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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_81/2014  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 24. März 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bähler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Willi Egloff, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rückzug der Beschwerde, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 21. November 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. März 2014 erklärte, die Beschwerde zurückzuziehen, und die Abschreibung des Verfahrens beantragte; 
dass das bundesgerichtliche Verfahren aufgrund der Rückzugserklärung im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann; 
dass die reduzierten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 2 und 3 BGG); 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin für den durch das bundesgerichtliche Verfahren verursachten Aufwand zu entschädigen hat (Art. 66 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4 BGG); 
dass die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglements über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr. 800.-- festzusetzen ist; 
 
 
verfügt die Präsidentin:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin