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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_700/2007 
 
Urteil vom 24. November 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmeverfügung (Tätlichkeiten), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 25. September 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Die Beschwerdeführerin hatte zunächst eine ausdrücklich als Beschwerde bezeichnete Eingabe an die Vorinstanz gesandt (KA act. 21). Diese teilte ihr mit, falls sie eine Beschwerde an das Bundesgericht einreichen wolle, habe sie dies bis zum 2. November 2007 mitzuteilen, worauf das Kantonsgericht die Beschwerde an das Bundesgericht weiterleiten werde (act. 26). Darauf sandte die Beschwerdeführerin eine weitgehend identische Eingabe erneut an das Kantonsgericht mit dem zusätzlichen Vermerk, sie wolle mit der Beschwerde weiterfahren (act. 2). Das Kantonsgericht überwies die Eingabe an das Bundesgericht (act. 1). Unter diesen Umständen ist die Eingabe als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. 
2. 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die kantonalen Behörden eine Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin nicht weiter verfolgt haben. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes und damit zur Beschwerde in Strafsachen überhaupt legitimiert ist. Die Vorinstanz trat auf die kantonale Beschwerde zur Hauptsache nicht ein, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllt waren, und sie stellte im Übrigen fest, gemäss dem Bericht eines Facharztes für Radiologie seien die unter anderem durch eine Hyperlordose verursachten Schmerzen chronisch, weshalb nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin aus den Röntgenbildern ihres Arztes etwas zu ihren Gunsten ableiten könnte (angefochtener Entscheid S. 3 E. 2). Die Beschwerdeführerin reicht vor Bundesgericht zwar ebenfalls ein Röntgenbild ein (act. 3), aber sie unterlässt es, sich in der Beschwerde mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Damit genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
3. 
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. November 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: