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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.703/2006 /leb 
 
Urteil vom 24. November 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Fremdenpolizei der Stadt Bern, 
Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern 7, 
Haftgericht III Bern-Mittelland, 
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den 
Entscheid des Haftgerichts III Bern-Mittelland 
vom 10./13. November 2006. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ (geb. 1981) stammt angeblich aus Palästina. Er wurde am 8. November 2006 im Zug von Zürich nach Bern ohne gültigen Fahrausweis angehalten und von der Fremdenpolizei der Stadt Bern in der Folge in Ausschaffungshaft genommen. Die Haftrichterin 2 am Haftgericht III Bern-Mittelland prüfte diese am 10. November 2006 (mit schriftlicher Begründung vom 13. November 2006) und bestätigte sie bis zum 7. Februar 2007. X.________ gelangte hiergegen am 14./15. November 2006 mit dem sinngemässen Antrag an das Bundesgericht, er sei aus der Haft zu entlassen; im Übrigen ersuche er um Asyl, da er nicht nach Palästina zurückkehren könne. 
2. 
Seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist - soweit er sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 118 Ib 134 ff.) - offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: 
2.1 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz über keine Anwesenheitsberechtigung und durfte deshalb formlos weggewiesen werden (Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR 142.20] i.V.m. Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]). Zwar macht er geltend, bereits bei der Bahnpolizei um Asyl nachgesucht zu haben, womit eine formlose Wegweisung nicht mehr möglich gewesen wäre und diese nicht mit einer Ausschaffungshaft hätte sichergestellt werden können (vgl. die Urteile 2A.458/2005 vom 29. Juli 2005, E. 2.3, und 2A.386/2001 vom 9. Oktober 2001, E. 3a; BGE 121 II 59 E. 3c S. 65); aus den eingeholten Haftakten ergeben sich indessen keine Hinweise darauf, dass die Haftrichterin den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich falsch oder unvollständig festgestellt hätte, weshalb das Bundesgericht an ihre Ausführungen gebunden ist (Art. 105 Abs. 2 OG): Der Beschwerdeführer hat der Polizei gegenüber erklärt, Palästinenser zu sein, vor zwei Monaten seine Heimat mit einem Lastwagen verlassen zu haben und in die Schweiz gereist zu sein, um hier eine Arbeitsstelle zu suchen; er habe indessen kein Asylgesuch gestellt. Dies tut er nun ausdrücklich in seiner Beschwerde an das Bundesgericht, weshalb seine Eingabe insofern zur gesetzlichen Folgegebung an das hierfür zuständige Bundesamt für Migration weiterzuleiten ist. Durch ein nachträgliches Asylgesuch fällt der ursprüngliche Wegweisungsentscheid praxisgemäss jedoch nicht dahin, weshalb die Ausschaffungshaft dennoch fortdauern darf, da mit der Beurteilung des Ersuchens in absehbarer Zeit gerechnet werden kann (vgl. Art. 13c Abs. 6 ANAG; BGE 125 II 377 E. 2b S. 380, mit Hinweisen). Die Fremdenpolizei und die Haftrichterin werden den Stand des Asylverfahrens bei ihren weiteren Entscheiden jeweils zu berücksichtigen und allenfalls die nötigen Konsequenzen zu ziehen haben, sollten sich unvorhergesehene Verzögerungen ergeben. Nach BGE 122 II 148 E. 3 muss mit dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung in absehbarer Zeit zu rechnen sein, ansonsten sich die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erweist und der Betroffene zu entlassen bzw. - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - in Vorbereitungshaft zu nehmen ist. 
2.2 Der Beschwerdeführer hat bei der Polizei und vor der Haftrichterin unterschiedliche Aussagen über seinen bisherigen Aufenthalt und seinen Reiseweg gemacht; nach seinen Ausführungen vor Bundesgericht will er - im Gegensatz zu seinen Erklärungen vor der Polizei - Palästina 14-jährig, d.h. bereits 1995, verlassen und sich seither in Italien, Deutschland, Frankreich und der Schweiz illegal durchgeschlagen haben. Vor der Haftrichterin gestand er zu, seit seiner letzten Einreise hier schwarzgearbeitet zu haben; unter diesen Umständen erscheint wenig glaubwürdig, dass er eigentlich in Genf um Asyl nachsuchen wollte. Gestützt auf sein bisheriges Verhalten besteht bei ihm "Untertauchensgefahr" im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58; 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3b/aa S. 375; 122 II 49 E. 2a S. 51). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere zurzeit nicht gesagt werden kann, dass sich eine allfällige Ausschaffung (nach Abschluss des Asylverfahrens) nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3, mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck um die Beschleunigung der Verfahren bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 und Art. 13c Abs. 6 ANAG) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Es rechtfertigt sich indessen, praxisgemäss von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a OG; Urteil 2A.86/2001 vom 6. März 2001, E. 3). Die Fremdenpolizei der Stadt Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration (unter Beilage einer Kopie der Beschwerde als allfälliges Asylgesuch, vgl. E. 2.1) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. November 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: