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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_576/2009 
 
Urteil vom 24. März 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Fürsprecher André Gross, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Arbeitsgericht der Stadt Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
arbeitsrechtliche Streitigkeit, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, vom 16. Oktober 2009. 
 
In Erwägung, 
dass das Arbeitsgericht der Stadt Bern in einem zwischen Y.________ und der Beschwerdeführerin hängigen Verfahren mit Verfügung vom 7. August 2009 insbesondere festhielt, dass dem Kläger die Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege bestätigt werde; 
dass die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Bern gelangte, dessen Appellationshof mit Entscheid vom 16. Oktober 2009 auf die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin nicht eintrat; 
dass die Beschwerdeführerin den Entscheid des Appellationshofs am 16. November 2009 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht; 
dass die Beschwerdeführerin gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung stellte, welches mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 2009 gutgeheissen wurde; 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass die Verletzung kantonalen Rechts nur unter dem Aspekt des Verstosses gegen verfassungsmässige Rechte gerügt werden kann (Art. 95 BGG e contrario); 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde darzulegen versucht, dass sie gestützt auf die Bestimmungen der Berner Zivilprozessordnung zur Beschwerde vor der Vorinstanz legitimiert sei, dabei aber nicht in einer den Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG genügenden Weise darlegt, inwiefern die Vorinstanz das bernische Recht willkürlich bzw. anderweitig unter Verletzung verfassungsmässiger Rechte angewendet hätte; 
dass demzufolge auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. März 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Hurni