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[AZA 7] 
I 693/01 Vr 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Frésard; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Urteil vom 24. April 2002 
 
in Sachen 
N.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecherin Doris Leuthard, Kirchenfeldstrasse 6, 5630 Muri, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
A.- Der 1961 geborene N.________, angelernter Lastwagenchauffeur, konsultierte ab März 1996 regelmässig wegen progredienter, nächtlicher Rücken- und Nackenschmerzen Dr. 
med. S.________, Allgemeine Medizin FMH, der ihn zur Rehabilitation in die Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ einwies, wo er sich vom 21. April 1997 bis 
20. Mai 1997 aufhielt (Bericht vom 30. Mai 1997). Die Ärzte diagnostizierten eine Fibromyalgie mit Ausbreitungstendenz, ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom beidseits mit Status nach Morbus Scheuermann sowie ein cervicovertebrales Syndrom. Die Ausübung des Berufs als Lastwagenchauffeur schätzten sie prognostisch als ungünstig ein, hingegen hielten sie N.________ in einer körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne die Notwendigkeit repetitiven Hebens von Lasten und Gewichten über 10 kg ab 
4. Juni 1997 zu 50 % und ab 5. Juli 1997 zu 100 % arbeitsfähig. 
Am 26. Mai 1997 nahm N.________ eine Beschäftigung als Lastwagenfahrer bei der Firma Y.________ auf, die das Arbeitsverhältnis per Ende Februar 1998 auflöste. 
Am 5. März 1998 meldete sich N.________ zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau zog den erwähnten Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 30. Mai 1997 bei, holte den Bericht des Dr. med. S.________ vom 21. Juni 1998 ein, liess durch die Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ ein Gutachten erstellen (vom 16. März 1999) und sprach dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 17. November 2000 bei einem Invaliditätsgrad von 58 % mit Wirkung ab 1. Juni 1999 eine halbe Invalidenrente zu. 
 
B.- Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher N.________ beantragen liess, unter Aufhebung der Verfügung sei die Invalidenrente ab 1. Oktober 1998 zuzusprechen, eventuell sei ein ergänzender ärztlicher Bericht einzuholen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. September 2001 ab. 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt N.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
Gleichzeitig lässt er ein Schreiben des Dr. med. 
T.________, Chefarzt der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________, vom 29. Oktober 2001 auflegen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
 
2.- Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1IVG) und den Beginn des Rentenanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
Innerhalb der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ist auf das Ausmass der durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Die Arbeitsunfähigkeit bezeichnet im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 IVG lediglich die durch Gesundheitsschäden bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich. Dagegen sind die finanziellen Konsequenzen einer solchen Einbusse für deren Beurteilung während der Wartezeit grundsätzlich unerheblich. Diese Folgen werden vielmehr erst nach Ablauf der Wartezeit relevant, wenn die Frage nach der weiterhin bestehenden Erwerbsunfähigkeit gestellt ist (BGE 105 V 159 Erw. 2a, 97 V 231 Erw. 2). 
3.- Streitig und zu prüfen ist der Beginn des Rentenanspruchs. 
Verwaltung und Vorinstanz setzten diesen auf den 
1. Juni 1999 fest in der Annahme, dass die Wartezeit am 22. Juni 1998 eröffnet wurde. Der Beschwerdeführer beansprucht die Invalidenrente ab 1. Oktober 1998. 
Dr. med. S.________ bescheinigte dem Versicherten im Bericht vom 21. Juni 1998 im bisherigen Beruf als Lastwagenfahrer vom 7. März 1996 bis 25. Mai 1997 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Die Wartezeit von einem Jahr wurde demnach am 7. März 1996 eröffnet und endete am 7. März 1997, weshalb der Beginn des Rentenanspruchs auf den 1. März 1997 (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 IVG) festzulegen ist, falls sich für jenen Zeitpunkt aufgrund eines Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) ein rentenbegründender Invaliditätsgrad ergibt. Anhand der aufgelegten medizinischen Akten kann allerdings nicht festgestellt werden, in welchem Ausmass und für welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer von Anfang März bis zum Eintritt in die Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ am 21. April 1997 arbeitsfähig war. Dr. med. S.________ machte nur Angaben für den bisherigen Beruf, die Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ nahm im Bericht vom 30. Mai 1997 nur Stellung zur Arbeitsfähigkeit ab Beginn des stationären Aufenthalts. 
 
 
Die Sache ist daher zur Abklärung und Bestimmung der der Invaliditätsbemessung zugrunde zu legenden Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bei Ablauf der Wartezeit im März 1997 an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Gestützt auf die Ergebnisse der Aktenergänzung wird die IV-Stelle über den Beginn und den Umfang des Rentenanspruchs neu verfügen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts 
des Kantons Aargau vom 26. September 2001 und 
die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 17. November 2000 aufgehoben werden und die Sache an 
die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit sie, nach 
 
erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über 
Beginn und Umfang des Rentenanspruchs neu verfüge. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von 
 
 
Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
 
IV.Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses 
 
 
zu befinden haben. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht 
des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des 
Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
zugestellt. 
Luzern, 24. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
Der Gerichtsschreiber: