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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_335/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Juni 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Herrn B.________, 
 
gegen  
 
Abteilung Migration des Kantons Glarus, 
Departement Sicherheit und Justiz des Kantons Glarus. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 26. März 2015. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 26. April 2015 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 26. März 2015 betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
in die Verfügung vom 28. April 2015, womit der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- oder zur Einreichung eines vollständig begründeten und belegten Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege innert der am 20. Mai 2015 ablaufenden Zahlungsfrist aufgefordert worden ist, 
in die Verfügungen vom 28. Mai 2015, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde, und in die (dessen Vertreter am 5. Juni 2015 zugegangene) Verfügung vom 3. Juni 2015, womit dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist bis zum 15. Juni 2015 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt worden ist, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
dass der Beschwerdeführer den ihm mit Verfügung vom 28. April 2015 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- auch innert der (nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) mit Verfügung vom 3. Juni 2015 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 15. Juni 2015 angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller