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[AZA] 
I 626/99 Vr 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiberin Weber Peter 
 
Urteil vom 25. Januar 2000  
 
in Sachen 
 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 33, Bern, 
Beschwerdeführer, 
gegen 
 
B.________, 1951, Beschwerdegegner, 
 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Mit Verfügung vom 29. August 1997 lehnte die IV- 
Stelle des Kantons Zürich die Übernahme der bei B.________, 
geboren 1951, durchgeführten Kataraktoperationen ab, da 
gravierende Nebenbefunde vorlägen, welche den Eingliede- 
rungserfolg erheblich gefährdeten, womit die Augenoperation 
der Behandlung des Leidens an sich diene und keine medizi- 
nische Eingliederungsmassnahme im Sinne des Gesetzes dar- 
stelle. Sie stützte sich dabei auf einen Bericht des behan- 
delnden Augenarztes Dr. med. G.________ (vom 28. April 
1997) und eine Stellungnahme des Dr. med. R.________, 
Augenarzt FMH (vom 13. Juni 1997). 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozial- 
versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 
21. September 1999 gut und verpflichtete die IV-Stelle, die 
Kataraktoperationen als medizinische Massnahme zu überneh- 
men. Zur Begründung führte es aus, dass die Kataraktopera- 
tionen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses geeignet gewesen 
seien, die Erwerbsfähigkeit des Versicherten voraussicht- 
lich dauernd und wesentlich zu verbessern beziehungsweise 
vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Zudem tan- 
giere die ebenfalls bestehende Kurzsichtigkeit diese Beur- 
teilung des Eingliederungserfolges nicht entscheidend. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt das 
Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Aufhebung des 
kantonalen Entscheides und die Wiederherstellung der ab- 
lehnenden Kassenverfügung vom 29. August 1997. 
    B.________ ersucht in seiner Vernehmlassung um Ab- 
weisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die IV-Stelle 
des Kantons Zürich wie auch die CSS Versicherung verzichten 
auf eine Stellungnahme. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat ein Versicherter 
Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Be- 
handlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die 
berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die 
Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder 
vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Um Behand- 
lung des Leidens an sich geht es in der Regel bei der Hei- 
lung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens. Die 
Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur solche 
medizinische Vorkehren, die unmittelbar auf die Beseitigung 
oder Korrektur stabiler oder wenigstens relativ stabili- 
sierter Defektzustände oder Funktionsausfälle hinzielen und 
welche die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestreb- 
ten Erfolges gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen 
(BGE 120 V 279 Erw. 3a mit Hinweisen). 
 
    b) Wesentlich im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der 
durch eine Behandlung erzielte Nutzeffekt nur dann, wenn er 
in einer bestimmten Zeiteinheit einen erheblichen absoluten 
Grad erreicht (BGE 98 V 211 Erw. 4b). Durch die medizini- 
schen Massnahmen soll in der Regel innerhalb einer gewissen 
Mindestdauer eine gewisse Mindesthöhe an erwerblichem Er- 
folg erwartet werden können. Inwieweit der voraussichtliche 
Eingliederungserfolg noch als wesentlich bezeichnet werden 
kann, lässt sich nicht generell sagen, sondern ist auf 
Grund der Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden. 
Dabei werden Massnahmen, die nur eine geringfügige Verbes- 
serung der Erwerbsfähigkeit bewirken, von der Invalidenver- 
sicherung nicht übernommen. Es muss vorausgesetzt werden, 
dass eine noch bedeutende Erwerbsfähigkeit vor wesentlicher 
Beeinträchtigung bewahrt wird, denn das Gesetz sieht im 
Rahmen von Art. 12 IVG keine Massnahmen vor, um einen klei- 
nen und unsicheren Rest von Erwerbsfähigkeit zu erhalten. 
Die Frage nach der Wesentlichkeit des Eingliederungserfol- 
ges hängt ferner ab von der Schwere des Gebrechens einer- 
seits sowie von der Art der ausgeübten bzw. im Sinne best- 
möglicher Eingliederung in Frage kommenden Erwerbstätigkeit 
anderseits; persönliche Verhältnisse der versicherten Per- 
son, die mit ihrer Erwerbstätigkeit nicht zusammenhängen, 
sind dabei nicht zu berücksichtigen (BGE 122 V 80 
Erw. 3b/cc, 115 V 199 Erw. 5a und 200 Erw. 5c mit Hinwei- 
sen). 
 
    c) Dauernd im Sinne von Art. 12 Abs. 1 IVG ist der von 
einer medizinischen Eingliederungsmassnahme zu erwartende 
Eingliederungserfolg, wenn die konkrete Aktivitätserwartung 
gegenüber dem statistischen Durchschnitt nicht wesentlich 
herabgesetzt ist. Wegen der tatsächlichen medizinisch- 
prognostischen Möglichkeiten ist der Eingliederungserfolg 
bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten, 
wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der 
Aktivitätserwartung erhalten bleiben wird. Diesbezüglich 
kann derzeit auf die Angaben in der 4. Auflage der Barwert- 
tafeln Stauffer/Schaetzle (Zürich 1989) abgestellt werden, 
welche auf den tatsächlichen Erfahrungen der Invalidenver- 
sicherung beruhen (BGE 104 V 83 Erw. 3b, 101 V 50 f. 
Erw. 3b mit Hinweisen). 
 
    2.- a) Die operative Behandlung des grauen Stars ist 
nach ständiger Rechtsprechung des Eidgenössischen Versi- 
cherungsgerichts nicht auf die Heilung labilen pathologi- 
schen Geschehens gerichtet, sondern zielt darauf ab, das 
sonst sicher spontan zur Ruhe gelangende und alsdann sta- 
bile oder relativ stabilisierte Leiden durch Entfernung der 
trüb und daher funktionsuntüchtig gewordenen Linse zu be- 
seitigen (BGE 105 V 150 Erw. 3a, 103 V 13 Erw. 3a mit Hin- 
weisen). Eine Qualifizierung der Staroperation als medizi- 
nische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 Abs. 1 
IVG kann daher grundsätzlich in Frage kommen. 
 
    b) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die 
Staroperationen beim Beschwerdegegner erfolgreich verlaufen 
sind. Das allein genügt jedoch nicht, um diese Operationen 
als medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von 
Art. 12 Abs. 1 IVG zu qualifizieren, die von der Invaliden- 
versicherung zu übernehmen ist. Insbesondere die - beim Be- 
schwerdegegner grundsätzlich gegebene - Dauerhaftigkeit des 
Eingliederungserfolges ist dann in Frage gestellt, wenn er- 
hebliche krankhafte Nebenbefunde vorliegen, die ihrerseits 
geeignet sind, die Aktivitätserwartung des Versicherten 
trotz der Operationen gegenüber dem statistischen Durch- 
schnitt wesentlich herabzusetzen. Diesfalls vermögen die 
medizinischen Vorkehren bezüglich Dauerhaftigkeit und We- 
sentlichkeit für sich allein den Eingliederungserfolg nicht 
zu gewährleisten. Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft und 
wesentlich sein wird, muss medizinisch-prognostisch beur- 
teilt werden. Dafür ist der medizinische Sachverhalt vor 
den fraglichen Operationen in seiner Gesamtheit massgebend 
(BGE 101 V 48, 97 Erw. 2b, 103 Erw. 3; 98 V 34 Erw. 2 mit 
Hinweisen). 
 
    3.- Gemäss der Rechtsprechung stellen die beim Be- 
schwerdegegner diagnostizierte beidseitige Myopia permagna, 
der Status nach mehreren Netzhauteingriffen und die aus- 
gedehnten myopen Netzhautveränderungen zentral und peripher 
gravierende Nebenbefunde dar (nicht veröffentlichtes Urteil 
M. vom 9. September 1991, I 328/90). Entgegen der Schlüsse, 
welche die Vorinstanz aus dem Bericht von Dr. med. 
R.________ zieht, sind die erheblichen Nebenbefunde für die 
Beurteilung des Eingliederungserfolges entscheidend. Es ist 
mit einer weiteren Zunahme der myopischen Veränderungen zu 
rechnen. Eine weitere Abnahme der Sehkraft kann auch nach 
den erfolgreich verlaufenen Kataraktoperationen nicht mit 
hinreichender Zuverlässigkeit für längere Zeit ausgeschlos- 
sen werden. Die Prognose hinsichtlich der erheblichen 
krankhaften Nebenbefunde und mithin bezüglich der Dauer- 
haftigkeit des Eingliederungserfolges muss als ungünstig 
bezeichnet werden. Dass der operierende Arzt Prof. 
O.________ eine Verbesserung der Sehleistung in Aussicht 
stellte, vermag nichts daran zu ändern, dass nach der Natur 
der myopischen Netzhauterkrankung des Beschwerdegegners 
sowie auf Grund der prognostischen Beurteilung des Dr. med. 
R.________ nicht von einem dauerhaften Eingliederungserfolg 
im Sinne von Art. 12 IVG und der konstanten Rechtsprechung 
ausgegangen werden darf. Entgegen der Auffassung der 
Vorinstanz ist im vorliegenden Fall mithin die erforder- 
liche qualifizierte Eingliederungswirksamkeit der Star- 
operationen nicht gegeben, wie das BSV mit Recht darlegt. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als begrün- 
det. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
    der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des 
    Kantons Zürich vom 21. September 1999 aufgehoben. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich, der IV-Stelle des 
    Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich 
    und der CSS Versicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 25. Januar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: