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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_569/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Juni 2015  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mehrfacher gewerbsmässiger Betrug, mehrfache ungetreue Geschäftsführung etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 2. April 2015. 
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.   
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer am 2. April 2015 im Berufungsverfahren unter anderem wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten. 
 
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss einen Freispruch und eventualiter eine Herabsetzung des Strafmasses. 
 
2.   
Soweit der Beschwerdeführer eine Nachfrist für die Begründung der Beschwerde verlangt, ist auf Art. 47 Abs. 1 BGG hinzuweisen, wonach gesetzliche Fristen nicht erstreckt werden können. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine persönlichen Anträge und handschriftlichen Verteidigungsschriften von 614, 500, 187, 17, 147, 150 und 34 (insgesamt also 1649) Seiten nicht berücksichtigt. Er vermag indessen nicht zu sagen, und es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund und inwieweit die Vorinstanz diese offensichtlich übermässig langen Eingaben des Beschwerdeführers in allen Einzelheiten hätte ausdrücklich in Betracht ziehen müssen, obwohl er im kantonalen Verfahren amtlich verteidigt war und der Verteidiger deshalb die Argumente des Beschwerdeführers vorbringen konnte. Auch das Bundesgericht stufte die weitschweifigen und in rascher Abfolge eingehenden Eingaben des Beschwerdeführers bereits als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich ein (Urteil 1F_52/2014 vom 20. März 2015). Indem sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkte (Urteil S. 12 E. 1.2), verletzte sie das Recht nicht. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. 
 
4.   
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juni 2015 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn