Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
[AZA] 
H 118/99 Vr 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Batz 
 
Urteil vom 24. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
Dr. W.________, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 
Zürich, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- In dem am 8. März 1995 über die Firma K.________ 
AG eröffneten und am 10. Mai 1995 mangels Aktiven wieder 
eingestellten Konkurs kam die Ausgleichskasse des Kantons 
Zürich namentlich mit bundes- und kantonalrechtlichen Bei- 
tragsforderungen zu Verlust. Gestützt auf Art. 52 AHVG er- 
klärte die Kasse Dr. W.________ als ehemaligen einzigen 
Verwaltungsrat der Gesellschaft für den Betrag von 
Fr. 53'312.60 haftbar und forderte ihn zur Bezahlung des 
Schadenersatzes auf (Verfügung vom 18. April 1996). 
    B.- Auf Einspruch des Betroffenen hin reichte die Aus- 
gleichskasse am 17. Juni 1996 Schadenersatzklage ein. Das 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess die 
Klage nach einem zweifachen Schriftenwechsel gut und ver- 
pflichtete Dr. W.________ zur Bezahlung des Betrages von 
Fr. 53'312.60 (Entscheid vom 4. März 1999). 
 
    C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde 
beantragt Dr. W.________, in Aufhebung des angefochtenen 
Entscheides sei die Klage der Ausgleichskasse abzuweisen. 
    Die Kasse verweist auf die Ausführungen des vorin- 
stanzlichen Entscheides und verzichtet im Übrigen auf eine 
Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat 
sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so 
weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung 
kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren 
ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem 
Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schaden- 
ersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale 
Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 
118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis). 
 
    2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht 
um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleis- 
tungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht 
nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, 
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes- 
sens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensicht- 
lich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesent- 
licher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist 
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie 
Art. 105 Abs. 2 OG). 
 
    3.- a) Das kantonale Gericht hat insbesondere unter 
Hinweis auf Gesetz (Art. 52 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. 
auch BGE 123 V 12 mit Verweisungen) die Voraussetzungen zu- 
treffend dargelegt, unter denen ein verantwortliches Organ 
einer juristischen Person der Ausgleichskasse den durch 
schuldhafte Missachtung der Vorschriften über die Beitrags- 
abrechnung und -bezahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. 
AHVV) entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Es kann darauf 
verwiesen werden. 
 
    b) Sodann hat das Sozialversicherungsgericht richtig 
festgestellt, dass beim Beschwerdeführer als Organ der kon- 
kursiten AG die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG 
erfüllt sind und dieser den entsprechenden der AHV verur- 
sachten - und in masslicher Hinsicht von ihm nicht bestrit- 
tenen - Schaden zu ersetzen hat. Hieran vermögen die in der 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände, mit denen 
sich im Wesentlichen bereits die Vorinstanz zutreffend aus- 
einandergesetzt hat, nichts zu ändern. Namentlich können 
auf Grund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Um- 
stände keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe im 
Sinne der Rechtsprechung als gegeben erachtet werden (BGE 
108 V 183 ff.; AHI-Praxis 1994 S. 105 Erw. 5b/cc, ZAK 1992 
S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577 Erw. 3a und S. 621 unten f.). 
Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit 
denen - in Verkennung der Pflichten eines Verwaltungsrates 
- ein Verschulden bestritten wird, erschöpfen sich denn 
auch zur Hauptsache darin, dass der Beschwerdeführer als 
einzige Lösung der Probleme ein "Abwarten" bis zur Beruhi- 
gung der Lage und die "Hoffnung" auf entsprechende Ent- 
wicklungen für angezeigt hielt. Dass damit seitens des 
Beschwerdeführers den ihm obliegenden Kontroll- und Auf- 
sichtspflichten und damit seiner Verantwortlichkeit als 
einziger Verwaltungsrat der konkursiten Gesellschaft nicht 
Genüge getan worden ist, hat die Vorinstanz zutreffend und 
einlässlich dargetan. Im Übrigen sind auch sämtliche Aus- 
führungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht ge- 
eignet, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts 
als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder die 
rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen zu 
lassen (vgl. Erw. 2 hievor). Es muss daher bei der dem 
Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlichem Entscheid aufer- 
legten Schadenersatzverpflichtung sein Bewenden haben. Den 
eingehenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides, auf 
welche verwiesen werden kann, hat das Eidgenössische Ver- 
sicherungsgericht nichts beizufügen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- 
    weit darauf einzutreten ist. 
 
II.Die Gerichtskosten von total Fr. 3500.- werden dem Be- 
    schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten 
    Kostenvorschuss verrechnet. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für 
    Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 24. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: