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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_68/2007 /hum 
 
Urteil vom 24. März 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau. 
 
Gegenstand 
Wiederaufnahme, 
 
Beschwerde in Strafsachen [BGG] gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 
2. Kammer, vom 2. Februar 2007. 
 
Der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung zieht in Erwägung: 
1. 
Der Präsident des Bezirksgerichts Muri wies am 1. Dezember 2006 ein Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederaufnahme eines Strafverfahrens ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Eine dagegen gerichtete Berufung wurde durch das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 2. Februar 2007 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Der Beschwerdeführer hatte gemäss den Ausführungen der kantonalen Richter keine neuen Tatsachen oder Beweismittel geltend bzw. glaubhaft gemacht. Dagegen wendet er sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. In diesem Rechtsmittel ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Dieser Voraussetzung genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, weil sie sich mit keinem Wort auf den angefochtenen Entscheid und die dortigen Ausführungen zu den neuen Tatsachen oder Beweismitteln bezieht. Da die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält, ist darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. 
2. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident der Strafrechtlichen Abteilung im Verfahren nach Art. 108 BGG
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. März 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: