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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2P.265/2003 /leb 
 
Urteil vom 24. Oktober 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
1. A.________, 
2. B.________, 
3. C.________, 
4. D.________, 
5. E.________, 
6. F.________, 
7. G.________, 
Beschwerdeführer, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch, Genferstrasse 23, 8027 Zürich, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Art. 9, 11 und 29 BV (Aufenthaltsbewilligung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 17. September 2003. 
 
Nach Einsicht 
- in den Rekursentscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 17. September 2003, mit dem die von der kantonalen Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung für A.________ und seine Familie bestätigt wird, 
- in die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde vom 21. Oktober 2003, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsentscheides sowie die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidbefindung beantragt wird, verbunden mit einem Gesuch um aufschiebende Wirkung und einem Begehren um Erhebung von Beweisen (psychiatrisches Gutachten), 
 
wird in Erwägung gezogen, 
- dass der Rekursentscheid des Regierungsrates, soweit ein Anspruch auf die streitigen Aufenthaltsbewilligungen behauptet wird, gemäss der publizierten Rechtsprechung (BGE 127 II 161) zuerst mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich anzufechten ist, bevor das Bundesgericht (mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde) angerufen werden kann, 
- dass eine staatsrechtliche Beschwerde nur dann sofort direkt gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates zulässig ist, soweit es um die Geltendmachung von Verfahrensgarantien geht, deren Verletzung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt und unabhängig von der Legitimation in der Sache gerügt werden kann (BGE 127 II 161 E. 2c S. 166 f. und 3b S. 167; 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.), 
- dass auf die vorliegende Beschwerde, soweit darin unter Hinweis auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV sowie das Verhältnismässigkeitsprinzip Ansprüche auf eine Anwesenheitsbewilligung geltend gemacht werden, demnach nicht eingetreten werden kann, da hierüber zuerst das - von den Beschwerdeführern ebenfalls angerufene - kantonale Verwaltungsgericht zu befinden hat, 
- dass mit der Beschwerde gegen den Rekursentscheid des Regierungsrates keine Verfahrensrügen erhoben werden, welche unabhängig von der Legitimation in der Sache zulässig wären, sondern - unter dem Titel des rechtlichen Gehörs - nur Einwendungen gegen das Beweisverfahren, welche untrennbar mit der Beurteilung der behaupteten Ansprüche verknüpft sind und daher im vorliegende Verfahren nicht gehört werden können (BGE 117 Ia 90 E. 4A S. 95), 
- dass auf die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde daher im Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) nicht einzutreten ist, 
- dass mit dem sofortigen Entscheid in der Sache das gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung hinfällig wird, 
- dass bei diesem Ausgang die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 152 OG), 
 
und im Verfahren nach Art. 36a OG erkannt: 
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Oktober 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: