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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4D_57/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Juli 2014  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 11. Juni 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdegegnerin am 16. Februar 2014 beim Regionalgericht Oberland gegen den Beschwerdeführer Klage auf Zahlung von Fr. 1'330.50 einreichte; 
dass das Regionalgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 23. Mai 2014 abwies; 
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Bern anfocht, das mit Entscheid vom 11. Juni 2014 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil die Beschwerdeschrift keine hinreichende Begründung enthielt, und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abwies; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 11. Juli 2014 datierte Rechtsschrift einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 11. Juni 2014 mit Beschwerde anzufechten; 
dass eine Beschwerde in Zivilsachen im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, weil der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne vom Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist; 
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis); 
dass die Begründung in der Rechtsschrift selbst enthalten sein muss, weshalb blosse Verweise auf Eingaben im kantonalen Verfahren unbeachtlich sind (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 400); 
dass die in der Rechtsschrift vom 11. Juli 2014 gegen den angefochtenen Entscheid vorgebrachte Kritik die erwähnten Begründungsanforderungen nicht erfüllt, weshalb im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2014 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Huguenin