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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_304/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. August 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Prozesskaution, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Juli 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ sich gegen eine am 23. Juni 2016 ergangene Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis als Privatkläger mit einer Beschwerde ans Obergericht des Kantons Zürich wandte; 
dass die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO verpflichten kann, innert Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, wobei, falls die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet wird, die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt (Art. 383 Abs. 2 StPO); 
dass der Präsident der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich dementsprechend den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2016 aufforderte, innert 30 Tagen ab Mitteilung der Verfügung zur Deckung allfälliger Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde; 
dass A.________ gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 14. August (Postaufgabe: 15. August) 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt; 
dass er die Verfügung ganz allgemein beanstandet, sich indes dabei mit der zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern diese bzw. die Verfügung selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie - ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen - schon aus dem genannten Grund nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass die Beschwerde nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos und daher das der Sache nach gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das vorliegende Verfahren Kosten zu erheben (s. Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
wird erkannt:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. August 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Bopp