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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_578/2007 /leb 
 
Urteil vom 24. Oktober 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Schwyz, 
Postfach 1260, 6431 Schwyz, 
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Postfach 2266, 6431 Schwyz. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 29. August 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
X.________ reichte am 2. Oktober 2007 beim Bundesgericht eine vom 1. Oktober 2007 datierte Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. August 2007 betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ein. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2004 wurde er eingeladen, umgehend, spätestens aber bis zum 15. Oktober 2007, eine Kopie des angefochtenen Entscheids einzureichen; das Schreiben, das vom Beschwerdeführer am 4. Oktober 2007 in Empfang genommen wurde, enthielt den Hinweis, dass das Bundesgericht im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eintreten würde. 
 
Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, der Rechtsschrift beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, ist auch dieser beizulegen. Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da vorliegend der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das angefochtene Urteil einzureichen, innert Frist nicht Folge geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident 
im Verfahren nach Art. 108 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. Oktober 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: