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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_272/2007 
 
Urteil vom 24. Oktober 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Parteien 
A.________, 1980, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, 
Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 28. März 2007. 
 
In Erwägung, 
dass A.________, geboren 1980, gemäss Unfallmeldung der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau am 9. September 2002 auf (bzw. von) der Treppe ausgerutscht und auf den Rücken gefallen ist, 
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Fall mit Verfügung vom 15. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 6. April 2006 auf den 30. April 2005 abgeschlossen und weitere Versicherungsleistungen ("Taggeld und Heilkosten") eingestellt hat, 
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. März 2007 abgewiesen hat, 
dass A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr die vollen Taggelder für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszurichten, eventualiter sei die Rentenfrage und die Frage der Integritätsentschädigung zu prüfen, subeventualiter sei der Fall zur weiteren medizinischen Abklärung inkl. psychiatrischer Beurteilung zurückzuweisen und ein Gutachten einzuholen, 
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Beschluss vom 14. September 2007 abgewiesen hat, 
dass die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass die natürliche Kausalität zwischen dem Unfall und den noch geklagten Rückenbeschwerden bzw. die Wiedererlangung des Status quo ante vel sine streitig ist im Falle einer Versicherten mit vorbestehender Lumboischialgie, wobei dieser Vorzustand nach Lage der medizinischen Akten - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - ohne Zweifel erstellt ist, 
 
dass SUVA und Vorinstanz für die Beurteilung der Frage des Wegfalls der kausalen Bedeutung des Sturzes am 9. September 2002 zutreffend auf den Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. M.________ vom 31. März 2006 abstellten, 
dass die von der Beschwerdeführerin gegen diese Stellungnahme vorgebrachten Einwände nicht stichhaltig sind, 
dass weder die Tatsache, dass es sich dabei um ein Aktengutachten handelt, noch dass dieses von einem anstaltsinternen Arzt verfasst wurde, gegen seinen Beweiswert spricht (Urteil S. vom 12. Oktober 2005, U 260/04, E. 5b, mit Hinweis auf RKUV 1988 Nr. U 56 S. 371 E. 5b; BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f., AHI 2001 S. 112 [I 128/98] E. 3b/ee mit Hinweisen), 
dass hinsichtlich der in der Beschwerde geltend gemachten psychischen Beschwerden mit der SUVA, welche sich hiezu schon im Einspracheentscheid geäussert hat, ein leichtes Unfallereignis anzunehmen und damit die adäquate Kausalität allfälliger psychischer Gesundheitsstörungen von vorherein zu verneinen ist (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139), 
dass dazu im Übrigen zu ergänzen ist, dass der vom Hausarzt beigezogene Psychiater Dr. med. E.________ eine "unmittelbare psychiatrisch begründbare Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ... zur Zeit nicht feststellen" konnte (Bericht vom 5. Mai 2004), 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. 1 BGG erledigt wird, 
dass die Gerichtskosten dem Prozessausgang entsprechend der Beschwerdeführerin auferlegt werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 24. Oktober 2007 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.