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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_259/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Juli 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.  
Anklagekammer des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen,  
 
Gegenstand 
Strafanzeige, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2014 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen auf eine Strafanzeige von A.________ gegen B.________ hin mit Entscheid vom 30. April 2014 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens erteilt hat; 
dass das Bundesgericht auf eine von A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 21. Mai 2014 (1C_243/2014) nicht eingetreten ist; 
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Schreiben vom 1. Juli 2014 A.________ mitgeteilt hat, sie werde seine "Strafanzeige" vom 23. Juni 2014 "im Sinne des Entscheides der Anklagekammer vom 30. April 2014" ohne förmliche Erledigung ablegen; 
dass A.________ dagegen mit Eingabe vom 17. Juli 2014 Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht hat; 
dass nach Art. 42 Abs. 2 BGG in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; 
dass der Beschwerdeführer keine Ausführungen dazu macht, weshalb die Anklagekammer seine erneute Strafanzeige hätte behandeln müssen und damit auch nicht darlegt, inwiefern das von ihm beanstandete Vorgehen der Anklagekammer rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Untersuchungsamt St. Gallen und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli