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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_225/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Juni 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.  
 
Gegenstand 
Hausdurchsuchung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen unrechtmässiger Aneignung, Sachentziehung, Nötigung sowie Hinderung einer Amtshandlung. Auf mündliche Anordnung durch die Staatsanwaltschaft (schriftlicher Hausdurchsuchungsbefehl vom 2. April 2014) fand am 1. April 2014 in den Räumlichkeiten von A.________ eine Hausdurchsuchung statt. Gegen den Hausdurchsuchungsbefehl erhob A.________ am 11. April 2014 Beschwerde, auf welche die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern mit Beschluss vom 9. Mai 2014 nicht eintrat. Zur Begründung führte die Beschwerdekammer zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer einzig die Rechtmässigkeit der Anordnung und Durchführung der Hausdurchsuchung rüge. An der Prüfung dieser Frage fehle es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Die Prüfung habe im Rahmen des Endentscheides zu erfolgen. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 9. Juni 2014 (Postaufgabe 10. Juni 2014) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern. Da der angefochtene Beschluss der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 11. Juni 2014 auf, den Beschluss dem Bundesgericht nachzureichen. Innert Frist kam A.________ dieser Aufforderung nach. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde führte, überhaupt nicht auseinander. Er vermag daher mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. der Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli