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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_270/2012 
 
Urteil vom 24. Mai 2012 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, 
Abteilung Administrativmassnahmen, Lessingstrasse 33, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Führerausweisentzug, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 30. März 2012 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter. 
In Erwägung, 
dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich X.________ mit Verfügung vom 27. August 2010 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzog und die Wiedererteilung des Ausweises vom Vorliegen eines günstigen verkehrsmedizinischen und -psychologischen Gutachtens abhängig machte; 
dass die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich einen von ihm in der Folge erhobenen Rekurs am 10. November 2011 abwies; 
dass X.________ sich hiergegen ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wandte, dessen 1. Abteilung, Einzelrichter, die Beschwerde mit Urteil vom 30. März 2012 abgewiesen hat; 
dass er mit Eingabe vom 19. Mai (Postaufgabe: 21. Mai) 2012 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen; 
dass der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil bzw. das zugrunde liegende Verfahren und verschiedene Zürcher Behörden ganz allgemein kritisiert, sich indes dabei nicht im Einzelnen mit der dem Urteil zugrunde liegenden Begründung auseinander setzt und nicht darlegt, inwiefern diese bzw. das Urteil selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag; 
dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, sowie dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 24. Mai 2012 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp