Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1B_138/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. September 2013  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Bundesrichter Merkli, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Y._____ ___, Leitender Staatsanwalt, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss vom 20. Februar 2013, des Kantonsgerichts 
von Graubünden, II. Strafkammer. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.X.________ wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. Juli 2012 des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.-- bestraft. Dagegen hat A.X.________ am 12. August 2012 Einsprache erhoben. 
 
 Mit Verfügung vom 14. August 2012 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen B.X.________ und A.X.________ eine Strafuntersuchung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen und lud Letztere mit Schreiben vom 12. Dezember 2012 als Beschuldigte vor. In diesem Schreiben wurde Y.________ als zuständiger Staatsanwalt genannt. 
 
 A.X.________ stellte mit Schreiben vom 22. Dezember 2012 das Gesuch, in ihrem Fall habe Staatsanwalt Y.________ und die gesamte Staatsanwaltschaft Graubünden in den Ausstand zu treten und der Fall sei an eine neutrale, unbefangene, ausserkantonale Institution weiterzuleiten. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin namentlich vor, Staatsanwalt Y.________ habe ihr 1998 persönlich gesagt, dass sie bei ihnen nie Recht bekommen werde. 
Die Staatsanwaltschaft Graubünden leitete das Ausstandsbegehren in Anwendung von Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO an das Kantonsgericht von Graubünden weiter, welches das Gesuch mit Beschluss vom 20. Februar 2013 abwies, soweit es darauf eintrat. 
 
B.  
 
 A.X.________ erhebt beim Bundesgericht Beschwerde, mit der sie dem Sinn nach die Anträge stellt, der Entscheid des Kantonsgerichts vom 20. Februar 2013 sei aufzuheben und ihr Ausstandsbegehren gegen Y.________ bzw. die gesamte Staatsanwaltschaft Graubünden sei zu bewilligen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, gemäss Schweizer Gesetz die gültigen, ihr Grundeigentum betreffenden Verträge von 1976 mit m 2 -Angaben zu benützen, statt sie weiterhin wie seit 1997 zu missachten.  
 
C.  
 
 Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Y.________ beantragt unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, sein Schreiben an die Beschwerdeführerin vom 3. Januar 2013 und auf seine Stellungnahme an das Kantonsgericht vom 15. Januar 2013 die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Die Vorinstanz hat in einem Strafverfahren gestützt auf die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) entschieden. Gegen ihren Entscheid ist damit gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. 
 
1.1. Gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 380 StPO hat die Vorinstanz als einzige kantonale Instanz entschieden. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin ist als beschuldigte Person gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. BGE 138 IV 258 E. 2.1).  
 
1.3. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren. Dagegen ist die Beschwerde nach Art. 92 Abs. 1 BGG zulässig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.  
 
1.4. Mit der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen).  
 
2.   
 
2.1. Nach Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person namentlich in den Ausstand, wenn sie in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsbeistand einer Partei, als Sachverständige oder Sachverständiger, als Zeugin oder Zeuge, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte (lit. f).  
 
 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich ein Ausstandsbegehren nur gegen Personen und nicht gegen Behörden richten, da nur die für eine Behörde tätigen Personen, nicht jedoch die Behörde als solche, befangen sein können (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227 mit Hinweisen). Dies schliesst Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Behörde nicht aus, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (Urteil I 874/06 vom 8. August 2007 E. 4.1 mit Hinweisen). 
 
2.2. Das Kantonsgericht trat unter Berufung auf diese Grundsätze auf das Ausstandsbegehren gegenüber der gesamten Staatsanwaltschaft Graubünden nicht ein, da die Beschwerdeführerin nicht Ausstandsgesuche gegen alle Einzelmitglieder gestellt und entsprechend begründet habe.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe in zahlreichen sie betreffenden Verfahren gegen alle involvierten Staatsanwälte und Kantonsrichter bisher persönliche Ausstandsgesuche gestellt, welche jedoch bisher "abgewürgt" worden seien, weshalb sie heute die gesamte Staatsanwaltschaft und das gesamte Kantonsgericht ablehne. Sie misstraue sowohl der Staatsanwaltschaft wie dem Kantonsgericht Graubünden, da beide in ihren Fällen immer gegen die gültigen Verträge entschieden hätten.  
 
2.4. Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern im vorliegenden Verfahren ein Abweichen vom Grundsatz, dass Behörden als solche nicht befangen sein können, gerechtfertigt sein soll, was auch nicht ersichtlich ist. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels einer rechtsgenüglichen Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
3.   
 
3.1. Art. 56 StPO konkretisiert hinsichtlich der Staatsanwaltschaft in ihrer Funktion als Strafuntersuchungs- und Anklagebehörde den in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch jeder Person auf ein faires Verfahren. Die Garantie ist verletzt, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Vom Staatsanwalt als Untersuchungs- und Anklagebehörde ist dabei Sachlichkeit, Unbefangenheit und Objektivität namentlich insofern zu erwarten, als er sich vor Abschluss der Untersuchung grundsätzlich nicht darauf festlegen darf, dass dem Beschuldigten ein strafbares Verhalten zur Last zu legen sei (BGE 138 IV 142 E. 2.2 S. 145 f.; 127 I 196 E. 2d S. 199 f.; je mit Hinweisen). Materielle oder prozessuale Rechtsfehler stellen dagegen nur dann einen Ausstandsgrund dar, wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 138 IV 142 E. 2.3 S. 146; 125 I 119 E. 3e S. 124; Urteile 1B_11/2013 vom 11. März 2013 E. 2; 1B_224/2010 vom 11. Januar 2011 E. 4.5.2; 1B_69/2013 vom 27. Juni 2013 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Diesbezüglich sind auch die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Untersuchungsmassnahmen auszuschöpfen (vgl. BGE 114 Ia 153 E. 3b/bb S. 158 f.). Die Mehrfachbefassung mit derselben Angelegenheit, zum Beispiel wegen der Rückweisung der Sache durch eine übergeordnete Rechtsmittelinstanz, vermag den Anschein der Befangenheit nicht zu bewirken, solange das Verfahren noch als offen erscheint (Urteil 1B_170/2012 vom 19. Juni 2012 E. 4.2, vgl. auch BGE 138 IV 142 E. 2.2 S. 145 f.).  
 
3.2. Das Kantonsgericht führte zum Ausstandsbegehren betreffend Staatsanwalt Y.________ aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Behauptung, er habe ihr persönlich gesagt: "Bei uns bekommen Sie nie Recht", nicht in einen Zusammenhang gebracht oder konkretisiert. Zudem habe Y.________ die Behauptung bestritten und seine Bestreitung durch eine beigelegte Einstellungsverfügung aus dem Jahr 1998 bezüglich einer Strafuntersuchung gegen ihren Ehemann untermauert.  
 
3.3. Ohne auf diese Erwägung des Kantonsgerichts einzugehen, wiederholt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht die behauptete Aussage von Y.________. Damit tut die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht Bundesrecht verletzt haben soll, wenn es die von Y.________ bestrittene und widerlegte Aussage als nicht bewiesen bzw. mangels Darlegung des Zusammenhangs als nicht aussagekräftig erachtete.  
 
4.   
 
4.1. Weiter führte das Kantonsgericht aus, ansonsten begnüge sich die Beschwerdeführerin, zur Begründung des Ausstandsbegehrens auf einige abgeschlossene Verfahren, eingereichte Schadenersatzklagen, Strafklagen etc. hinzuweisen. Jedoch sei weder aus den Akten noch sonst wie ersichtlich, dass sich Staatsanwalt Y.________ in den erwähnten Verfahren einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht habe oder dass ihm beanstandete materielle oder prozessuale Rechtsfehler unterlaufen seien, die sich zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten. Für die Annahme von Befangenheit genüge eben so wenig, dass Y.________ bereits verschiedene Verfahren gegen die Gesuchstellerin oder deren Ehemann durchgeführt habe und auch die Hinweise auf abgeschlossene Verfahren, die nicht in ihrem Sinne ausgefallen seien, könnten objektiv betrachtet nicht den Anschein der Befangenheit von Staatsanwalt Y.________ erwecken, weshalb das gegen ihn gerichtete Ausstandsgesuch abzuweisen sei.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt dem Sinn nach eine Verletzung von Art. 56 StPO, indem sie vorbringt, ihr Ausstandsbegehren sei bereits deshalb begründet, weil sie in früheren Verfahren bei der Staatsanwaltschaft und dem Kantonsgericht des Kantons Graubünden trotz der vorgelegten eindeutigen und gültigen Verträge von 1976 mit fixen Flächenmassen der Landteile nicht durchgedrungen sei, weil ihre Beweismittel nicht beachtet worden und die Gerichte Beweisanträgen auf amtliche Nachmessung der Grundstückflächen nicht nachgekommen seien und statt dessen wissentlich falsche Pläne verwendet hätten. Deshalb sei unabdingbar, alle während 15 Jahren ergangenen Entscheide, Urteile, Verfügungen bezüglich der Verträge von 1976 durch eine neutrale Behörde, welche diese Verträge als Basis ihrer Entscheide brauche, neu beurteilen zu lassen. Durch die Abweisung ihres Ausstandsbegehrens würden diese Verträge weiterhin missachtet. Y.________, die Staatsanwaltschaft Graubünden und das Kantonsgericht Graubünden hätten sich seit 1997/98 in allen Verfahren einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, indem sie alle Urteile und Entscheidungen ohne Bezug auf diese mit m 2 -Angaben getroffen hätten. Die Gegenpartei werde durch diese Behörden seit 15 Jahren begünstigt. Somit sei nach objektiver Betrachtung offensichtlich, dass ihr Ausstandsgesuch gegen Y.________ bzw. die gesamte Staatsanwaltschaft begründet sei.  
 
4.3. Mit diesen Ausführungen der Beschwerdeführerin, die sie bereits vor dem Kantonsgericht vorbrachte, vermag sie eine Amtspflichtverletzung von Staatsanwalt Y.________ nicht aufzuzeigen, zumal sie ihre Behauptung, er und die übrige Staatsanwaltschaft Graubünden hätten gültige Verträge von 1976 missachtet und insoweit zu Unrecht Beweisanträge abgelehnt, nicht belegt und sie nicht darlegt, in welchen Verfahren Staatsanwalt Y.________ welche Amtspflichtverletzungen begangen haben soll. So zeigt sie auch nicht auf, dass sie Verfügungen von Staatsanwalt Y.________ erfolgreich mit Rechtsmitteln angefochten hat. Demnach hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, wenn es davon ausging, die Beschwerdeführerin habe keine durch Staatsanwalt Y.________ begangene Amtspflichtverletzungen nachweisen können und es das damit begründete Ausstandsbegehren ablehnte.  
 
4.4. Da das Ausstandsverfahren nur die Prüfung der Unvoreingenommenheit des Staatsanwalts Y.________ zum Gegenstand hat, kann auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin damit die Neubeurteilung verschiedener Verfügungen bzw. Entscheide der Staatsanwaltschaft Graubünden bewirken möchte und dazu den Beweisantrag stellt, betreffend die Grenzen der Parzellen der Verträge von 1976 mit m 2 -Angaben eine amtliche Nachmessung durchzuführen. Auch kann das Ausstandsverfahren nicht dazu dienen, dem Kantonsgericht allgemeine Weisungen zu erteilen, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, soweit die Beschwerdeführerin damit beantragt, die Vorinstanz anzuweisen, gemäss Schweizer Gesetz die gültigen Verträge von 1976 mit m 2 -Angaben einzuhalten.  
 
5.   
 
 Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. September 2013 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer