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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 756/02 
 
Urteil vom 24. März 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Flückiger 
 
Parteien 
J.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch die FABERA, Fachstelle für Sozialversicherungsfragen und Arbeitsrecht, Murgstrasse 10, 8370 Sirnach, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
(Entscheid vom 10. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1942 geborene J.________ war ab 1985 als kaufmännischer Kadermitarbeiter bei der Krankenkasse X.________ tätig, bis er 1991 ins Land Y.________ ausreiste, wo er seither wohnt. Er blieb in der schweizerischen AHV/IV freiwillig versichert. 
 
Am 23. April 1999 meldete sich J.________ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle für Versicherte lehnte das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. März 2000 ab. Nachdem die Eidgenössische AHV/IV-Rekurskommission für die im Ausland wohnenden Personen diese Verfügung aufgehoben hatte (Entscheid vom 25. August 2000), führte die IV-Stelle ergänzende Abklärungen durch. Anschliessend lehnte sie es mit Verfügung vom 30. Oktober 2001 erneut ab, dem Versicherten eine Rente auszurichten. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen ab (Entscheid vom 10. September 2002). 
C. 
J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und ihm "ab dem frühest möglichen Zeitpunkt eine dem wirtschaftlichen IV-Grad entsprechende Rente auszurichten." 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs und dessen Entstehung (Art. 28 Abs. 1 und 29 Abs. 1 IVG), die entsprechende Sonderregelung für Versicherte mit Wohnsitz im Ausland (Art. 28 Abs. 1ter IVG; BGE 121 V 275 Erw. 6c), den Begriff der Arbeitsunfähigkeit (BGE 105 V 126 Erw. 2a) und die Eröffnung der einjährigen Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; AHI 1998 S. 124 Erw. 3c), die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b, 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen) sowie die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
In medizinischer Hinsicht gelangten Verwaltung und Vorinstanz zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Krankenkassenverwalter ebenso wie in anderen leichten Tätigkeiten zu rund 65%, jedenfalls aber in rentenausschliessendem Ausmass arbeitsfähig. Diese Auffassung stützt sich auf das Gutachten des Prof. Dr. med. G.________, Chirurgie und Orthopädie FMH, vom 12. März 2001 sowie die Stellungnahmen der IV-Stellenärztin Dr. med. E.________ vom 25. Juli und 11. Oktober 2001. Das Gutachten des Prof. Dr. med. G.________ wird, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, den von der Rechtsprechung formulierten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 352 Erw. 3a) gerecht, sodass ihm voller Beweiswert zuzuerkennen ist. Die durch Frau Dr. med. E.________ daraus gezogenen Folgerungen sind einleuchtend, während die übrigen ärztlichen Aussagen die Zuverlässigkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen vermögen. Insbesondere hat die Vorinstanz eine diesbezüglich hinreichende Aussagekraft der Stellungnahme des Dr. med. B.________ (Berichte vom 21. Dezember 2000) mit zutreffender Begründung, auf welche vollumfänglich verwiesen wird, verneint. 
3. 
Die Voraussetzung einer durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres von mindestens 50% (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; BGE 121 V 275 Erw. 6c) im zuletzt ausgeübten Beruf als Kadermitarbeiter einer Krankenkasse ist gemäss den medizinischen Unterlagen nicht erfüllt, sodass ein Rentenanspruch nicht entstehen konnte. Ebenso wenig liegt eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50% vor. Wenn der Beschwerdeführer einwenden lässt, Stellen wie diejenige eines damaligen Krankenkassenverwalters existierten heutzutage nicht mehr, übersieht er, dass es sich dabei - selbst wenn diese Argumentation zutreffen sollte, was nicht näher zu prüfen ist - um einen invaliditätsfremden Gesichtspunkt handelt, der nach der Rechtsprechung entweder gar nicht oder dann bei beiden Vergleichseinkommen zu berücksichtigen wäre (ZAK 1989 S. 456; Urteil S. vom 29. August 2002, I 97/00, Erw. 3). Wird das Invalideneinkommen auf anderer Basis ermittelt, muss auch das Valideneinkommen entsprechend festgesetzt werden. Das Valideneinkommen wäre in jedem Fall auf der Grundlage einer hinsichtlich der körperlichen Beanspruchung der früher ausgeübten vergleichbaren Tätigkeit zu bestimmen; in einer solchen wäre aber der Beschwerdeführer gemäss den medizinischen Unterlagen wiederum zu mehr als 50% arbeitsfähig, sodass ein Rentenanspruch nicht entstehen konnte. Ausserdem kann auf Grund des Zumutbarkeitsprofils auf eine Erwerbsunfähigkeit von weniger als 50% geschlossen werden, ohne dass die Durchführung eines ziffernmässigen Einkommensvergleichs notwendig wäre (sog. Prozentvergleich, BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: