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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_744/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. September 2013  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber C. Monn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 2650, 3001 Bern,  
2. Y.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Verfahrens (Sachbeschädigung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Juni 2013 (BK 13 39 HAA). 
 
 
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 2 vor, er habe am 8. August 2010 beim Versuch, sich eine Plastikwerbeflasche anzueignen, das Dach und die Fassade eines Gebäudes beschädigt. Die regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau stellte das Verfahren wegen Sachbeschädigung und Diebstahlsversuchs am 22. Januar 2013 in Anwendung von Art. 54 StGB ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 12. Juni 2013 ab, soweit darauf einzutreten war (Verfahren BK 13 39 HAA). Der Beschwerdeführer beantragt beim Bundesgericht sinngemäss, der Beschluss vom 12. Juni 2013 sei aufzuheben und der Beschwerdegegner 2 zu verurteilen. 
Die kantonalen Behörden gehen davon aus, dass es um einen dummen Lausbubenstreich gegangen sei, der keinen grossen Schaden verursacht habe. Zudem sei der Beschwerdegegner 2 unmittelbar nach der Tat und trotz sofortiger Kooperation Opfer eines gravierenden Aktes von Selbstjustiz durch den Beschwerdeführer geworden, der ihn getreten, gestossen, geschlagen und bedroht habe und dafür am 25. November 2011 denn auch verurteilt worden sei (Beschluss S. 2 E. 2 und S. 3 E. 3.3). 
Der Sachverhalt kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn ihn die Vorinstanz offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV festgestellt hat. Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 137 I 1 E. 2.4). Die angebliche Willkür ist in der Beschwerde präzise zu rügen, und die Rüge ist zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Der Beschwerdeführer stellt den Vorfall als heimtückischen rechtsradikalen Überfall und Vandalenakt dar, der einen erheblichen Schaden angerichtet habe. Er führt jedoch nicht aus, inwieweit die abweichenden Annahmen der kantonalen Behörden willkürlich im umschriebenen Sinn sein könnten. Ob wegen neuer Tatsachen im Kanton eine Revision des angefochtenen Entscheids angezeigt sein könnte, kann im vorliegenden Verfahren nicht geprüft werden. 
Mit der Anwendung von Art. 54 StGB befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht, weshalb sich dieses damit gestützt auf Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu befassen hat. 
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner 2 ist keine Entschädigung auszurichten, weil er vor Bundesgericht keine Umtriebe hatte. 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. September 2013 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Schneider 
 
Der Gerichtsschreiber: C. Monn