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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_263/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Mai 2016  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiber Briw. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fortunat L. Schmid, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Rechtsüberholen auf der Autobahn, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 1. Februar 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der Einzelrichter des Bezirksgerichts Höfe sprach am 15. Mai 2015 X.________ der vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen auf der Autobahn schuldig (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV). Er verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 500.--. 
Dem Schuldspruch lag der folgende mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln überwiesene Sachverhalt zugrunde: 
X.________ lenkte am 23. Juli 2014 um 10.28 Uhr einen Personenwagen in Freienbach SZ auf der A3 in Fahrrichtung Zürich. Bei Kilometer 133.200 fuhr er mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h auf dem Normalstreifen rechts an einem Patrouillenfahrzeug und einem mit ca. 100 km/h vor diesem fahrenden Personenwagen vorbei und setzte seine Fahrt mit unverminderter Geschwindigkeit auf dem Normalstreifen fort. Damit habe er eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit insbesondere der Insassen der beiden rechts überholten Fahrzeuge geschaffen, was er zumindest in Kauf genommen habe. 
 
B.  
X.________ beantragte mit Berufung einen Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Rechtsüberholen. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung. 
Das Kantonsgericht Schwyz wies die Berufung am 1. Februar 2016 ab und bestätigte das bezirksgerichtliche Urteil. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben, sein Verhalten als leichte Verkehrsregelverletzung und somit als Übertretung und nicht als Vergehen zu bestrafen, sei es durch das Bundesgericht selbst oder durch die Vorinstanz. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer bestreitet eine grobe Verkehrsregelverletzung. 
 
1.1. Der Beschwerdeführer beruft sich dazu auf BGE 126 IV 192 E. 3 und argumentiert mit einem Vergleich: Wo das erlaubte Parkieren auf andere überhaupt keinen gefährdenden Einfluss habe, sei es unzulässig, den Parksünder für eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln zu bestrafen, auch wenn er kaum gröber gegen diese Norm verstossen könnte. BGE 126 IV 192 verleite in der Praxis dazu, bei Rechtsüberholen immer eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen. Das sei aber falsch. Auch das Bundesgericht habe die "Rowdykomponente" geprüft und bejaht. So seien in BGE 95 IV 84 und 126 IV 192 deutliche Indizien für ein Dränglerverhalten zu finden.  
Er habe sich entscheiden müssen, ob er mit gleicher Geschwindigkeit auf der gleichen Spur weiterfahren oder hart bremsen sollte. Durch eine Bremsung würden auch Gefahren geschaffen. Er habe falsch entschieden und rechts überholt, ein rücksichtsloses Verhalten könne ihm aber nicht zur Last gelegt werden. Für die Bestrafung wegen grober Verkehrsregelverletzung sei die Rowdykomponente wesentlich. Diese müsste ihm nachgewiesen (Art. 10 StPO) und nicht lediglich behauptet werden. Die einseitige Bewertung verletze auch das rechtliche Gehör. Er erwarte vom höchsten Gericht des Landes eine verständliche und nachvollziehbare Begründung. 
 
1.2. Gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG ist links zu überholen. Ausnahmen im Sinne des Kolonnenfahrens (Art. 8 Abs. 3, Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV) sind weder gegeben noch behauptet.  
Überholen im Sinne von Art. 35 Abs. 1 SVG liegt vor, wenn ein schnelleres Fahrzeug ein in gleicher Richtung langsamer vorausfahrendes einholt, an ihm vorbeifährt und vor ihm die Fahrt fortsetzt, wobei weder das Ausschwenken noch das Wiedereinbiegen eine notwendige Voraussetzung des Überholens bildet (zur Veröffentlichung bestimmtes Urteil 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.2). In diesem Urteil führte das Bundesgericht aus, die Rechtsprechung, wonach Rechtsüberholen auf der Autobahn objektiv immer und subjektiv in der Regel schwer wiege, werde von der Lehre als zu streng kritisiert; das gezeichnete Bild möglicher Fehlreaktionen des rechts überholten Fahrzeugführers entspreche nicht der Realität. Das Bundesgericht entschied im Verfahren nach Art. 23 BGG, an der Rechtsprechung zum grundsätzlichen Verbot, (auf Autobahnen) rechts zu überholen, festzuhalten (Urteil 6B_374/2015 E. 3.4 und 4.1). 
 
1.3. Nach dieser Rechtsprechung zu Art. 35 Abs. 1 SVG handelt es sich beim Verbot des Rechtsüberholens um eine für die Verkehrssicherheit objektiv wichtige Vorschrift, deren Missachtung eine erhebliche Gefährdung der Verkehrssicherheit mit beträchtlicher Unfallgefahr nach sich zieht und daher objektiv schwer wiegt. Wer auf der Autobahn fährt, muss sich darauf verlassen können, dass er nicht plötzlich rechts überholt wird. Das Rechtsüberholen auf der Autobahn, wo hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, stellt eine erhöht abstrakte Gefährdung dar (Urteil 6B_374/2015 vom 3. März 2016 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 126 IV 192 E. 3 sowie Urteile 6B_227/2015 vom 23. Juli 2015 E. 1.3.2 und 1C_201/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.5).  
Das Rechtsüberholen auf der Autobahn ist (in aller Regel; BGE 126 IV 192 E. 3 berücksichtigt die Umstände: dichter Feierabendverkehr) als erhöhte abstrakte Gefährdung zu qualifizieren. Wer eine erhöhte abstrakte Gefährdung schafft, handelt grobfahrlässig (BGE 131 IV 133 E. 3.2). 
 
1.4. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Bei fahrlässigem Handeln setzt der Tatbestand mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus. Diese ist immer zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2).  
Nach seinen Beschwerdevorbringen entschied sich der Beschwerdeführer für ein Rechtsüberholen (oben E. 1.1). Dieser Sachverhalt vorausgesetzt (vgl. unten E. 1.5), könnte neben dolus eventualis (BGE 126 IV 192 E. 2c) durchaus die vom Beschwerdeführer (nicht von der Rechtsprechung) geforderte "Rowdykomponente" angesichts seiner Fahrgeschwindigkeit von 120 km/h bei der Tatbegehung in Betracht gezogen werden. Der Beschwerdeführer sah die beiden später überholten, mit ca. 100 km/h fahrenden Fahrzeuge schon aus der Distanz (unten E. 1.5). In dieser Situation musste er damit rechnen, dass der voranfahrende Personenwagen dem Patrouillenfahrzeug korrekter Weise die Fahrbahn jederzeit freigeben würde oder könnte (Urteil S. 5). Dennoch überholte er die beiden Fahrzeuge mit Höchstgeschwindigkeit. Er ging volles Risiko ein. 
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung (oben E. 1.3) erweist sich als vollauf gerechtfertigt. Zu bedenken ist, dass der Verkehr in hohem Masse an klaren und einfachen Regeln interessiert ist, die Beachtung wichtiger Grundregeln aber ins freie Ermessen des einzelnen Fahrers gestellt würde, wenn auf Autobahnen nicht nur links, sondern auch rechts überholt werden dürfte. Auch liegt auf der Hand, dass von dieser Möglichkeit vor allem verwegene Fahrer Gebrauch machen würden (BGE 95 IV 84 E. 2b S. 89 f.). 
 
1.5. Die Vorinstanz führt aus, die Verkehrssituation sei übersichtlich gewesen; es habe nicht ansatzweise Kolonnenverkehr geherrscht. Vor ihm sei alles frei gewesen, und er hätte ohne Weiteres auf 100 km/h abbremsen können. Er habe die beiden später überholten, mit ca. 100 km/h fahrenden Fahrzeuge schon aus verhältnismässig langer Distanz gesehen (Urteil S. 4). Das Verbot des Rechtsüberholens müsse jedem Automobilisten bekannt sein. Ein allfälliges Nichtwissen wäre unglaubhaft, wolle der Beschwerdeführer doch die Entscheidung zum Rechtsüberholen abgewogen haben. Er habe dem Rechtsüberholen unter Inkaufnahme der erhöhten Gefahr einer möglichen Kollision grobfahrlässig den Vorrang gegeben und damit auch in subjektiv schwerwiegender Weise gegen das Verbot verstossen (Urteil S. 5). Eine "rowdyhafte" Rücksichtslosigkeit sei nicht erforderlich; ein grobfahrlässig motiviertes und damit schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten genüge (Urteil S. 6).  
Abschliessend nimmt die Vorinstanz an, die Verteidigung vermöge nicht aufzuzeigen, dass er tatsächlich verschiedene Gefahrenlagen abgewogen hätte; überdies hätte er sich in der übersichtlichen Verkehrssituation selber grobfahrlässig in die Lage eines abrupt möglichen Abbremsens gebracht, weil er nicht rechtzeitig sein Tempo gedrosselt habe (Urteil S. 7). Die Vorinstanz geht lediglich auf Vorbringen des Beschwerdeführers ein und verkennt mit diesen nicht entscheidwesentlichen, durchaus hypothetischen Erörterungen weder die Untersuchungsmaxime noch das rechtliche Gehör noch ihre Begründungspflicht. 
 
1.6. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Mai 2016 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Briw