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[AZA] 
P 45/98 Gi 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Urteil vom 25. Januar 2000  
 
in Sachen 
 
S.________, 1924, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
    A.- Der 1924 geborene S.________ ersuchte am 8. Juli 
1997 um Ergänzungsleistungen zur AHV. Mit Verfügung vom 
18. November 1997 sprach ihm die Ausgleichskasse des Kan- 
tons Bern ab 1. Juli 1997 monatliche Ergänzungsleistungen 
in der Höhe von Fr. 414.- zu. 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwal- 
tungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 19. Juni 
1998). 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt 
S.________ die Aufhebung des angefochtenen Entscheides 
sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder Ver- 
waltung zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen. Er 
reicht ein Schreiben der Liegenschaftsverwaltung der Stadt 
Bern, Wohnungsamt, vom 10. März 1997 sowie diverse Post- 
quittungen zu den Akten. 
    Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat sich das Bundesamt 
für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Streitig und zu prüfen ist die Höhe der dem Be- 
schwerdeführer ab 1. Juli 1997 zustehenden Ergänzungsleis- 
tungen. Anzuwenden sind somit das ELG sowie die entspre- 
chenden bundesrechtlichen Verordnungen und kantonalen Er- 
lasse in den bis Ende 1997 gültig gewesenen Fassungen. 
 
    2.- a) In der Schweiz wohnhafte Schweizer Bürger, de- 
nen eine Rente der AHV oder Invalidenversicherung zusteht, 
haben gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG Anspruch auf Ergänzungsleis- 
tungen, soweit ihr jährliches Einkommen einen bestimmten 
Grenzbetrag nicht erreicht. Die jährliche Ergänzungsleis- 
tung entspricht dem Unterschied zwischen der massgebenden 
Einkommensgrenze und dem anrechenbaren Jahreseinkommen 
(Art. 5 Abs. 1 Satz 1 ELG). 
 
    b) Das im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ELG anrechenbare 
Jahreseinkommen ist nach Massgabe der Art. 3 ff. ELG zu 
bestimmen. 
    Unbestrittenermassen beträgt die Einkommensgrenze für 
Ehepaare seit 1. Januar 1997 Fr. 25'635.- (Art. 2 Abs. 1 
lit. b ELG in Verbindung mit Art. 1 lit. b der Verordnung 
97 vom 16. September 1996 über Anpassungen bei den Ergän- 
zungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.306] und Art. 1 Abs. 1 
der bernischen Verordnung vom 20. Dezember 1989 über Ergän- 
zungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden- 
versicherung [ELVK; BSG 841.311] gemäss Änderung vom 23. 
Oktober 1996). Ebenfalls grundsätzlich nicht mehr strittig 
ist, dass die Einkommensgrenze um den Betrag der kantonalen 
Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflege- 
versicherung erhöht wird (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 
17. Juni 1996 über die Erhöhung der Einkommensgrenzen in- 
folge Einführung der Prämienverbilligung im KVG [SR 
831.309]). Diese betrug im Jahre 1997 im Kanton Bern für 
Erwachsene Fr. 2'483.-, d.h. Fr. 4'966.- - und nicht wie 
vom Beschwerdeführer geltend gemacht Fr. 4'968.- - für ein 
Ehepaar (Art. 1 der Verordnung vom 21. November 1996 über 
die kantonalen Durchschnittsprämien 1997 der Krankenpflege- 
versicherung für die Berechnung der Ergänzungsleistungen 
[SR 831.309.1]). Vom Beschwerdeführer anerkannt ist zudem 
der Einkommensabzug in Form eines Pauschalbetrags für die 
ausgewiesenen jährlichen Krankheitskosten (Diätkosten) in 
Höhe von Fr. 2'100.- (Art. 3 Abs. 4 lit. e ELG in Verbin- 
dung mit Art. 19 ELV und Art. 8 der Verordnung vom 20. Ja- 
nuar 1971 über den Abzug von Krankheits- und Behinderungs- 
kosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV; SR 831.301.1). 
 
    c) Nach Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG sind die Kantone er- 
mächtigt, einen Abzug vom Einkommen für den Mietzins bis zu 
einem Höchstbetrag zuzulassen, soweit dieser einen jährli- 
chen Mindestbetrag (Fr. 1'200.- bei Ehepaaren) übersteigt. 
Sie können überdies bis zu einem Höchstbetrag einen Pau- 
schalbetrag für Nebenkosten wie Heizkosten, Warmwasser usw. 
in den Mietzinsabzug einschliessen (Art. 4 Abs. 1 lit. c 
ELG). Von dieser Ermächtigung hat der Kanton Bern Gebrauch 
gemacht und in Art. 3 ELVK bestimmt, dass die tatsächlichen 
Mietzinse einschliesslich Nebenkosten bis zu den jeweiligen 
Höchstbeträgen abgezogen werden können. Der Mietzinsabzug 
beträgt seit 1. Januar 1997 für Ehepaare höchstens 
Fr. 12'600.- (Art. 4 Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit 
Art. 2 lit. b der Verordnung 93 vom 31. August 1992 über 
Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 
831.305]) und Art. 3 Abs. 3 ELVK gemäss Änderung vom 
11. November 1992). Der in den Mietzinsabzug einzuschlies- 
sende Pauschalbetrag für Nebenkosten beläuft es sich für 
Ehepaare auf höchstens Fr. 800.- (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG 
in Verbindung mit Art. 3 lit. b der Verordnung 90 vom 
12. Juni 1989 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen 
zur AHV/IV [SR 831.302] und Art. 3 Abs. 2 ELVK). 
    In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird sinngemäss 
gerügt, der im Rahmen des Mietzinsabzuges zu berechnende 
jährliche Nettomietzins sei mit Fr. 10'620.- und nicht wie 
in der Kassenverfügung vom 18. November 1997 - mit 
Fr. 6'552.- zu beziffern. Diesem Einwand ist zuzustimmen. 
Auf Grund des letztinstanzlich eingereichten, der Verwal- 
tung und Vorinstanz nicht bekannten Schreibens der Liegen- 
schaftsverwaltung der Stadt Bern, Wohnungsamt, vom 10. März 
1997 ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer entge- 
gen dem Inhalt des Nachtrags zum Mietvertrag 1422 42 100 02 
vom 27. November 1996 kein Anspruch auf Zusatzverbilligun- 
gen des Mietzinses in Höhe von monatlich Fr. 339.- durch 
die Invalidenversicherung sowie die Stadt Bern zugestanden 
wurde. Diesen Umstand belegen auch die eingereichten Post- 
quittungen, welche die Einzahlung eines Monatsmietzinses 
von je Fr. 1'000.- (Fr. 885.- Nettomietzins sowie Fr. 115.- 
Nebenkosten) für das Jahr 1997 ausweisen. Somit beträgt der 
abzugsfähige Nettomietzins Fr. 885.- pro Monat oder 
Fr. 10'620.- pro Jahr. Wie hievor bereits dargelegt, ist 
ein derartiger Abzug indes lediglich für den Fr. 1'200.- 
übersteigenden Betrag vorzunehmen, sodass die Statuierung 
eines entsprechenden Selbstbehaltes durch die Ausgleichs- 
kasse zu Recht erfolgte. Wiederum unbestritten ist der Ein- 
kommenspauschalabzug für die Nebenkosten im Betrag von 
Fr. 800.-. 
 
    d) Nicht zu beanstanden sind auch in masslicher Hin- 
sicht die von der Verwaltung gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c 
ELG als Einkommen angerechneten Renten der AHV (ausbezahlt 
Fr. 1'494.- monatlich oder Fr. 17'928.- jährlich), der Un- 
fallversicherung (Fr. 341.- monatlich oder Fr. 4'092.- 
jährlich) sowie der Pensionskasse (Fr. 1'144.90 monatlich 
oder Fr. 13'738.- jährlich) von insgesamt Fr. 35'758.- im 
Jahr. 
 
    3.- Nach dem Gesagten ist für die Zeit ab 1. Juli 1997 
von folgender Berechnung auszugehen: 
 
Ausgaben: 
 
Einkommensgrenze Fr. 25'635.- 
Krankenkassenprämien Fr. 4'966.- 
Netto-Mietzins (ohne Nebenkosten) Fr. 10'620.- 
Nebenkostenpauschale         Fr.   800.- 
abzügl. Selbstbehalt./.  Fr. 1'200.- Fr. 10'220.-  
 
Total Ausgaben Fr. 40'821.- 
 
Einnahmen: 
 
AHV-Renten Fr. 17'928.- 
Andere Renten  Fr. 17'830.-   
 
Total Einnahmen Fr. 35'758.- 
 
Differenz         pro Monat (Fr. 5'063.- : 12) Fr.   422.- 
 
zuzügl. Krank- 
heitskosten      pro Monat (Fr. 2'100.- : 12)  Fr.    175.-  
 
Monatl. Ergänzungsleistungen          Fr.    597.-  
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-  
    den der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons 
    Bern vom 19. Juni 1998 und die Verfügung der Aus- 
    gleichskasse des Kantons Bern vom 18. November 1997 
    aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Be- 
    schwerdeführer ab 1. Juli 1997 Anspruch auf Ergän- 
    zungsleistungen von monatlich Fr. 597.- hat. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-  
    richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
    Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
    zugestellt. 
 
 
Luzern, 25. Januar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: