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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 39/03 
 
Urteil vom 24. Juli 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
S.________, 1963, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel 
 
(Entscheid vom 2. Dezember 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1963 geborene S.________ war seit November 1997 bei der N.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 18. Oktober 1998 zog er sich beim Fussballspielen eine posterolaterale Knieluxation mit medialer Seitenband- und vorderer sowie hinterer Kreuzbandruptur zu. Mehrere operative Eingriffe führten in der Folge nicht zur Beschwerdefreiheit. Vom 21. April bis 9. Juni 1999 hielt sich der Versicherte zur stationären Therapie und beruflichen Abklärung in der Klinik Y.________ auf. Im Anschluss an die kreisärztliche Untersuchung vom 28. September 2000 stellte die SUVA die Heilbehandlung und die Taggeldleistungen per 31. Oktober 2000 ein, erklärte sich jedoch bereit, für die notwendige Physiotherapie weiterhin aufzukommen. Mit Verfügung vom 8. Januar 2001 sprach sie S.________ mit Wirkung ab 1. November 2000 eine Invalidenrente für eine Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Die Einsprache, mit welcher die Zusprechung einer höheren Invalidenrente und einer höheren Integritätsentschädigung sowie die weitere Behandlung des Knies beantragt wurden, wies sie mit Entscheid vom 18. Oktober 2001 ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt - nach Beizug der Akten der Invalidenversicherung - mit Entscheid vom 2. Dezember 2002 ab. 
C. 
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben. 
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Bestimmungen über die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 UVG), den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG), deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, basierend auf Art. 36 Abs. 2 UVV) werden im Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2001 zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 18. Oktober 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
2.1 Nach dem Bericht des Kreisarztes der SUVA vom 28. September 2000 ist dem Beschwerdeführer wegen der verbleibenden Unfallrestfolgen am linken Kniegelenk die früher ausgeübte Tätigkeit als Dachdecker nicht mehr zumutbar. In Frage kämen Kontroll- und Überwachungsfunktionen, leichte industrielle Produktions- oder Montagetätigkeiten, leichte Archiv- oder Magazinertätigkeiten, hausinterne Botengänge, Portierdienste, Chauffeurtätigkeiten ohne Be- oder Entladen schwerer Güter oder administrative Tätigkeiten. Für diese Beschäftigungen gelte ein ganztägiger Arbeitseinsatz. Aus dieser Einschätzung ist mit der SUVA und dem kantonalen Gericht zu schliessen, dass der Versicherte für leidensangepasste leichtere Tätigkeiten voll arbeitsfähig ist. Damit im Einklang steht auch die Beurteilung durch die Klinik Y.________ gemäss Bericht über die berufliche Abklärung vom 7. Juni 1999 und Abschlussbericht vom 5. Juli 1999, wonach eine wechselbelastende, vorwiegend sitzende ganztägige Arbeit, zum Beispiel leichte industrielle Tätigkeiten wie Montage-, Sortier- oder Kontrollarbeiten in einer Fabrik möglich ist. Eine unterschiedliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Berichten des Spitals X.________, in welchen allerdings zur Arbeitsfähigkeit nicht ausdrücklich Stellung genommen wird (vgl. Bericht des Dr. med. B.________ vom 11. April 2000). Da der medizinische Sachverhalt umfassend abgeklärt worden ist, erübrigen sich diesbezüglich Weiterungen. 
2.2 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Ausübung der angeführten Verweisungstätigkeiten illusorisch und trägt seiner tatsächlichen Behinderung nicht gebührend Rechnung. Keinesfalls könne er eine entsprechende Belastung ganztags und ohne Einschaltung von Pausen aushalten. Dies habe auch der von ihm unternommene Arbeitsversuch gezeigt. 
 
Die Kniebeschwerden setzen der Verwertung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers unbestreitbar deutliche Grenzen. Entscheidend ist jedoch nicht die Anzahl der durchgeführten chirurgischen Eingriffe, massgebend sind die verbleibenden Restbeschwerden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Eine nur noch teilzeitlich mögliche Ausübung einer wechselbelastenden, vorwiegend sitzenden Tätigkeit lässt sich angesichts der ärztlichen Beurteilung des medizinischen Sachverhalts nicht begründen. Nach den ärztlichen Feststellungen sind die Einschränkungen nicht derart, dass eine ganztägige Verwertung praktisch unmöglich oder nur unter einem nicht realistischen Entgegenkommen des Arbeitgebers möglich wäre. Die vom Kreisarzt aufgezeigten Einsatzfelder sind als medizinisch-theoretische Grössen zu verstehen, wobei dem Beschwerdeführer beizupflichten ist, dass sich beispielsweise die erwähnten Botengänge als problematisch erweisen dürften, wenn damit häufiges Herumgehen verbunden ist. Die SUVA hat indessen nicht unbesehen darauf abgestellt, sondern unter Hinweis auf die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) Beispiele von konkreten Einsatzmöglichkeiten aufgezeigt und die erwerblichen Auswirkungen der Behinderung festgelegt. Aus diesen erhellt, dass es auf dem Arbeitsmarkt durchaus Stellen gibt, bei denen vorwiegend sitzend gearbeitet werden kann, die aber auch die Möglichkeit bieten, ab und zu kurze Strecken zu gehen. Es betrifft dies insbesondere die Tätigkeiten als Hilfsarbeiter/Reparateur in der Industrie (DAP Nr. 611), als Betriebsarbeiter in der Industrie (DAP Nr. 2819, sitzende oder stehende Arbeit möglich) und als Graveur (DAP Nr. 3529), während die Tätigkeit als Monteur (DAP Nr. 3521) grundsätzlich sitzend mit der Möglichkeit zu stehen auszuführen ist. Was sodann den Einwand betrifft, gewisse vom Kreisarzt angeführte Arbeiten seien aus psychischen Gründen nicht möglich, gilt es darauf hinzuweisen, dass die Unfallversicherung mangels des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den von Dr. med. E.________ diagnostizierten psychischen Beschwerden, dafür nicht aufzukommen hat, wie die Vorinstanz überzeugend dargelegt hat. Nicht aussagekräftig ist des Weitern der gescheiterte Arbeitsversuch in einer Reinigungsfirma, da der Versicherte dort gemäss den gegenüber dem Gutachter Dr. med. E.________ gemachten Angaben (vgl. Expertise vom 5. Januar 2002) auf Gerüste steigen musste. Da dies aus medizinischer Sicht vermieden werden sollte, kann diese Tätigkeit nicht als Vergleich herangezogen werden. 
2.3 Anhand der Verweisungstätigkeiten (DAP) haben SUVA und Vorinstanz abgeleitet, dass der Beschwerdeführer mit einer geeigneten leichteren Tätigkeit ein Einkommen von jährlich Fr. 44'000.- zu erzielen vermöchte. 
 
Dass diese Annahme realistisch ist, zeigt - wie die Vorinstanz im Sinne einer Plausibilitätsprüfung dargetan hat - ein Blick in den statistischen Durchschnittslohn eines männlichen Arbeitnehmers im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten im Jahr 2000 von monatlich Fr. 4437.- (Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung [LSE] 2000; Zentralwert), was bei 41.8 Wochenstunden Fr. 55'640.- im Jahr ergibt. Nach der Rechtsprechung können die statistischen Löhne um bis zu 25 % gekürzt werden, um damit dem Einfluss bestimmter Merkmale wie leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad auf das Invalideneinkommen Rechnung zu tragen (BGE 126 V 78 Erw. 5a/cc). Weil der Beschwerdeführer auch im Rahmen einer leichteren Tätigkeit eingeschränkt ist, da mit schmerzbedingten Arbeitsunterbrüchen zu rechnen ist und allenfalls auch zusätzliche Pausen einzulegen sind, was sich erfahrungsgemäss lohnmindernd auswirken kann und weil möglicherweise auch Nationalität und Aufenthaltskategorie Auswirkungen auf den Lohn haben können, erscheint insgesamt ein Abzug von 15 %, wie ihn das kantonale Gericht vorgenommen hat, als angemessen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 47'294.- führt. Damit besteht kein Anlass, von dem von SUVA und Vorinstanz der Invaliditätsbemessung zugrunde gelegten Einkommen von Fr. 44'000.- abzugehen. 
2.4 Zu Recht unbestritten geblieben ist das aufgrund der Angaben des Arbeitgebers ermittelte Einkommen ohne die Invalidität (Valideneinkommen) von Fr. 54'700.-, sodass sich der Invaliditätsgrad auf 20 % beläuft. 
3. 
Was schliesslich die Integritätsentschädigung anbelangt, hat der SUVA-Arzt den somatischen Befund entsprechend einer Pangonarthrose - welche sich aufgrund der leichten Restinstabilität entwickeln werde - gemäss Tabelle 5.2 (Integritätsschaden bei Arthrosen) der von der SUVA in Ergänzung zu den in UVV Anhang 3 enthaltenen Richtwerten herausgegebenen Tabellen mit 15 % und damit im Bereich einer mässigen Pangonarthrose angesetzt. Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen. Der Einwand, es bestehe eine schlimme Deformation des Beines, steht im Wiederspruch zur Aktenlage. 
4. 
Bezüglich der beantragten weiteren Übernahme von Behandlungskosten hat die Vorinstanz unter Hinweis auf die kreisärztliche Beurteilung erwogen, dass von der Fortsetzung der medizinischen Behandlung - mit Ausnahme der Physiotherapie - keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Sollte sich der Gesundheitszustand jedoch verschlechtern, wäre die Ausrichtung von erneuten Heilkostenleistungen im Rahmen von Art. 21 UVG zu prüfen. Im Einspracheentscheid der SUVA wie auch im vorinstanzlichen Entscheid wurde der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er sich bei der SUVA melden könne, wenn der Gesundheitszustand erneut eine ärztliche Behandlung erforderlich mache. Dem ist nichts beizufügen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 24. Juli 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: