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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_217/2011 
 
Urteil vom 24. März 2011 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafantritt, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 1. Februar 2011. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Im Rahmen eines Verfahrens betreffend Strafantritt bestätigte die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss einen Entscheid der ersten kantonalen Instanz, mit welchem diese auf eine kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten war. Die Vorinstanz stellt fest, seine Vorbringen richteten sich ausschliesslich gegen die dem Strafantritt zugrunde liegende strafrechtliche Verurteilung, und diese sei rechtskräftig und könne einzig auf dem Weg der Revision abgeändert werden (angefochtener Entscheid S. 3 E. 4). Auch vor Bundesgericht befasst sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Strafantritt, sondern ausschliesslich mit der materiellen Seite seiner strafrechtlichen Verurteilung (so insbesondere Anträge 2 bis 6). Auf die Verurteilung, mit der sich das Bundesgericht im Übrigen bereits befasst hat, ist heute nicht mehr zurückzukommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_258/2008 vom 4. September 2008). Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff- 10) ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. März 2011 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre C. Monn