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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_237/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. März 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 24. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 24. Februar 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, deren Beschwerde gegen die über sie erfolgte Konkurseröffnung abgewiesen und den Konkurseröffnungsentscheid des Bezirksgerichts A.________ vom 31. Januar 2014 bestätigt hat, 
in das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht erwog, in ihrer Beschwerde mache die Beschwerdeführerin weder Konkursaufhebungsgründe geltend noch äussere sie sich zu ihrer Zahlungsfähigkeit, ein Konkursaufhebungsgrund nach Art. 174 SchKG liege nicht vor, die Abweisung der Aberkennungsklage der Beschwerdeführerin sei mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 27. September 2013 rechtskräftig geworden, der Beschwerde beim EGMR komme keine Suspensivwirkung zu, die Konkursforderung stütze sich somit auf ein rechtskräftiges und vollsteckbares Urteil, dessen materielle Richtigkeit könne im Konkurseröffnungsverfahren nicht überprüft werden, Aussetzungsgründe nach Art. 173 f. SchKG würden keine behauptet, als juristischer Person könne der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 24. Februar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist, 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt B.________, dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. März 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann