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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_106/2007 
 
Urteil vom 24. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Parteien 
K.________, 1957, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Arbeitslosenkasse UNIA, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2007. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1957 geborene K.________ meldete sich am 8. April 2003 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Region Bern und Mittelland (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2003. Zu dieser Zeit befand sich K.________ mit seinen beiden ehemaligen Arbeitgebern der Firma F.________ AG und der Firma W.________ GmbH im Rechtsstreit. 
 
Am 25. April 2003 forderte die Arbeitslosenkasse K.________ auf, zur Abklärung seiner Anspruchsberechtigung weitere Unterlagen einzureichen, insbesondere die Arbeitgeberbescheinigungen und sämtliche Unterlagen in Bezug auf die gegenüber den Arbeitgeberinnen gestellten Lohnansprüche. Die Arbeitgeberbescheinigungen wurden schliesslich, nach Beendigung des Rechtsstreits, am 8. Februar 2006 bei der Arbeitslosenkasse eingereicht. 
 
In der Zwischenzeit konnte K.________ am 12. Januar 2004 eine neue Stelle antreten. 
 
In der Folge wurde K.________ auf Anfrage mit Schreiben vom 8 Juni 2006 mitgeteilt, dass für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis 12. Januar 2004 kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Eine entsprechende Verfügung wurde ihm von der Arbeitslosenkasse UNIA am 20. Juni und 30. August 2006 zugestellt. Gegen diese Verfügung erhob K.________ am 18. September 2006 Einsprache, die die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 18. Oktober 2006 abwies. Dies im wesentlichen deshalb, weil die notwendigen Unterlagen zur Prüfung der Anspruchsberechtigung nicht bzw. nicht rechtzeitig eingereicht wurden. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Februar 2007 ab. 
C. 
K.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis 12. Januar 2004 zuzusprechen. 
Die UNIA schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Staatssekretariat für Wirtschaft auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Weil die angefochtene Entscheidung nach dem Datum des Inkrafttretens des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), dem 1. Januar 2007 (AS 2006 1243), ergangen ist, untersteht die Beschwerde dem neuen Recht (Art. 132 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 95 in Verbindung mit Art. 97 BGG prüft das Bundesgericht daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde. 
2. 
Die Bestimmungen über die Geltendmachung von Ansprüchen auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 20 AVIG, Art. 29 AVIV), insbesondere die Fristenregelung (Art. 20 Abs. 3 AVIG, 29 Abs. 3 AVIV), hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt. Bei der Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs in Art. 20 Abs. 3 Satz 1 AVIG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, wobei eine Wiederherstellung jedoch möglich ist. Dies hat die Vorinstanz ebenfalls richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
3. 
Nicht streitig ist, dass die in Art. 20 Abs. 3 AVIG statuierte dreimonatige Verwirkungsfrist für die Geltendmachung der Arbeitslosenentschädigung abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer wurde durch die Arbeitslosenkasse UNIA mit Schreiben vom 25. April 2003 aufgefordert, die Arbeitgeberbescheinigungen einzureichen, und auf die Folgen einer Säumnis hingewiesen. Durch die verspätete Einreichung hat der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung somit grundsätzlich verwirkt. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer aus dem Grundsatz von Treu und Glauben dennoch Arbeitslosenentschädigung zuzusprechen ist. 
4. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe aufgrund der Auskünfte des RAV gehandelt und die Arbeitsbestätigungen deshalb erst nach den Gerichtsverhandlungen eingereicht, weil er befürchtete, dass seine Arbeitgeberinnen die Aufforderung zur Zustellung der Bestätigungen als Zustimmung zur Kündigung auffassen würden. 
4.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 636 E. 6.1, 129 I 170 E. 4.1, 126 II 387 E. 3a, 122 II 123 E. 3b/cc, 121 V 66 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223). 
 
Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 480 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2. Halbbd., S. 299 ff., 412 f.). 
4.2 Der Beschwerdeführer legt glaubhaft dar, die RAV-Beratung habe ihn dahingehend informiert, dass die Arbeitgeberbescheinigungen erst nach den Gerichtsverhandlungen einzureichen seien. Dies wurde auch auf dem Antragsformular für die Arbeitslosenentschädigung vom 16. April 2003 festgehalten. 
 
Als die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. April 2003 aufforderte, die besagten Bescheinigungen einzureichen, hatte dieser bereits die Auskunft des RAV, er müsse die Arbeitgeberbescheinigungen erst nach Beendigung des Rechtsstreits einreichen, erhalten. Der Beschwerdeführer konnte davon ausgehen, dass das RAV für eine solche Auskunft auch zuständig ist, und durfte darauf vertrauen. 
Zudem schien in der Folge auch die Arbeitslosenkasse, nachdem der Beschwerdeführer ihr mitteilte, dass er vor Beendigung des Rechtsstreits keine Unterlagen mehr einreichen werde, mit einem Zuwarten (trotz anderer gesetzlicher Grundlage; vgl. Art. 29 AVIG) einverstanden zu sein, was einem handschriftlichen Vermerk auf ihrem Schreiben vom 25. April 2003 zu entnehmen ist. Die Kasse hat den Beschwerdeführer auch nicht erneut aufgefordert, die Bescheinigungen einzureichen. Somit konnte der Versicherte davon ausgehen, dass er die Arbeitgeberbescheinigungen erst nach den Gerichtsverhandlungen einreichen durfte, ohne seinen Anspruch zu verlieren. 
 
Bezüglich weiterer Dokumente wie "Angaben der versicherten Person" wurde der Beschwerdeführer gar nie auf die Säumnisfolgen hingewiesen. Dazu sind die Behörden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber verpflichtet (Urteil C 240/04 vom 1. Dezember 2005, E. 2). Das RAV hat den Versicherten auch nicht zu regelmässigen Beratungen aufgeboten, sondern, wie den Beratungsprotokollen zu entnehmen ist, es ihm überlassen, sich wieder zu melden. 
 
Dem Beschwerdeführer kann auch nicht vorgeworfen werden, er habe sich nicht bemüht, seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung richtig geltend zu machen. Aus seinem Verhalten ist ersichtlich, dass er diesen nicht verwirken lassen wollte. Er hat sich mit Schreiben vom 6. Juni 2006 bei der Kasse hierüber erkundigt und hat auch gleich nach den Gerichtsverhandlungen die geforderten Bescheinigungen eingereicht. Die Nichteinhaltung der Formalien nach Art. 29 AVIV kann ihm bei dieser Sachlage nicht als mangelnde Kooperationsbereitschaft oder Gleichgültigkeit angelastet werden, zumal sich aus den wenigen - anstatt monatlich mindestens einmal durchzuführenden (Art. 22 Abs. 2 AVIV) - Beratungs- und Kontrollgesprächen offensichtlich keine Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten seinerseits ergab (Protokolle der Beratungsgespräche vom 17. April und 7. Juli 2003; vgl. Urteil C 7/03 vom 31. August 2004, E. 5.3.4). 
4.3 Unter den gegebenen Umständen darf dem Beschwerdeführer aus der falschen Beratung und der fehlenden Aufklärung der Behörden kein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 27 ATSG; vgl. Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 3244). Der Beschwerdeführer ist somit abweichend vom Gesetz zu behandeln und sein Entschädigungsanspruch ist trotz Säumnisses nicht verwirkt. Insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid bundesrechtswidrig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Februar 2007 und der Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse UNIA vom 18. Oktober 2006 werden aufgehoben. Es wird die Sache an die Arbeitslosenkasse UNIA zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung neu verfüge. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
3. 
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 24. Oktober 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: