht hätte bei der Dauer der Periode der letzten 12 Monate vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit keine Rundungen vornehmen dürfen. Indem es den massgebenden Zeitraum vom 1. Oktober 1990 bis 30. September 1991 festgelegt habe, anstatt vom 7. Oktober 1990 bis 6. Oktober 1991 habe es den Sachverhalt in willkürlicher und aktenwidriger Weise festgestellt sowie die Verhandlungsmaxime gemäss §§ 75 und 198 der Aargauischen Zivilprozessordnung verletzt. 
 
Grundsätzlich steht einer gewissen Schematisierung bei der Berechnung des Valideneinkommens nichts entgegen. Eine Verschiebung der massgeblichen Zeitperiode um sechs Tage auf einen Monatsanfang ist für sich alleine noch nicht unhaltbar. Eine Verletzung der Verhandlungsmaxime liegt jedenfalls nicht vor. Indes muss beachtet werden, dass das Handelsgericht selbst mit seiner willkürlichen Berechnungsmethode (Vergleich von Brutto- mit Netto-Einkommen) bereits einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 65 % errechnet hat, also nur 1 2/3 % unter der Grenze von 66 2/3 %, die zu einer vollen Rente berechtigen würde. Stellt man zudem zur Berechnung korrekterweise jeweils auf Brutto-Einkünfte ab, ergibt sich ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 66,5 %. Angesichts dieser knappen Verhältnisse erscheint im vorliegenden Fall die Pauschalierung bei der Bemessungsperiode als willkürlich. 
3.4 Auf Grund der Kombination dieser beiden unhaltbaren Vorgehen des Handelsgerichts ist auch das Ergebnis willkürlich. Legt man den Berechnungen sowohl beim Validen- wie beim Invalideneinkommen Brutto-Einkünfte zu Grunde und setzt die Bemessungsperiode vom 7. Oktober 1990 bis zum 6. Oktober 1991 fest, ergibt sich ein Erwerbsunfähigkeitsgrad von 66,8 %. Damit hätte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine volle Rente und volle Prämienbefreiung und nicht nur auf je 65 %. 
4. 
Damit ist die staatsrechtliche Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese ist ausserdem zu verpflichten, den Beschwerdeführer für seine Umtriebe im bundesgerichtlichen Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Oktober 2002 wird aufgehoben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. März 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: