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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 234/02 
 
Urteil vom 24. Dezember 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Schmutz 
 
Parteien 
G.________, 1976, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 12. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1976 geborene G.________ brach nach einem Jahr die Gymnasialausbildung ab. Nach dem Besuch des Vorkurses für Medizinische Berufe absolvierte er ein Praktikum als Hilfspfleger im Spital und durchlief ab Mai 1995 die dreijährige Ausbildung zum Krankenpfleger. Nach zweieinhalb Jahren erlitt er während eines Führungspraktikums eine depressive Episode und brach auch diese Ausbildung ab. Im Juni 1998 stellte G.________ bei der IV-Stelle Bern ein Gesuch um Gewährung von beruflichen Massnahmen. Mit Verfügung vom 13. September 1999 lehnte diese das Leistungsbegehren ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Januar 2000 in dem Sinne gut, dass es die Verfügung aufhob und die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Versicherung zurückwies. Am 25. Oktober 2001 verfügte die IV-Stelle gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. H.________, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie am Zentrum M.________, vom 21. Mai 2001 erneut die Abweisung des Leistungsgesuchs, weil auf Grund der Persönlichkeitsstörung keine generelle Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne. Es bestehe lediglich eine Nichteignung für gewisse Berufe. Die Ausbildung zum Krankenpfleger habe wegen fehlender oder mangelnder Eigenverantwortung abgebrochen werden müssen. Bei einer adäquaten Berufswahl bestehe volle Arbeitsfähigkeit und müsse eine Invalidität verneint werden. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. Februar 2002 ab. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm berufliche Massnahmen zu gewähren. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat. 
1.1 Nach Art. 4 Abs. 1 IVG gilt als Invalidität die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit. 
 
Nach Art 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich. Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem die versicherte Person erstmals erfährt, dass ihr Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag (BGE 126 V 9 Erw. 2b, 160 Erw. 3a, 118 V 82 Erw. 3a mit Hinweisen). 
 
Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Dabei ist die gesamte noch zu erwartende Arbeitsdauer zu berücksichtigen. 
1.2 Das IVG beruht auf dem Konzept des leistungsspezifischen Invaliditätsfalles (BGE 126 V 242 Erw. 4). Dies bedeutet im Bereich der beruflichen Eingliederungsmassnahmen (Art. 15 ff. IVG) u.a., dass ein Anspruch auf Beiträge an die erstmalige berufliche Ausbildung besteht, wenn dem Versicherten aus Gründen eines bleibenden oder längere Zeit dauernden Gesundheitsschadens, somit invaliditätsbedingt, in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen (Art. 16 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 IVV). Dabei gilt es in Bezug auf den Erwerbsausfall, der mit der Absolvierung einer erstmaligen beruflichen Ausbildung verbunden sein kann, Art. 22 IVG zu beachten. Nach dessen Absatz 1 Satz 2 wird u.a. Versicherten in der erstmaligen beruflichen Ausbildung ein Taggeld ausgerichtet, wenn sie eine invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse erleiden. 
1.3 Nach ständiger in AHI 2000 S. 185 bestätigter Rechtsprechung ist eine Invalidität nicht nachgewiesen, wenn ein Gebrechen einer jungen versicherten Person lediglich den Zugang zu einer kleinen Anzahl von Berufen erschwert, ohne im Übrigen die freie Berufswahl wesentlich zu behindern, da dieser Umstand ihre auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogene Erwerbsfähigkeit praktisch nicht beeinträchtigt. So verneinte das Eidgenössische Versicherungsgericht in AHI 2000 S. 185 ff. eine Invalidität, weil der Gesundheitsschaden die versicherte Person nur daran hinderte, ihr Psychologiestudium fortzuführen, ohne ihre freie Wahl anderer universitärer oder nicht universitärer Ausbildungen erheblich einzuschränken. Das zur Abgrenzung entscheidende Beurteilungskriterium betrifft somit die Frage, ob ein (allenfalls zurückliegender) längere Zeit dauernder, erheblicher und für den Berufsbildungsabbruch kausaler Gesundheitsschaden ausgewiesen ist, welcher die versicherte Person in mehr als einem bestimmten Beruf oder in dessen Erlernung beeinträchtigt oder beeinträchtigt hat. 
2. 
2.1 Es ist somit die Frage zu beantworten, ob beim Beschwerdeführer eine leistungsspezifische Invalidität in dem Sinne vorliegt, dass er bis zu seiner Anmeldung für berufliche Eingliederungsmassnahmen aus psychischen Gründen daran gehindert worden ist, die übliche erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren. Wird diese Frage verneint, liegt keine Invalidität vor, und der Beschwerdeführer kann folglich für die berufliche Ausbildung, der er sich unterziehen will, keine Ansprüche gegen die Invalidenversicherung erheben. Wird die Frage bejaht, hätte dies zur Folge, dass die nunmehr nachzuholende erstmalige berufliche Ausbildung als invaliditätsbedingt verspätet zu qualifizieren, allfällig daraus entstehende Mehrkosten von der Invalidenversicherung zu vergüten und der damit verbundene Erwerbsausfall als invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse gestützt auf Art. 22 Abs. 1 Satz 2 IVG von der Invalidenversicherung taggeldmässig zu entschädigen wäre. 
2.2 Nach der Aktenlage ist der Beschwerdeführer nicht als Folge einer psychischen Fehlentwicklung von Krankheitswert daran gehindert worden, die übliche erstmalige berufliche Ausbildung zu absolvieren. Wie die Vorinstanz richtig erwogen hat, lagen letztendlich beim Beschwerdeführer für das Scheitern der erstmaligen Ausbildung zum Krankenpfleger keine wesentlich anderen Gründe vor, als sie sonst bei inadäquater Berufswahl zum Abbruch der Ausbildung führen können. Der Gutachter Dr. med. H.________ (Expertise vom 21. Mai 2001) und der Psychiater Dr. med. S.________ (Bericht vom 17. Februar 1999) halten im Falle des Beschwerdeführers bei adäquater Berufswahl ein zeitlich und leistungsmässig volles Arbeitspensum für zumutbar. Dr. med. H.________ bezeichnet, gestützt auf die medizinischen Vorakten und nach dreimaliger persönlicher Untersuchung, als fraglich, ob die attestierten Depressionen überhaupt Depressionen im psychiatrischen Sinne waren oder ob es sich dabei um blosse reaktiv-depressive Verstimmungen handelt, die nicht zur Invalidität führen (BGE 127 V 298 Erw. 4c). Mit dem kantonalen Gericht ist zwar nicht zu verkennen, dass beim Beschwerdeführer auf Grund seiner Persönlichkeitsstörung ein Scheitern in der Ausbildung wahrscheinlicher war als bei anderen Jugendlichen; doch sind den ärztlichen Beurteilungen keine Hinweise auf einen geistigen Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG (BGE 102 V 165, 127 V 294) zu entnehmen. Geringes Durchhaltevermögen und die reduzierte Fähigkeit, Verantwortung übernehmen zu können, sind keine medizinischen Defizite und vermögen daher keinen bleibenden oder längere Zeit dauernden und somit invalidisierenden Gesundheitsschaden zu begründen. Dem Beschwerdeführer wären trotz dieser Einschränkungen und zeitweiligen (sub)depressiven Zustände eine Vielzahl von Ausbildungswegen offen gestanden. Mit der vom Gutachter Dr. med. H.________ diagnostizierten Persönlichkeitsstörung war ihm lediglich der Zugang zu bestimmten belastenden Berufen - teils sogar nur zu gewissen (Führungs) Positionen - erschwert, ohne dass im Übrigen die freie Berufswahl wesentlich behindert worden ist. Damit war die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bezogene Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigt (vgl. Erw. 1.3 und 1.4 hiervor). Die Kausalität zwischen einem Gesundheitsschaden (mit dem erforderlichen Krankheitswert) und dem Abbruch der Berufsausbildung, und damit der Tatbestand einer invaliditätsbedingt verzögerten erstmaligen beruflichen Ausbildung sind somit vorliegend nicht gegeben. Daher hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
Luzern, 24. Dezember 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: