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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_266/2013 
 
Urteil vom 24. April 2013 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
O.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 27. Februar 2013. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde vom 2. April 2013 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 27. Februar 2013, 
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 4. April 2013, mit welcher O.________ Frist zur Beibringung des angefochtenen Entscheides angesetzt und sie auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung und auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist, 
in die daraufhin von O.________ am 12. April 2013 eingereichte Eingabe, 
 
in Erwägung, 
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG), 
dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, die Rechtsschrift bleibe sonst unbeachtet (Art. 42 Abs. 5 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 4. April 2013 angesetzten, am 15. April 2013 abgelaufenen (Art. 44-48 BGG) Nachfrist behoben, sondern mit Schreiben vom 12. April 2013 lediglich ein zweites Mal die Geschehnisse aus ihrer Sicht dargelegt hat, 
dass im Übrigen ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, was eine konkrete Auseinandersetzung der Beschwerde führenden Person mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.), während die blosse Schilderung des Geschehensablaufs diesen Anforderungen offenkundig nicht genügt (vgl. z.B. Urteil 8C_840/2011 vom 22. November 2011), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
erkennt der Einzelrichter: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 24. April 2013 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle