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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_872/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. Dezember 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Oberholzer, Rüedi, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Epper, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld,  
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Stationäre therapeutische Massnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Mai 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Am 22. August 2013 verurteilte das Bezirksgericht Münchwilen X.________ wegen versuchter mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfachen Fahrens in fahrunfähigem Zustand, Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher Verletzung von Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und mehrfacher Verstösse gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der seit 5. Mai 2012 bis zum Massnahmenantritt ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie zu einer Busse von Fr. 1'800.--. Gleichzeitig ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 Abs. 3 StGB an. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten der Massnahme aufgeschoben. 
 
B.  
 
 Am 7. Mai 2014 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Berufung von X.________ ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. 
 
C.  
 
 X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, bei Dr. med. A.________, Zürich, ein zweites Gutachten zu den gleichen Fragestellungen einzuholen, wie sie im bereits vorliegenden psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.________ in M.________ abgehandelt wurden. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Dauer des mit einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB verbundenen Freiheitsentzugs sei nicht absehbar, da die Massnahme mehrmals um bis zu fünf Jahre verlängert werden könne (Art. 59 Abs. 4 StGB). Die Anordnung einer stationären Therapie stelle nichts anderes als eine Form der kleinen Verwahrung dar. Das verhängte Strafmass sei dabei gänzlich unerheblich. Im Vordergrund stehe nicht die Sühne. Es gehe einzig um ein mögliches künftiges Verhalten, wobei auf die vom Gutachter attestierte Gefährlichkeit abgestellt werde. Die Unschuldsvermutung werde damit im Ergebnis ausser Kraft gesetzt. Aufgrund der für ihn schwerwiegenden Konsequenzen müsse es als verhältnismässig, angemessen und rechtsstaatlich zwingend beurteilt werden, in Analogie zu den Fällen der Prüfung einer allfälligen Verwahrung ein zweites Gutachten einzuholen. Die Vorinstanz habe seinen Antrag auf Einholung eines Zweitgutachtens zur Frage der Massnahmebedürftigkeit zu Unrecht abgewiesen. Der Beschwerdeführer rügt damit eine Verletzung von Bundesrecht. 
 
1.1. Gutachten sind im Massnahmenrecht unabdingbar. Sie werden vom Gesetz als zwingende Entscheidgrundlage bezeichnet, wenn über die Indikation einer Massnahme zu befinden ist. Art. 56 Abs. 3 StGB schreibt vor, dass sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Artikeln 59-61, 63 und 64 StGB sowie bei der Änderung der Sanktion nach Artikel 65 StGB auf eine sachverständige Begutachtung stützt.  
 
 In Fachfragen darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder ein Ergänzungsgutachten beziehungsweise eine Oberexpertise einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die mit Beschwerde in Strafsachen wegen Verletzung des Willkürverbots aufgeworfen werden kann. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Eine entsprechende Kritik muss substanziiert dargelegt werden (BGE 138 III 193 E. 4.3.1 S. 198 f.; 133 II 384 E. 4.2.3 S. 391; 132 II 257 E. 4.4.1 S. 269; 106 IV 97 E. 2b S. 99 f.; je mit Hinweisen). 
 
1.2. Die Vorinstanz stützt sich auf das Gutachten von Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in M.________, vom 31. Juli 2012 sowie auf sein Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2013. Der Gutachter gelangt zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, narzisstischen und dissozialen Anteilen sowie eine Alkohol- und Benzodiazepinabhängigkeit vor. Die Wahrscheinlichkeit, dass er seine Drohungen gegen Leib und Leben in die Tat umsetzen werde, sei sehr hoch. Aus gutachterlicher Sicht sei die Anordnung einer stationären Therapie einzig zweckmässig, um gegenwärtig der Gefahr weiterer Straftaten begegnen zu können. Eine Entlassung in unstrukturierte Verhältnisse werde sehr schnell zu einem Rückfall in alte, gefährliche Verhaltensmuster führen. Eine ambulante Therapie genüge unter diesen Umständen nicht.  
 
 Die Vorinstanz erachtet das Gutachten als klar und widerspruchsfrei. Der Experte gebe im Einzelnen wieder, aufgrund welcher Kriterien und Faktoren er zu seinen Schlussfolgerungen gelange. Das Gutachten sei auch für einen Laien nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer habe nicht substantiiert darlegen können, inwiefern die Expertise unzutreffend sei. Auf die Einholung eines Zweitgutachtens könne unter diesen Umständen verzichtet werden. Im Übrigen werde dies vom Gesetz auch nicht vorgeschrieben. 
 
1.3. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, bei der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB seien per se mehrere Gutachten einzuholen, da die Massnahme aufgrund der Möglichkeit der Verlängerung einer Verwahrung gleichkomme. Sein Einwand verfängt nicht. Das Gesetz schreibt nicht vor, dass das Gericht bei der Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB mehrere Gutachten einholen muss (Art. 56 Abs. 3 StGB). Selbst bei der Verwahrung nach Art. 64 StGB sind nicht zwingend mehrere Begutachtungen vorgesehen. Einzig bei der lebenslänglichen Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 bis StGB ist dies der Fall (Art. 56 Abs. 4 bis StGB). Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus auch nicht geltend, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei willkürlich, oder das Gutachten sei nicht schlüssig. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit dem Gutachten auseinander und gelangt zur Auffassung, es bestünden keine ernsthaften Einwände gegen dessen Schlüssigkeit. Dass die Vorinstanz ein Zweitgutachten hätte einholen müssen, ergibt sich deshalb nicht. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie den Beweisantrag des Beschwerdeführers abweist und gestützt auf das Gutachten vom 31. Juli 2012 und das Ergänzungsgutachten vom 10. Juli 2013 eine stationäre therapeutische Massnahme anordnet.  
 
2.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
 
 Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
 
 Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
 
 Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Dezember 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts