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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_202/2011 
 
Urteil vom 24. März 2011 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
1. Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
2. B.________ AG, 
vertreten durch A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
1. C.________, 
2. D.________, 
3. E.________, 
4. F.________, 
5. G.________, 
6. H.________, 
7. I.________. 
Beschwerdegegner, 
 
Gegenstand 
Sicherungsmassnahme 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 1. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 1. März 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) sowohl auf den Antrag der Beschwerdeführer auf Aufhebung des Beschlusses vom 22. Dezember 2010 der unteren Aufsichtsbehörde (Abschreibung einer gegenstandslos gewordenen Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Sicherstellung zweier Fahrzeuge durch das Betreibungsamt) wie auch auf deren Schadenersatzbegehren nicht eingetreten ist und einen Antrag der Beschwerdeführer auf Zusprechung einer Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren abgewiesen hat, 
in das Gesuch um aufschiebende Wirkung, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, auf das obergerichtliche Verfahren gegen den - am 5. Januar 2011 an die Parteien versandten - Beschluss der unteren Aufsichtsbehörde sei das neue Verfahrensrecht anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO), weshalb der Rekurs der Beschwerdeführer als Beschwerde zu behandeln sei, nachdem jedoch das Betreibungsamt (entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführer) die Sicherstellung der beiden Fahrzeuge aufgehoben habe, fehle es den Beschwerdeführern an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung des kostenlos ergangenen Beschlusses, dasselbe gelte für die beantragte Zusprechung von Schadenersatz, weil diese Ansprüche nicht vor den SchK-Aufsichtsbehörden, sondern ausschliesslich in einem Verantwortlichkeitsprozess geltend zu machen seien, schliesslich seien die Beschwerdeführer hinsichtlich der geforderten Entschädigung von Fr. 200.-- für das vorinstanzliche Verfahren zwar beschwert, indessen dürften im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren von Gesetzes wegen keine Entschädigungen zuerkannt werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG), 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar Verletzungen von Bundes- und Verfassungsrecht sowie der EMRK behaupten, 
dass sie jedoch nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden Erwägungen des Obergerichts (namentlich über das Fehlen eines rechtlich geschützten Interesses an der Beschwerdeführung) eingehen, 
dass dies insbesondere für die Beschwerdevorbringen gegen die auf Art. 405 Abs. 1 ZPO abgestützte Anwendung des neuen Verfahrensrechts, gegen die altrechtliche Rechtsmittelbelehrung der unteren Aufsichtsbehörde und gegen die Behandlung der Rekurseingabe als neurechtliche Beschwerde gilt, 
dass die Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigen, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 1. März 2011 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Zürich 11 und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. März 2011 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann