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[AZA 0] 
I 780/01 Tn 
 
II. Kammer 
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter 
Frésard; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Urteil vom 24. April 2002 
 
in Sachen 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Eggmann-Stajic & Co., Treuhand- und Steuerrechtspraxis, Obere Wanne 38, 5708 Birrwil, 
 
gegen 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
Mit Verfügung vom 11. Juli 2001 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau, nach Durchführung beruflicher Massnahmen und Einholung verschiedener ärztlicher Berichte, insbesondere eines polydisziplinären Gutachtens der Medizinischen Abklärungsstelle der Klinik X.________ vom 9. August 2000, und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, einen Anspruch des 1943 geborenen A.________ auf eine Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 34 % ab. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Dezember 2001 ab. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ sinngemäss beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zu erneuter Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweien. Gleichzeitig lässt er ein ärztliches Zeugnis des Dr. med. B.________ vom 12. Dezember 2001 auflegen. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- In formellrechtlicher Hinsicht bringt der Beschwerdeführer vor, die bei der Vorinstanz eingereichte Beschwerde sei von einem nicht bevollmächtigten, lediglich mit der Vermittlung einer fachkundigen Person beauftragten Dritten in seinem Namen verfasst und unter Fälschung seiner Unterschrift unterzeichnet worden, weshalb - sinngemäss - das kantonale Verfahren wiederholt werden müsse. 
Träfe diese Behauptung des Versicherten zu, so wäre mangels der auch nach kantonalem Prozessrecht erforderlichen Unterschrift die Beschwerde ungültig gewesen, womit die Verfügung der IV-Stelle in Rechtskraft erwachsen wäre, zumal kein Fristwiederherstellungsgesuch (vgl. Art. 24 Abs. 1 VwVG, im kantonalen Beschwerdeverfahren anwendbar nach Art. 96 AHVG in Verbindung mit Art. 81 IVG) eingereicht wurde. Indessen kann diese Frage offengelassen werden, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, jedenfalls materiell offensichtlich unbegründet ist. 
 
2.- a) Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
b) In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten hat die Vorinstanz ihre Beurteilung auf das Gutachten der MEDAS vom 9. August 2000 abgestellt und zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit zu 75 % arbeitsfähig ist. Nicht zu beanstanden sind weiter die vom kantonalen Gericht gezogenen Schlussfolgerungen in erwerblicher Hinsicht, die Festsetzung der beiden Vergleichseinkommen (Einkommen mit und ohne Invalidität) und der gestützt darauf ermittelte Invaliditätsgrad von 34 %. 
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, ist unbehelflich. 
In dem letztinstanzlich aufgelegten ärztlichen Zeugnis bestätigt der Hausarzt, Dr. med. B.________, dass der Versicherte seit dem 30. November 1997 arbeitsunfähig gewesen sei. Diese nicht näher begründete Einschätzung steht in Widerspruch zu der auf umfassenden, polydisziplinären medizinischen Abklärungen beruhenden Beurteilung der Gutachter der MEDAS, die den Beschwerdeführer in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit im Umfang von 75 % arbeitsfähig hielten, und vermag daher diese nicht in Frage zu stellen. Dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Beurteilung kann deshalb nicht stattgegeben werden. 
 
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 24. April 2002 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: