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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_704/2007 
 
Urteil vom 24. November 2007 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einstellung des Strafverfahrens und Anordnung einer Massnahme nach Art. 63 StGB
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, vom 20. September 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
1. 
Im angefochtenen Entscheid wurden eine gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung infolge Schuldunfähigkeit eingestellt und eine ambulante Massnahme nach Art. 63 Abs. 1 StGB angeordnet. Aus den vom Beschwerdeführer erwähnten Bestimmungen der BV lässt sich nichts in Bezug auf die Frage der ambulanten Behandlung herleiten. Die Behauptung, der angefochtene Entscheid sei aus der Kumulation einer Menge von Fehlern entstanden, genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren amtlich verteidigt, weshalb auf seine Rüge, er habe keinen Anwalt erhalten, von vornherein nicht einzutreten ist. Und schliesslich ergibt sich aus der Beschwerde nicht, welche Pflichtverletzungen dem amtlichen Verteidiger angelastet werden könnten. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
2. 
Da der Beschwerdeführer mittlerweile behandlungseinsichtig ist (angefochtener Entscheid S. 8 unten), kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, Kriminal- und Anklagekommission, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 24. November 2007 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: