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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 555/04 
 
Urteil vom 24. Dezember 2004 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Schüpfer 
 
Parteien 
C.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Walter Krähenmann, Worbstrasse 312, 3073 Gümligen, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
(Entscheid vom 16. Juli 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a C.________, geboren 1966, war zuletzt im Küchendienst des Spitals X.________ als Hilfsarbeiterin tätig. Da sie seit Dezember 1992 an Schmerzen im rechten Schulterbereich litt, reduzierte sie ihr Arbeitspensum per Mai 1993 um 50 %. Ab 31. Mai 1994 wurde sie wegen neu auftretenden Parästhesien in den Händen als zu 100 % arbeitsunfähig erachtet. Die Pensionskasse Q.________ holte bei ihrem Vertrauensarzt, Prof. Dr. med. M.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, speziell Angiologie, am Spital X.________, ein Gutachten ein und richtete der Versicherten ab Juni 1995 eine Rente von 100 % aus. Im gleichen Jahr meldete sich C.________ bei der Invalidenversicherung an. Diese klärte den Sachverhalt durch Beizug eines Arztberichts von Dr. med. G.________, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, bes. Lungenkrankheiten, vom 29. April 1996, durch Einholung eines psychatrischen Gutachtens von Dr. med. H.________, vom 13. Februar 1996 und eines polydisziplinären Gutachtens des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 13. Oktober 1997 ab. Insbesondere basierend auf Letzterem sprach die IV-Stelle Bern C.________ mit Verfügung vom 15. April 1999, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 53 %, eine halbe Invalidenrente nebst Kinderrenten ab 1. September 1994 zu. Die Verfügung wurde rechtskräftig. 
A.b Am 8. Mai 2001 reichte Dr. med. J.________, Spezialarzt FMH Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen, für C.________ ein Revisionsgesuch ein. Die lumbalen Rückenschmerzen hätten sich verstärkt, wobei am 17. Januar 2001 eine Diskushernienoperation habe durchgeführt werden müssen. Seit September 2000 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Neurochirurgie am Spital Y.________, berichtete am 25. Juni 2001 über den von ihm vorgenommenen Eingriff und den weiteren Verlauf. Die Versicherte sei ab dem 17. Januar 2001 definitiv als vollständig arbeitsunfähig zu betrachten. In der Folge gab die IV-Stelle wiederum eine polydisziplinäre Begutachtung beim ZMB in Auftrag. Zusammenfassend stellten die Ärzte im Gutachten vom 25. September 2003 die Hauptdiagnosen eines residuellen sensomotorischen radikulären Ausfallsyndroms L5 links bei Status nach lumbaler Discushernie L3/L4 mit operativer Sanierung im Januar 2001, eines chronischen Cervicobrachialsyndroms ohne objektiv fassbare Befunde und einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung bei narzisstisch und histrionisch strukturierter Persönlichkeit. Zusätzlich wurden weitere Nebendiagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit angeführt. Aus rein medizinisch theoretischer Sicht sei der Versicherten halbtags eine körperlich angepasste, wechselbelastende Tätigkeit ohne Zwangshaltung und repetitivem Lastenheben zumutbar. Die IV-Stelle ermittelte einen Invaliditätsgrad von 63 % und eröffnete C.________ mit Verfügung vom 15. Oktober 2003, sie habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente. Im Einspracheentscheid vom 8. Januar 2004 wurde an der Verfügung festgehalten, soweit sie die Verhältnisse bis zum 31. Dezember 2003 betrifft. Ab jenem Zeitpunkt habe die Versicherte Anspruch auf eine drei Viertelrente, über welche noch zu verfügen sein werde. 
B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 16. Juli 2004). 
C. 
C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und Abs. 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. Ebenfalls verwiesen werden kann auf die vorinstanzlichen Ausführungen über die Bedeutung medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 125 V 261 Erw. 4) sowie die für den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten geltenden Regeln (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c) und die Voraussetzungen zur Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG bzw. Art. 41 aIVG (BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis; siehe auch BGE 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b). 
1.2 Zu präzisieren ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG hinsichtlich der invalidenversicherungsrechtlichen Rentenrevision keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Normenlage brachte (BGE 130 V 343). Die zur altrechtlichen Regelung gemäss Art. 41 IVG (aufgehoben durch Anhang Ziff. 8 des ATSG) ergangene Judikatur (z.B. BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis) bleibt deshalb grundsätzlich anwendbar (BGE 130 V 349 Erw. 3.5). Bei dieser Rechtslage kann, da materiell-rechtlich ohne Belang, offen bleiben, ob die Revision einer Invalidenrente, über welche durch die Verwaltung ab dem 1. Januar 2003 zu befinden ist, dem ATSG untersteht, oder ob aber Art. 82 Abs. 1 ATSG, wonach materielle Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bei seinem In-Kraft-Treten laufenden Leistungen (und festgesetzten Forderungen) nicht anwendbar sind, dem Wortlaut entsprechend dahingehend auszulegen ist, dass am 1. Januar 2003 laufende Dauerleistungen nicht nach Art. 17 ATSG, sondern nach den altrechtlichen Grundsätzen zu revidieren sind. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob und - bejahendenfalls - wie weit sich der Grad der Invalidität zwischen dem Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 15. April 1999 und dem den Anspruch auf eine halbe Rente bestätigenden Einspracheentscheid vom 8. Januar 2004 in einer für die Höhe der Invalidenrente erheblichen Weise geändert hat (vgl. zur massgeblichen zeitlichen Vergleichsbasis auch BGE 130 V 73 ff. Erw. 3 mit Hinweisen), und ob der Sachverhalt zur Beantwortung dieser Frage genügend abgeklärt ist. Da mit dem angefochtenen Einspracheentscheid eine revisionsweise Erhöhung des Rentenanspruchs abgelehnt wurde, steht vorerst zur Diskussion, ob Revisionsgründe vorliegen. Entsprechend sind die verschiedenen Arztzeugnisse - insbesondere dasjenige von Dr. med. A.________, auf welches sich die Beschwerdeführerin beruft, und die beiden ZMB-Gutachten, auf welche sich die IV-Stelle stützt - daraufhin zu prüfen, ob sie für den Zeitraum seit Rentenbeginn (vgl. dazu BGE 129 V 222) bis zum Einspracheentscheid (vgl. BGE 129 V 4, 121 V 366 Erw. 1b) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes beschreiben. 
2.1 Die ursprüngliche Rentenverfügung basierte in medizinischer Hinsicht auf einem polydisziplinären Gutachten des ZMB vom 13. Oktober 1997. Es wurde damals die Hauptdiagnose einer gemischten dissoziativen Störung (Konversionsstörung mit dissoziativen Bewegungs- und Sensibilitätsstörungen im Sinne eines Schulter-Armsyndroms) gestellt. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit attestierten die Ärzte mit Blick auf die Notwendigkeit des repetitiven Hebens von schweren Geschirrkontainern in der angestammten Tätigkeit als Betriebsarbeiterin im Küchendienst des Spitals X.________ noch ein Rendement von 30 %. Bei einer körperlich adaptierten Arbeit ohne repetitives Heben von Lasten und ohne körperliche Zwangshaltungen bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %, wobei sich die Einschränkung aus der dissoziativen Störung, welche die Versicherte in ihrer psychischen Belastbarkeit einerseits und ihrer Ausdauer und Kraftentfaltung andererseits beeinträchtige, ergäbe. 
2.2 Das Revisionsgesuch wurde nach einer akuten Exazerbation der lumbalen Rückenschmerzen gestellt, welche im Januar 2001 eine Diskushernienoperation notwendig machte. Wie sich dem Verlaufsbericht des operierenden Neurochirurgen, Dr. med. A.________, vom 27. März 2001 entnehmen lässt, erholte sich die Beschwerdeführerin unerwartet gut und erfreulich schnell vom Eingriff. Unbesehen davon vertrat der Arzt jedoch die Ansicht, trotz der objektiven Besserung der Situation sei die Prognose für die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess illusorisch, weshalb er eine volle Berentung für gerechtfertigt hielt. Dies vor allem auch auf Grund der psychosomatischen Konstellation. Ausser dem am 17. Januar 2001 operierten kaudal luxierten Massenprolaps L3/4 links mit schwerster Fussheberparese wird keine weitere Diagnose gestellt. 
Im ZMB-Gutachten vom 25. September 2003 finden sich die Hauptdiagnosen eines residuellen sensomotorischen radikulären Ausfallsyndroms L5 links bei Status nach lumbaler Discushernie L3/L4 mit operativer Sanierung im Januar 2001, eines chronischen Cervicobrachialsyndroms ohne objektiv fassbare Befunde und einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörung bei narzisstisch und histrionisch strukturierter Persönlichkeit. Gegenüber der Erstbegutachtung ist die operativ sanierte Diskushernie hinzugekommen, wobei die Parese des linken Beines wieder habe rückgängig gemacht werden können. Geblieben sei jedoch ein residuelles sonsomotorisches radikuläres Ausfallsyndrom L5 links. Wie bereits im Jahre 1997 stehe das psychische Krankheitsbild eindeutig im Vordergrund. Im Gegensatz zur ersten Untersuchung erachten die Experten die Beschwerdeführerin in ihrer früheren Tätigkeit als Mitarbeiterin in einer Abwaschküche als nicht mehr arbeitsfähig, da diese mit längerem Stehen und repetitivem Heben schwerer Lasten verbunden ist. Eine körperlich angepasste Tätigkeit, welche weder körperliche Zwangshaltungen noch repetitives Lastenheben beinhaltet und die Möglichkeit bietet, die Körperhaltung zu wechseln, halten sie hingegen aus rein medizinisch theoretischer Sicht für halbtags zumutbar. 
Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hat sich seit der erstmaligen Rentenfestsetzung somit verschlechtert, weshalb insofern ein Revisionsanlass gegeben ist. Zu prüfen bleibt, ob sich die Verschlechterung in rentenwirksamer Weise auf den Invaliditätsgrad auswirkt. 
3. 
Mit ihrem Hauptantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Verwaltung zurückzuweisen, geht die Beschwerdeführerin davon aus, auf das Gutachten vom 25. September 2003 könne nicht abgestellt werden. Sie rügt insbesondere, die Begutachtung habe ohne türkischen Dolmetscher stattgefunden, die Frage nach einer allfälligen Invalidität hinsichtlich der Haushaltarbeiten sei trotz entsprechender Hinweise nicht abgehandelt worden und Verwaltung und Vorinstanz hätten trotz der erwähnten Mängel auf die Schlussfolgerungen im genannten Gutachten abgestellt, womit der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt worden sei. Es liege weiter eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs vor, da im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt wurde, warum auf das Gutachten des ZMB und nicht auf die abweichenden Ausführungen des Prof. M.________ und des Dr. A.________ abzustellen sei. Für die Begutachtung von Schmerzkrankheiten würden ausgedehnte Richtlinien bestehen, welche im Gutachten vom 25. September 2003 nicht berücksichtigt worden seien. Damit, und im Umstand, dass ihr vorinstanzlich gestellter Antrag auf eine Begutachtung in der Schmerzklinik Z.________ nicht beantwortet worden sei, sei ihr rechtliches Gehör zusätzlich verletzt worden. 
4. 
4.1 Entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass die Explorandin einen Dolmetscher verlangt hatte. Mit Bestätigung vom 5. Juni 2003 wurde sie ausdrücklich (und fettgedruckt) darauf aufmerksam gemacht, dass sie einen solchen vorgängig zur Beguachtung schriftlich anfordern müsse. Auf dem genannten Formular ist aber kein entsprechender Hinweis der Beschwerdeführerin ersichtlich. Hätte sie, wie behauptet, mit separatem Schreiben einen Übersetzer verlangt, hätte sie dies mittels Kopie belegen können. Das Gutachten wurde dem damaligen Rechtsvertreter, dem Rechtsdienst für Behinderte, am 6. Oktober 2003 zur Kenntnis zugestellt. Auch damals ist nicht gerügt worden, es sei ohne einen (beantragten) Dolmetscher erstellt worden. Auch im Gutachten selbst ist kein Hinweis zu finden, dass die Beschwerdeführerin einen Übersetzer verlangt hätte. Zusammenfassend ist festzustellen, dass erst im letztinstanzlichen Verfahren gerügt wird, das polydisziplinäre Gutachten vom 25. September 2003 sei ohne notwendigen Dolmetscher erstellt worden. Da keine Anhaltspunkte für relevante Verständigungsschwierigkeiten vorliegen, hat diese Beanstandung keinen Einfluss auf die Qualifikation des genannten Gutachtens. 
4.2 Nachdem der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin mit Hilfe der ordentlichen Bemessungsmethode ermittelt worden war und alle Beteiligten von einer vollen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausgehen, ist eine allfällige Behinderung im Aufgabenbereich für die Invalidenversicherung ohne Belang. Den Gutachern wurden folglich auch keine entsprechenden Fragen gestellt. Auch dieses Argument ist daher zu verwerfen. 
5. 
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es dabei, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen). Die - arbeitsmedizinische - Aufgabe der Ärzte und Ärztinnen besteht darin, sich dazu zu äussern, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen oder geistigen Funktionen leidensbedingt eingeschränkt ist. Im Vordergrund stehen dabei vor allem jene Funktionen, welche für die nach der Lebenserfahrung im Vordergrund stehenden Arbeitsmöglichkeiten der versicherten Person wesentlich sind (so etwa, ob diese sitzend oder stehend, im Freien oder in geheizten Räumen arbeiten kann oder muss, ob sie Lasten heben und tragen kann). 
6. 
Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Vorinstanz auf das Gutachten des ZMB abgestellt hat, obwohl ihres Erachtens diesem widersprechende Arztberichte von Prof. M.________ und Dr. A.________ vorliegen und aus dem Entscheid nicht hervorgehe, warum Ersterem der Vorzug gegeben worden ist. Damit sei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt worden. 
6.1 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin steht die Beurteilung des Prof. M.________ vom 29. Mai 1995 dem Gutachten des ZMB vom 25. September 2003 nicht entgegen. Zum einen beschlagen die jeweiligen Äusserungen über den Gesundheitszustand der Versicherten nicht den gleichen Zeitraum. Zum anderen diagnostizierte auch Prof. M.________ ein skapulo costales Schmerzsyndrom rechts mit funktionellen, sensomotorischen Beschwerden. Dies steht nicht im Widerspruch zu den am ZMB erhobenen Diagnosen. Unterschiede sind einzig in der ärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auszumachen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Vertrauensarzt der Pensionskasse Q.________ sich einzig zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen schweren körperlichen Tätigkeit als Hilfsarbeiterin in einer Spitalküche äusserte. Der Arzt schreibt abschliessend: "Die Wiederaufnahme der angestammten Arbeit scheint uns undenkbar." Davon geht auch das ZMB-Gutachten aus. 
6.2 Auch aus den medizinischen Feststellungen des Dr. med. A.________ ergibt sich kein rechtlich relevanter Widerspruch zum Gutachten vom 25. September 2003. Seinen Diagnosen wird nicht widersprochen. Uneinigkeit besteht einzig in der daraus gezogenen Konsequenz. Während der die Beschwerdeführerin behandelnde Arzt jede Erwerbstätigkeit als definitiv und vollständig unzumutbar erachtet, halten die Gutachter am ZMB eine angepasste halbtägige Arbeit als aus medizinischer Sicht für möglich. Die Differenz liegt damit einzig in der Zumutbarkeitsbeurteilung. Da es sich dabei indessen um eine dem Beweis nicht zugängliche Rechtsfrage handelt und der medizinische Sachverständige nur die notwendigen Beurteilungsgrundlagen beisteuern kann (vgl. BGE 105 V 158 f. Erw. 1), besteht keine Veranlassung für eine erneute Begutachtung. Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist den verschiedenen medizinischen Unterlagen kein Widerspruch in Bezug auf die Diagnosen zu entnehmen. 
6.3 Wie die Vorinstanz dargetan hat, entspricht das Gutachten vom 25. September 2003 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin den rechtsprechungsgemässen Kriterien einer ärztlichen Sachverhaltsfeststellung (vgl. Erwägung 5 hievor). Die Argumente in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können daran keine Zweifel erwecken. Eine Rückweisung zur Durchführung einer weiteren Begutachtung - eventuell in der Schmerzklinik Z.________, wie von der Beschwerdeführerin beantragt - erübrigt sich damit. So war es beispielsweise nicht Aufgabe der von der IV-Stelle beauftragten Gutachter am ZMB, nach Therapiemöglichkeiten für die Beschwerdeführerin zu suchen, nachdem medizinische Massnahmen als Leistungskategorie unbestritten nicht zur Diskussion stehen. Nicht von Belang ist weiter der Umstand, dass es die Experten für ungewiss halten, ob die Versicherte die von ihnen attestierte Arbeitsfähigkeit in der freien Marktwirtschaft realisieren kann. Dabei handelt es sich indessen nicht um eine von Ärzten zu beantwortende Frage. Aus juristischer Sicht besteht unter Würdigung der vorhandenen medizinischen Grundlagen eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit, mit der die Beschwerdeführerin - wie Verwaltung und Vorinstanz richtig festgestellt haben - ein Einkommen von Fr. 17'920.- erzielen kann. Die eigentliche Bemessung des Invaliditätsgrades ist, abgesehen von der Frage nach der zumutbaren Arbeitsfähigkeit, denn auch unbestritten geblieben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 24. Dezember 2004 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: