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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_370/2007 /ble 
 
Urteil vom 24. Juli 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Wurzburger, Karlen, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste und Migration (als kantonale Fremdenpolizei), Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel, 
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 15. Juni 2007. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ (geb. 1990) stammt nach eigenen Angaben aus Palästina. Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt wies ihn am 14. Juni 2007 weg und ordnete die Ausschaffungshaft an. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt prüfte und genehmigte diese tags darauf bis zum 12. September 2007. X.________ beantragt mit Schreiben vom 13. Juli 2007 (Postaufgabe: 18. Juli 2007) sinngemäss, er sei aus der Haft zu entlassen. 
2. 
2.1 Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110), erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden; es braucht unter diesen Umständen nicht weiter geprüft zu werden, ob sie den Anforderungen von Art. 42 BGG genügt und rechtzeitig eingereicht worden ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/ Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.25): 
2.2 Der Beschwerdeführer gab sich bei seiner polizeilichen Anhaltung als Y.________ (eine Person, die in Basel tatsächlich amtlich gemeldet ist und über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt) aus. Im Übrigen macht er unglaubwürdige Angaben zu seiner Herkunft: Er will aus Palästina stammen, obwohl das vom ihm gesprochene Arabisch auf eine Herkunft aus Marokko oder einem anderen Maghreb-Staat hindeutet. Schliesslich hat er sich nach seinen eigenen Aussagen bereits während Jahren illegal in Frankreich aufgehalten. Gestützt hierauf besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) i.V.m. Art. 13f ANAG (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.). 
2.3 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.; 130 II 488 E. 4) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Dem jugendlichen Alter des Beschwerdeführers ist im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen (Art. 13c Abs. 2 ANAG). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er bei der Identitätsabklärung und der Papierbeschaffung mit den Behörden zusammenarbeitet. 
2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich freiwillig in einen Drittstaat zu begeben, sollte er entlassen werden, ist nicht ersichtlich, wie er dies legal tun könnte; grundsätzlich ist einzig sein Heimatstaat verpflichtet, ihn zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.2 mit Hinweis). Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG). 
3. 
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
3.2 Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Juli 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: