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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_703/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Juli 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Juni 2014. 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
 
 Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland sprach die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2013 wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer schuldig. Nachdem sie Einsprache erhoben hatte, lud sie das Regionalgericht Oberland am 23. Dezember 2013 zur Hauptverhandlung auf den 21. März 2014 vor. Am selben Tag stellte das Gericht fest, die Beschwerdeführerin sei trotz gehöriger Vorladung unentschuldigt der Hauptverhandlung ferngeblieben, weshalb der Strafbefehl infolge Rückzugs der Einsprache in Rechtskraft erwachsen sei. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 6. Juni 2014 ab. 
 
 Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich strebt sie eine Behandlung ihrer Einsprache an. 
 
2.  
 
 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei auf den 31. März und nicht auf den 21. März vorgeladen worden. Die Vorinstanz stellt fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Behauptung nicht ausreichend glaubhaft gemacht und es namentlich unterlassen, die angeblich fehlerhafte Vorladung beizubringen, obwohl ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre (Beschluss S. 3 E. 5). 
 
 Vor Bundesgericht äussert die Beschwerdeführerin sich zu dieser Feststellung nicht, und insbesondere behauptet sie selber nicht, dass es ihr unmöglich gewesen wäre, die Vorladung vorzulegen. Folglich vermag sie auch nicht darzutun, dass die Annahme der Vorinstanz, sie sei korrekt auf den 21. März 2014 vorgeladen gewesen, offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG wäre. 
 
 Ihre Vorbringen zur Sache können im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden, weil sich die Vorinstanz materiell zur Angelegenheit nicht geäussert hat. 
 
 Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
3.  
 
 Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie macht geltend, sie habe alles verloren und keine Arbeit. Das Vorbringen kann als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entgegengenommen werden. Dieses ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehen aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Juli 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Monn