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[AZA 0] 
I 346/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; 
Gerichtsschreiber Hochuli 
 
Urteil vom 24. April 2002 
 
in Sachen 
F.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst X.________, 
gegen 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
Mit Verfügung vom 2. Dezember 1999 sprach die IV-Stelle Bern dem 1951 geborenen F.________ mit Wirkung ab 
1. November 1996 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 65 % eine halbe Invalidenrente zu. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 10. April 2001 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente und die Bemessung der Invalidität nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 1, 1bis und 2 IVG), über die Bemessung der Invalidität bei Geburts- und Frühinvaliden ohne zureichende berufliche Kenntnisse (Art. 26 IVV) sowie die Rechtsprechung zum Beizug von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des Invalideneinkommens (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb mit Hinweisen) und zu den zulässigen Abzügen vom Invalideneinkommen (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Zu ergänzen ist, dass Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen keinen Rentenanspruch zu begründen vermag. 
Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass eine versicherte Person zufolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit findet; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 21 Erw. 2c; AHI 1999 S. 238 Erw. 1). 
 
2.- Strittig ist, ob der Versicherte - entgegen der mit Verwaltungsverfügung vom 2. Dezember 1999 zugesprochenen halben Rente - Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. Der Beschwerdeführer begründet seinen entsprechenden Antrag damit, seine Restarbeitsfähigkeit sei angesichts der einschränkenden Arbeitsbedingungen auf dem offenen Arbeitsmarkt überhaupt nicht verwertbar; überdies müsse auf jeden Fall ein leidensbedingter Abzug von 25 % berücksichtigt werden. 
3.- Fest steht und aus fachärztlicher Sicht mehrfach bestätigt wurde, dass der Versicherte - trotz der diagnostizierten "sonstigen spezifischen Persönlichkeitsstörung" im Sinne von ICD-10 F60. 8 - in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit leicht reduzierter Leistung bei Aufbietung allen guten Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen) und in Nachachtung des im Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je mit Hinweisen) zumutbarerweise erwerblich verwerten könnte. Dabei ist unerheblich, dass er sich selber nicht nur als "weitgehend arbeits- und erwerbsunfähig", sondern auch als "abklärungs- und eingliederungsunfähig" bezeichnet (Schlussbericht der IV-Stelle vom 3. Dezember 1998 zum Abklärungs- und Arbeitsvermittlungsauftrag, S. 2). Soweit der Versicherte aus invaliditätsfremden Gründen darauf verzichtet, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 
 
4.- Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung, worauf verwiesen wird (Art. 36a Abs. 3 OG), dargelegt, dass in jedem Falle eine Erwerbseinbusse von weniger als 66,66 % resultiert, weshalb die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Dezember 1999 zu Recht eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat. Dies unabhängig davon, ob der Einkommensvergleich auf der Zahlenbasis im Jahr 1996 (Rentenbeginn) oder auf Grund der massgebenden tatsächlichen Verhältnisse (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) zur Zeit des Verfügungserlasses im Jahr 1999 durchgeführt wird. An diesem Ergebnis ändern die vom Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände nichts, selbst wenn entgegen der zugrunde liegenden Verwaltungsverfügung vom 2. Dezember 1999 (vgl. Vorbescheid der IV-Stelle vom 24. Juni 1999) beim Invalideneinkommen ein Abzug von 20 % (statt bloss 10 %) vorgenommen wird. Wenn das kantonale Gericht unter Annahme einer nach medizinischer Auffassung (Gutachten des Spezialarztes FMH für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. I.________ vom 17. März 1999, S. 10) "leicht reduzierten Leistung" bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % und unter Berücksichtigung der "wechselnden Disponibilität (Absentismus)" auf einen behinderungsbedingten Abzug von maximal 20 % geschlossen hat, ist dies nicht zu beanstanden. 
 
 
5.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und 
 
 
dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: