Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_205/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. März 2014  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Batz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
L.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
AXA Versicherungen AG,  
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Februar 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde des L.________ vom 12. März 2014 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Februar 2014, mit welchem in Gutheissung des Rechtsmittels des Versicherten, soweit darauf einzutreten war, der Einspracheentscheid vom 5. September 2013 und die Verfügung vom 5. März 2013, soweit sie nicht die Integritätsentschädigung von 25 % betrafen, aufgehoben und dem Beschwerdeführer für die Folgen des Unfalls vom 26. November 2007 über den 31. Dezember 2012 hinaus ein Anspruch auf Heilbehandlung und über den 31. März 2013 hinaus ein Anspruch auf Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zuerkannt wurden, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Beschwerdeführer, soweit er den Gutheissungspunkt des vorinstanzlichen Entscheides anficht (womit ihm namentlich Heilbehandlung und Taggelder über den 31. Dezember 2012 bzw. 31. März 2013 hinaus bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % zugesprochen wurden), klarerweise nicht beschwert ist und er daher kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils hat, weshalb er diesbezüglich nicht beschwerdebefugt ist (s. Art. 89 Abs. 1 BGG), 
 
dass der Beschwerdeführer, soweit er eine "100 % Invalidenrente" verlangt, mit keinem Wort auf die vorinstanzlichen Erwägungen über den - zufolge weiterhin bestehender vollständiger Arbeitsunfähigkeit und der noch möglichen namhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes - zur Zeit nicht gegebenen Fallabschluss eingeht, weshalb insoweit offensichtlich keine ausreichende sachbezogene Begründung vorliegt (s. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), 
 
dass die Beschwerde, soweit der vorinstanzliche Nichteintretenspunkt (insbesondere bezüglich Schadenersatz, strafbare Handlungen, diverse Kostenerstattungen etc.) in Frage steht, ebenfalls offensichtlich keine ausreichende sachbezogene Begründung enthält, da auch insofern keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorliegt (vgl. BGE 123 V 335, 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 59 E. 2 S. 61), 
dass der Beschwerdeführer, was die vorinstanzlich bestätigte Integritätsentschädigung anbetrifft, keinerlei auch nur im Ansatz begründete Rüge vorträgt; 
 
dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ausführungen sich in weiten Teilen in einer Kritik an der  Begründung des kantonalen Gerichtsentscheids erschöpfen, welche nicht geeignet ist, zu einem anderen Ergebnis zu führen, weil sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur gegen das Dispositiv, nicht aber gegen die Erwägungen des angefochtenen Entscheides richten kann (vgl. statt vieler Urteil 9C_216/2013 vom 22. April 2013),  
 
dass schliesslich die Eingabe des Beschwerdeführers zahlreiche sachfremde Anträge enthält, welche kein rechtsgenügliches Begehren bilden (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E 3.1 S. 489 f.; 132 III 186 E. 1.2 S. 188; 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen), so dass auch insoweit ein unzulässiges Rechtsmittel vorliegt, 
 
dass deshalb auf die insgesamt offensichtlich keine rechtsgültige Beschwerde darstellende und im Übrigen auch ungebührliche Züge aufweisende Eingabe in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten werden kann, 
 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin bzw. der von ihr gemäss Art. 108 Abs. 2 BGG damit betraute Einzelrichter zuständig ist, 
 
 
erkennt der Einzelrichter:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 24. März 2014 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Batz