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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_507/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Juni 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________.  
 
Gegenstand 
Bestätigung der Unterbringung im Rahmen eines Obhutsentzugs, Regelung des persönlichen Verkehrs, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin (Mutter des 2008 geborenen Sohnes A.________) gegen u.a. die Unterbringung des Sohnes im B.________ in C.________ im Rahmen eines Obhutsentzugs (Art. 310 Abs. 1 ZGB) und gegen die Regelung des persönlichen Verkehrs gegenüber beiden Eltern (Art. 273 Abs. 1 ZGB) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, sowohl der Obhutsentzug wie auch die Unterbringung seien bereits in den Jahren 2012 und 2013 angeordnet worden, die im angefochtenen Entscheid erfolgte Bestätigung dieser Massnahmen sei rein deklaratorischer Natur und stelle kein neues Anfechtungsobjet dar, insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, gemäss ärztlichen Gutachten und Berichten leide die Beschwerdeführerin an ..., die Beschwerdeführerin sei nur in eingeschränktem Ausmass erziehungsfähig, am 25. März 2014 sei sie infolge ihres Zustandes mittels ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung in die Universitären Psychiatrischen Dienste Bern eingewiesen worden, die zeitliche Einschränkung des Kontaktrechts zwischen ihr und dem Sohn und die Anordnung eines vorwiegend begleiteten Besuchsrechts erwiesen sich wegen des stark beeinträchtigten Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin als zum Schutz des Sohnes geeignet, erforderlich und verhältnismässig, das Gutachten vom 19. April 2013 sei schlüssig und immer noch aktuell, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), 
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht, 
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen und sowohl die Gutachten wie auch die festgestellte Einschränkung der Erziehungsfähigkeit zu bestreiten, 
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 21. Mai 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Z.________ und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann