Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_236/2007 /rom 
 
Urteil vom 24. September 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Bundesrichter Ferrari, Mathys, 
Gerichtsschreiberin Binz. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker, 
 
gegen 
 
Generalprokurator des Kantons Bern, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Drohung, 
 
Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 20. April 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Zwischen X.________ und seiner geschiedenen Ehefrau, A.________, einer langjährigen Mitarbeiterin der Sozialdirektion Burgdorf, besteht seit längerer Zeit ein erbitterter Streit um das Besuchsrecht der beiden gemeinsamen Kinder. Die Vormundschaftsbehörde Burgdorf verfügte am 12. Mai 2005 einen Besuchsstopp gegen X.________ wegen ungenügender Betreuung der Kinder während einer Ferienwoche und ernannte B.________, ebenfalls Mitarbeiter der Sozialdirektion Burgdorf, zum Beistand der Kinder. X.________ weigerte sich, mit dem Beistand zu kooperieren, und leistete der Einladung zu einem Gespräch keine Folge. Daraufhin lud ihn B.________ per Einschreiben vom 2. Mai 2006 zu einem neuen Termin auf die Sozialdirektion ein. Am 17. Mai 2006 erstattete die Sozialdirektion der Stadt Burgdorf Anzeige gegen X.________. Dieser habe am Freitag, 5. Mai 2006, um 16.20 Uhr B.________ von einem öffentlichen Publifon bei der Poststelle Burgdorf Oberstadt aus auf dessen Direktwahlnummer angerufen und mitgeteilt, den Brief erhalten zu haben. X.________ habe zudem B.________ und dessen Chef C.________ ein "Arschloch" genannt und B.________ angedroht, er werde ihn "kaputt machen", wenn er ihm begegne, und er werde am Feierabend auf ihn warten. 
B. 
Der Gerichtspräsident 4a des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen sprach X.________ am 4. Dezember 2006 der Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 500.-- sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten. Die von X.________ dagegen erhobene Appellation wies das Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, mit Urteil vom 20. April 2007 ab. 
C. 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Verfahren sei einzustellen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006, 1242), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
2. 
Auf die Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen (Art. 80 Abs. 1 BGG) richtet. 
3. 
Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Dieses neue Recht gelangt jedoch auf Taten, welche noch unter Geltung des alten Rechts begangen wurden, nur zur Anwendung, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Im vorliegenden Fall ist das neue Recht nicht das mildere, womit das alte Recht anwendbar ist (siehe angefochtenes Urteil S. 9). 
4. 
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines gültigen Strafantrages. Das Obergericht habe sowohl zwingendes kantonales Prozessrecht als auch Art. 28 Abs. 1 aStGB verletzt, indem es diese Prozessvoraussetzung nicht von Amtes wegen geprüft habe. 
4.1 Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Gefängnis oder mit Busse bestraft (Art. 180 Abs. 1 aStGB). Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jeder, der durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters verlangen (Art. 28 Abs. 1 aStGB). Die Prozessvoraussetzungen sowie andere Mängel und Hindernisse des Verfahrens sind in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu prüfen (Art. 57 Abs. 1 StrV-BE). Der Strafantrag ist von der berechtigten Person oder ihrer bevollmächtigten Vertretung bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben und unterschriftlich zu bestätigen (Art. 203 StrV-BE). 
-:- 
 
4.2 Der Gerichtspräsident bejaht die Gültigkeit des Strafantrages mit der Begründung, dass das als "Strafanzeige" bezeichnete Schriftstück von B.________ mitunterschrieben worden und im Briefkopf sein Name und seine Direktwahlnummer aufgeführt seien (erstinstanzliches Urteil S. 10). Auch das Obergericht geht davon aus, dass der Strafantrag mit der durch B.________ mitunterzeichneten Strafanzeige vorliegt (angefochtenes Urteil III S. 8). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass die Strafanzeige im Namen der Sozialdirektion Burgdorf ergangen sei. B.________ sei zwar antragsberechtigt, hätte aber zum Ausdruck bringen müssen, dass die Strafverfolgung stattfinden solle und dass dies auch sein persönlicher Wille und nicht bloss derjenige einer von ihm vertretenen Person oder Behörde sei. Von B.________ sei jedoch immer in der dritten Person die Rede und jener habe nie auch nur sinngemäss in eigenem Namen die Strafverfolgung verlangt. Das Recht, Strafantrag zu stellen, sei höchstpersönlicher Natur und unübertragbar. Eine natürliche Person könne nicht aufgrund ihrer Unterschrift als Strafantragstellerin qualifiziert werden, ohne dass sie dies ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hätte. So sei C.________, der die Anzeige auch unterzeichnet habe, von den Vorinstanzen richtigerweise nie als Antragsteller betrachtet worden. Die Frage der Gültigkeit des Strafantrages sei eine von Amtes wegen zu prüfende Voraussetzung. Indem das Obergericht diese Frage nicht geprüft habe, habe es eine Verfahrenspflicht verletzt, die derart elementar sei, dass ihre Verletzung nur als willkürlich qualifiziert werden könne (Beschwerde III a S. 5 ff.). 
4.3 Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 28 aStGB liegt vor, wenn der Antragsberechtigte vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, seit dem ihm der Täter bekannt geworden ist (Art. 29 aStGB), in der vom kantonalen Recht vorgeschriebenen Form bei der zuständigen Behörde seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft. Während demnach die Frage, in welcher Form und bei welcher Behörde der Strafantrag zu stellen ist, vom kantonalen Recht geregelt wird, beurteilt sich nach eidgenössischem Recht, ob die abgegebene Erklärung inhaltlich als Strafantrag zu qualifizieren ist, also den Willen des Verletzten kundgibt, den Täter wegen einer bestimmten Tat zu verfolgen (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98, mit Hinweisen). 
Die Strafanzeige ist demgegenüber eine blosse Wissenserklärung: Die Behörde wird lediglich darüber informiert, es sei ein bestimmtes Delikt begangen worden. Prima vista scheint es in solchen Fällen an der erforderlichen Willenserklärung zu fehlen. Die entsprechende Äusserung ist indessen durch die Behörde auszulegen. Der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille muss demnach nicht explizit geäussert werden, er kann sich vielmehr auch aus den Umständen ergeben (Christof Riedo, Der Strafantrag, Diss. Freiburg 2004, S. 399). 
4.4 Die Sozialdirektion Burgdorf hat den als Strafanzeige bezeichneten Strafantrag schriftlich dem Untersuchungsrichteramt - einer Strafverfolgungsbehörde (Art. 26 Ziff. 3 StrV-BE) - eingereicht. Mithin sind die kantonalen Formvorschriften erfüllt. 
In der Anzeige von B.________ ist in der dritten Person die Rede. Einige Sätze sind jedoch in der ersten Person Mehrzahl verfasst. So lautet beispielsweise der Einführungssatz: "Nachfolgender Sachverhalt bringen wir Ihnen, mit dem Antrag, eine Strafverfolgung einzuleiten, zur Kenntnis" (vgl. kt. act. 1). Deshalb kann aus dem Umstand, dass B.________ die Anzeige mitunterzeichnet hat, geschlossen werden, dass der Antrag auch in seinem Namen ergangen ist. Betreffend allfällige Ehrverletzungsdelikte wird in der Anzeige ausgeführt: "B.________ verzichtet jedoch auf einen Strafantrag, da im Rahmen seiner Tätigkeit eine gewisse Toleranz gegenüber solchem Verhalten angebracht erscheint." (vgl. kt. act. 3). Dies erhellt, dass der Antrag im Namen von B.________ ergeht. Aus dem als Strafanzeige bezeichnete Schriftstück geht sein Wille hervor, dass eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung eingeleitet werden soll. Trotz der Bezeichnung als Strafanzeige ist die abgegebene Erklärung deshalb inhaltlich als Strafantrag zu qualifizieren. Entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers hat das Obergericht die Gültigkeit des Strafantrages geprüft (vgl. E. 4.2. hiervor). Die Rüge, wonach der Strafantrag ungültig sei und das Obergericht nicht darauf eingegangen sei, ist somit unbegründet. 
5. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beweiswürdigung des Obergerichts sei willkürlich und verletze den Grundsatz "in dubio pro reo". Dass er den fraglichen Telefonanruf getätigt haben soll, basiere lediglich auf den bestrittenen Aussagen B.________s. 
5.1 Aus der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird die Rechtsregel "in dubio pro reo" abgeleitet. Dieser Grundsatz besagt als Beweiswürdigungsregel, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Würdigung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40 f.). Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter den Angeklagten für schuldig erklärt, obschon er an dessen Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind allerdings bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Sicherheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Bei der Frage, ob angesichts des willkürfreien Beweisergebnisses erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel hätten bejaht werden müssen und sich der Sachrichter von dem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt nicht hätte überzeugt erklären dürfen, greift das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung ein, da der Sachrichter diese Frage in Anwendung des Unmittelbarkeitsprinzips zuverlässiger beantworten kann (Urteil 6P.180/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2, mit Hinweisen). 
5.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Auf dem Gebiet der Beweiswürdigung ist die Kognition des Bundesgerichts im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde auf Willkür beschränkt. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung des Entscheids rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obschon bei objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 124 IV 86 E. 2a S. 88, mit Hinweis). 
5.3 Unbestritten ist der Sachverhalt insoweit, als am 5. Mai 2005 um 16.20 Uhr von einem öffentlichen Publifon bei der Poststelle Burgdorf Oberstadt aus ein Anruf an die Direktwahlnummer B.________s getätigt wurde. 
5.4 Das Obergericht würdigt die Beweise anhand der Aussagen des Beschwerdeführers, dessen Verhältnis zur Vormundschaftsbehörde und danach, ob B.________ die Anschuldigungen inszeniert haben könnte. 
5.4.1 Die Aussagen des Beschwerdeführers hält das Obergericht für widersprüchlich. Der Beschwerdeführer habe zuerst angegeben, für seine Ferienrückkehr ab Basel das Auto benützt zu haben. Anschliessend habe er behauptet, mit der Bahn und zu Fuss zurückgekehrt zu sein. Offensichtlich habe er seine Ankunft in Burgdorf als möglichst spät darlegen wollen, um zu belegen, dass er den Anruf um 16.20 Uhr gar nicht getätigt haben könnte. Aufgrund der zeitlichen Abläufe sei es jedoch möglich, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Telefonanruf getätigt habe (angefochtenes Urteil II Ziff. 4a S. 5 f.). 
5.4.2 Weiter führt das Obergericht aus, die Abneigung des Beschwerdeführers gegenüber den Mitarbeitenden der Vormundschaftsbehörde im Allgemeinen sowie gegen den Beistand B.________ im Besonderen sei aktenkundig. Diese Tatsache lasse den Rückschluss zu, dass ein Verhalten, wie es dem Beschwerdeführer in der Strafanzeige vorgeworfen werde, ihm nicht gänzlich wesensfremd zu sein scheine (angefochtenes Urteil II Ziff. 4b S. 6). 
5.4.3 Die Behauptung des Beschwerdeführers, der gegen ihn erhobene Vorwurf sei zu seiner Schikane von B.________ inszeniert worden, hält das Obergericht für unglaubwürdig und wertet sie als Schutzbehauptung (angefochtenes Urteil II Ziff. 4c S. 7). 
5.4.4 Das Obergericht hält als Fazit fest, dass die gesamten Umstände und das frühere Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber B.________ für die Richtigkeit der Anschuldigungen sprechen würden. Beweiswürdigend bestünden deshalb keine ernsthaften Zweifel, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr aus den Ferien eine Abholungseinladung in seinem Briefkasten vorfand, in der Post Unterstadt den Einschreibebrief von B.________ entgegen- und zur Kenntnis nahm, sich - erzürnt über den Inhalt - zu der Poststelle Oberstadt begab, um von dort aus B.________ anzurufen und die aktenkundigen Drohungen auszusprechen (angefochtenes Urteil II Ziff. 4d S. 7 f.). 
5.5 Der Beschwerdeführer bringt im Einzelnen vor, das Obergericht halte seine Angaben für widersprüchlich, weil er seine ursprüngliche Aussage, mit dem Auto nach Burgdorf gefahren zu sein, nachträglich korrigiert habe. Er sei jedoch anfänglich davon ausgegangen, ihm werde ein Anruf von einem seiner privaten Telefonanschlüsse aus vorgeworfen, und er habe somit nicht gewusst, dass seine Ankunftszeit von entscheidender Bedeutung sein könnte. Die Korrektur habe er von sich aus nachgereicht und seine Begründung, wonach er die Rückreise von Basel mit einer Reise nach London verwechselt habe, sei plausibel. Dies spreche für seine Glaubwürdigkeit (Beschwerde Ziff. 26 S. 8). 
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Rückschluss von seinem angespannten Verhältnis zur Vormundschaftsbehörde auf die Täterschaft basiere auf nicht belegte Vermutungen. Seine Theorie, wonach B.________ das Geschehen inszeniert habe, dürfe nicht als Schutzbehauptung gewertet werden. Aus der Sicht eines Unschuldigen sei dies die einzige Erklärung, sofern man keine Drittperson beschuldigen wolle (Beschwerde Ziff. 27 f. S. 8 f.). 
Schliesslich habe das Obergericht unterlassen, die Glaubwürdigkeit von B.________ zu prüfen. So habe B.________ beispielsweise ausgesagt, dass er, der Beschwerdeführer, sich am Telefon eindeutig zu erkennen gegeben habe. Es sei kein Grund ersichtlich, wieso er dazu nicht einen privaten Telefonanschluss hätte benützen sollen. Das Obergericht habe weiter nicht überprüft, wann er den Einschreibebrief tatsächlich abgeholt habe. Es habe sich auch nicht mit der Frage auseinander gesetzt, welches Motiv er gehabt haben soll, B.________ zu drohen. Belegt sei einzig, dass er B.________ nicht als Beistand seiner Kinder akzeptiere. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, was er mit einem solchen Anruf hätte erreichen wollen. Bei willkürfreier Würdigung des Beweisergebnisses hätte das Obergericht ernsthaft an der Wahrheit des angeklagten Sachverhalts zweifeln müssen (Beschwerde Ziff. 29 S. 9 f.). 
5.6 Das Obergericht hat nicht allein aus den Angaben des Beschwerdeführers betreffend die benutzen Verkehrsmittel und die Ankunftszeit auf seine Täterschaft geschlossen. Es hat lediglich gefolgert, die Frage nach dem tatsächlich benutzen Verkehrsmittel könne offen gelassen werden, da der Beschwerdeführer den Anruf aufgrund der zeitlichen Abläufe sowieso getätigt haben konnte. Diese Tatsache hat es jedoch nicht in isolierter, sondern in gesamthafter Betrachtung der Umstände gewürdigt. Ebenfalls hat das Obergericht eingeräumt, dass aus der aktenkundigen Abneigung des Beschwerdeführers gegen die Mitarbeitenden der Vormundschaftsbehörde nicht direkt abgeleitet werden könne, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Telefonanruf vorgenommen habe. Es handle sich jedoch um einen weiteren Umstand, der für die Richtigkeit der erhobenen Anschuldigungen spreche. Weiter hat das Obergericht willkürfrei begründet, wieso es die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach B.________ das Geschehene inszeniert habe, als Schutzbehauptung wertet. 
5.7 Gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG prüft das Bundesgericht die Verletzung von Grundrechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Es gelten dieselben Begründungsanforderungen wie bisher nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG bei der staatsrechtlichen Beschwerde (BGE 133 III 393 E. 6 S. 397, mit Hinweisen). Die Einwände des Beschwerdeführers, welche eine eigene Interpretation der Beweislage darstellen, erschöpfen sich in appellatorischer Kritik und erfüllen die Begründungsanforderungen nicht. 
5.8 Bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses bleiben nach der willkürfreien Auffassung des Obgergerichts keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel, dass sich der Sachverhalt gemäss Anzeige verwirklicht hat. Die Beweiswürdigung des Obergerichts ist weder willkürlich, noch hat es den Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. September 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: