Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.307/2005 /bie 
 
Urteil vom 25. Januar 2006 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
X.________, Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Fürsprecher Alain Pfulg, 
 
gegen 
 
Y.________, Beklagten und Berufungsbeklagten, 
vertreten durch Rechtsanwalt Erwin Jutzet, 
 
Gegenstand 
Haftung des Geschäftsherrn aus Schäden für Produktemängel, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, I. Appellationshof, vom 27. Mai 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ (Kläger) betreut als Pferdezüchter und Bereiter insgesamt 20 bis 30 Pferde. Er kaufte bei Y.________ (Beklagter) eine "Rundballenraufe Typ Pendelgitter", welche am 13. Februar 1997 geliefert wurde. Am 11. März 1998 brach sich ein Stutenfohlen, dessen Wert auf ungefähr Fr. 20'000.-- geschätzt wurde, beim Fressen an der Futterraufe das Genick. Gemäss tierärztlichem Attest lag die Todesursache in einer Fraktur im Bereich des 3. und 4. Halswirbels mit Läsion des Rückenmarks, deren Ursache unbekannt sei; vermutlich handle es sich um ein Trauma infolge Hängenbleibens oder Sturzes. 
B. 
Mit Klage vom 12. Juli 2001 verlangte der Kläger vom Beklagten Fr. 40'300.-- nebst Zins. Das Zivilgericht des Sensebezirks wies die Klage am 9. September 2003 ab. Die gegen dieses Urteil erhobene Berufung wies das Kantonsgericht Freiburg, 1. Appellationshof, am 27. Mai 2005 ab. Es erkannte, es sei unbestritten, dass sich Rundballenraufen Typ Pendelgitter grundsätzlich zur unbeaufsichtigten Fütterung von Wiederkäuern eignen. Zwar bestehe bei dieser Konstruktionsart immer ein gewisses Risiko, dass sich ein unbeaufsichtigtes Tier bei fast leerer Krippe durch unglückliche Umstände den Kopf einklemmen und sich dabei verletzen könne. Bis zum Unfall sei die Gefahrensituation aber von niemandem erkannt worden. Der Beklagte habe die zumutbaren Abklärungen getroffen und davon ausgehen dürfen, dass die Futterraufe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine Gefahr für Pferde und deren Fohlen darstellen würde. Aus diesem Grunde kann der Beklagte nach Auffassung des Kantonsgerichts nicht für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. 
C. 
Gegen diesen Entscheid führt der Kläger eidgenössische Berufung und hält im Wesentlichen an seinem im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren fest. Der Beklagte schliesst auf kostenfällige Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Kläger ist der Auffassung, die Futterraufe weise nicht die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Schadensicherheit auf. Angesichts der Tatsache, dass Pferde so genannte Fluchttiere seien, die leicht erschrecken, sei unverständlich, dass die Vorinstanz zum Schluss gelange, eine Futterraufe, die für hornlose Rinder geeignet sei, könne ohne weiteres für Pferde und Fohlen verwendet werden, obwohl das Rindvieh ein völlig anderes, wesentlich phlegmatischeres Verhalten charakterisiere. Der Produkthersteller habe typische Gefahrenquellen, jedenfalls wenn sie nicht unerheblich sind, durch geeignete und zumutbare Sicherungsmassnahmen zu beseitigen, auch wenn die Gefahren nur selten auftreten oder noch gar nie aufgetreten sind. 
2. 
Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass das Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht (Produktehaftpflichtgesetz, PrHG SR 221.112.944) keine Anwendung findet, da kein Personenschaden vorliegt und das Fohlen nicht zu privaten Zwecken verwendet wurde (Art. 1 Abs. 1 PrHG). Umstritten ist dagegen, ob die Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR und die daraus vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze auf die Haftung des Produzenten für Produktefehler trotz Einführung des Produktehaftpflichtgesetzes weiterhin Anwendung finden. Art. 11 PrHG bestimmt ausdrücklich, dass zwischen den Schadenersatzansprüchen aus dem Obligationenrecht und denjenigen gemäss Produktehaftpflichtgesetz Anspruchskonkurrenz besteht. Das Produktehaftpflichtgesetz tritt von seiner Konzeption her zu der bestehenden Regelung hinzu. Unter diesem Gesichtspunkt steht es einer Anwendung von Art. 55 OR im Zusammenhang mit Produktemängeln grundsätzlich nicht entgegen (Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 3. Aufl., N. 961 S. 217; Hess, Kommentar zum Produktehaftpflichtgesetz, 2. Aufl., N. 6 ff. zu Art. 11 PrHG). In der Lehre wird indessen auch die Meinung vertreten, Art. 55 komme nur für Tatbestände in Betracht, die vom Produktehaftpflichtgesetz nicht erfasst werden (Brehm, Berner Kommentar, 3. Aufl., N. 80a und 80b zu Art. 55 OR). Der Beklagte kritisiert die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Geschäftsherrenhaftung in Bezug auf Produktemängel als zu streng und macht geltend, für Schäden an gewerblich genutzten Sachen habe das Bundesgericht noch nie eine Produzentenhaftung bejaht. Somit bleibe kein Raum für eine Anwendung von Art. 55 OR, wenn das Produktehaftpflichtgesetz nicht anwendbar sei. Ob die Einführung des Produktehaftpflichtgesetzes Anpassungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 55 OR notwendig macht, und ob Art. 55 OR für den zu beurteilenden Fall eine taugliche Anspruchsgrundlage bildet, braucht indessen nur abschliessend beurteilt zu werden, wenn dem Beklagten einen Sorgfaltspflichtverletzung anzulasten ist, da dies eine notwendige Voraussetzung für eine Haftung sowohl nach Art. 55 OR als auch nach Art. 41 OR ist. Soweit die Vorinstanz ohne Verletzung von Bundesrecht erkennen konnte, der Beklagte habe den Nachweis erbracht, dass er die nötige Sorgfalt aufgewendet habe oder den Schaden auch bei Aufwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätte verhindern können, besteht keine Grundlage für eine Haftung des Beklagten. Diese Frage ist daher vorab zu prüfen. 
3. 
Im Rahmen der Produktehaftung unterscheidet die Lehre zwischen Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- und Beobachtungsfehlern (Rey, a.a.O., N. 957a-c, S. 216; Hess, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 4 PrHG). Es ist unbestritten, dass kein Fabrikationsfehler vorliegt, die Futterrolle mithin grundsätzlich mangelfrei produziert wurde. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Kläger im kantonalen Verfahren überdies nicht bestritten, dass sich Rundballenraufen Typ Pendelgitter grundsätzlich zur unbeaufsichtigten Fütterung von Wiederkäuern eignen. Von diesem Sachverhalt hat auch das Bundesgericht auszugehen, und es ist nicht zu prüfen, ob allein die Tatsache, dass sich die Tiere beim Fressen einklemmen können, auf einen Konstruktionsmangel schliessen lässt. Strittig ist einzig, ob die Konstruktion auch für Pferde einen genügenden Schutz bietet. 
3.1 Ob die Futterraufe mangelhaft war, ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Verkaufs der Futterraufe zu beurteilen. Im Rahmen von Art. 55 OR gilt allgemein das Prinzip, dass das Mass der erforderlichen Sorgfalt ex ante zu beurteilen ist. Aus der nach erfolgtem Schadenseintritt gewonnenen Erfahrung, wie der Vorfall hätte verhindert werden können, darf nicht zwingend auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht geschlossen werden (BGE 110 II 456 E. 3a S. 463; Brehm, Berner Kommentar, 3. Aufl., N. 49 zu Art. 55 OR). Auch im Anwendungsbereich von Art. 55 OR gilt der in Art. 4 Abs. 2 PrHG ausdrücklich festgehaltene Grundsatz, dass ein Produkt nicht allein deshalb mangelhaft ist, weil später ein verbessertes Produkt in Verkehr gebracht wird (vgl. Fellmann, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 20 ff. zu Art. 4 PrHG; Hess, a.a.O., N. 100 ff. zu Art. 4 PrHG). Den Produzenten kann allerdings eine Produktebeobachtungspflicht treffen, so dass nach erstmaligem Auftreten von Problemen allenfalls Abänderungen am Produkt notwendig werden (Rey, a.a.O., N. 957c, S. 216; vgl. auch Fellmann, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 18 zu Art. 4 PrHG; Hess, a.a.O., N. 44 zu Art. 4 PrHG). 
3.2 Der Kläger ist allerdings der Ansicht, das Bundesgericht habe in BGE 110 II 456 ff. gestützt auf Art. 55 OR für den Geschäftsherrn im Ergebnis eine Kausalhaftung ohne Befreiungsmöglichkeit eingeführt (Schnyder, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 22 zu Art. 55 OR; Brehm, Berner Kommentar, 3. Aufl., N. 84 zu Art. 55 OR). Diese Auffassung greift zu kurz. Das Bundesgericht hält in diesem Entscheid ausdrücklich fest, dass die Anforderungen an den Befreiungsbeweis des Geschäftsherrn gemäss Art. 55 Abs. 1 OR nach den tatsächlich gegebenen Umständen bestimmt werden müssen und dass keine von vornherein unerfüllbaren Anforderungen an den Befreiungsbeweis zu stellen seien, nur weil nachträglich - das heisst aufgrund der Kenntnis über die Ursache des Produktemangels - im allgemeinen leicht festzustellen ist, durch welche Massnahme der Fehler entdeckt und der Schaden hätte verhindert werden können (BGE 110 II 456 E. 3a S. 463). Zwar verlangt das Bundesgericht in diesem Entscheid vom Produzenten, eine sicherere Konstruktion zu wählen, wenn keine hinreichende Endkontrolle möglich ist. Der Grund, für den in diesem Entscheid angewandten strengen Sorgfaltsmassstab liegt indessen darin, dass sich der Geschäftsherr angesichts der konkreten Umstände bewusst sein musste, dass ein Mangel bei der Produktion zu einer direkten Gefahr für Leib und Leben der mit dem Produkt bestimmungsgemäss arbeitenden Personen führen konnte (BGE 110 II 456 E. 2b S. 461 und E. 3b S. 464; vgl. auch Bundesgerichtsurteil C.564/1984 vom 14. Mai 1985 E. 3c, publiziert in JdT 1986 I 571). Für den zu beurteilenden Fall kann der Kläger aus der zitierten Rechtsprechung nichts zu seinen Gunsten ableiten, ging die Vorinstanz doch gerade davon aus, für den Beklagte habe kein Anlass bestanden, mit einer Gefährdung der Fohlen zu rechnen. 
4. 
Zu prüfen bleibt somit, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform davon ausgehen durfte, dem Beklagten sei der Entlastungsbeweis nach Art. 55 OR gelungen. Dies ist der Fall, wenn der Beklagte entweder die notwendige Sorgfalt aufgewendet hat oder der Schaden auch bei Aufwendung der notwendigen Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können (Schnyder, Basler Kommentar, 3. Aufl., N. 15 zu Art. 55 OR). 
4.1 Der Kläger ist der Auffassung, wegen der höheren Schreckhaftigkeit der Pferde hätte der Beklagte erkennen müssen, dass von der Futterraufe eine Gefahr für die Pferde ausging. Sollten dem Beklagten die nötigen Kenntnisse gefehlt haben, um sicherzustellen, dass die Rundballenraufe auch für Pferde dem technischen Standard entspreche, hätte er den Sachverstand Dritter beiziehen müssen. 
4.2 Es trifft zu, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unter Umständen der Beizug eines Spezialisten geboten sein kann (vgl. BGE 121 IV 10 E. 3a S. 16). Dass ein Spezialist vom Gebrauch der Rundballenraufe abgeraten hätte, beziehungsweise die Rundballenraufe dem vor dem Unfall bestehenden technischen Standard für Pferde nicht entsprach, lässt sich den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz indessen nicht entnehmen. Insoweit unterscheidet sich der zu beurteilende Fall sowohl von BGE 121 IV 10 E. 3a S. 16 als auch vom Bundesgerichtsurteil C.564/1984 vom 14. Mai 1985 (auszugsweise publiziert in JdT 1986 I 571), auf das sich der Kläger ebenfalls beruft. In letzterem Fall ergab sich aus dem angefochtenen Entscheid, dass der Mangel nach Ansicht des Experten von einem erfahrenen Verkäufer hätte erkannt werden müssen. Das Bundesgericht wies die Sache zurück, um diese Frage beweismässig klären zu lassen (vgl. Bundesgerichtsurteil C.564/1984 vom 14. Mai 1985 E. 3e). Demgegenüber lassen die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen nicht darauf schliessen, dass der Beklagte die Gefahr hätte erkennen sollen. Die Vorinstanz hielt vielmehr fest, dass die Futterraufe trotz der Gefahr des Einklemmens für Rinder geeignet sei, was der Kläger nicht bestritten habe und sich auch aus einem Bericht der Forschungsanstalt für Agrarwirtschaft und Landwirtschaftstechnik (FAT) sowie aus der vorhandenen Bewilligung gemäss Tierschutzgesetz ergebe (wobei sich die Bewilligung nicht auf Pferde erstreckt, da diesbezüglich gar kein Bewilligungsverfahren vorgesehen ist). Ferner habe der Beklagte die Eignung der Futterraufe für Pferde durch am Kauf interessierte Pferdebesitzer beurteilen lassen und das Produkt bereits während mehr als fünf Jahren vertrieben. Es sei somit schon über eine längere Zeit bei einer Vielzahl von Pferdehaltern im Einsatz gewesen, ohne dass sich Probleme ergeben hätten. Gestützt auf diese Umstände erkannte die Vorinstanz, der Beklagte habe nicht mit einer Gefährdung der Pferde rechnen müssen. 
4.3 Im Berufungsverfahren prüft das Bundesgericht als Rechtsfrage, wie weit die Sorgfaltspflicht des Geschäftsherrn geht. Ob der Geschäftsherr seiner Sorgfaltspflicht tatsächlich nachgekommen ist und ob der Schaden bei Anwendung hinreichender Sorgfalt hätte vermieden werden können, hängt aber von tatsächlichen Umständen ab, wie der Frage, ob der Mangel bei Vornahme von Tests beziehungsweise bei einer sorgfältigen Untersuchung überhaupt zu Tage getreten wäre (vgl. Bundesgerichtsurteil C.564/1984 vom 14. Mai 1985 E. 3e). Diese tatsächlichen Elemente, die auf Beweiswürdigung beruhen, kann das Bundesgericht im Rahmen der Berufung nicht überprüfen (BGE 127 III 73 E. 6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13; 119 II 84 E. 3 S. 85). Das verkennt der Kläger, wenn er zur Begründung der Pflichtverletzung implizit von Voraussetzungen ausgeht, die in den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Entscheides keine Stütze finden, wie der Annahme, die Futterraufe habe nicht dem für Pferde angemessenen technischen Standard entsprochen und angesichts der Schreckhaftigkeit der Pferde sei für den Beklagten erkennbar gewesen, dass die Konstruktion des Pendelgitters bei einem Einklemmen des Kopfes unter das Gitter eine ernsthafte Lebensgefahr für das Pferd darstelle. 
4.4 Dass gemäss den Ausführungen des Klägers wesentlich weniger gefährliche Futterraufen mit Palisadengittern existieren, genügt nicht, um eine Pflichtverletzung des Beklagten aufzuzeigen, zumal der Kläger gerade nicht vorbringt, die Futterraufe sei auch für Wiederkäuer ungeeignet. Ob Pferde auf das Einklemmen anders reagieren als Rinder und ob wegen der möglichen Reaktion die Futterraufe für Pferde wesentlich gefährlicher ist als für weniger schreckhafte Tiere, kann nur im Rahmen einer Prognose beantwortet werden, die sich auf die Einschätzung von Personen mit dem notwendigen Fachwissen sowie auf die bisher gewonnenen Erfahrungen stützt. Die Durchführung von konkreten Tests an lebenden Pferden wäre aus ethischen Gründen nicht vertretbar. Indem der Beklagte die Futterraufe von Pferdebesitzern beurteilen liess, hat er sich an Personen gewandt, die über das notwendige Fachwissen verfügten und bei der Beurteilung der Futterraufe das Verhalten von Pferden mitberücksichtigen konnten. Die Erfahrungen des Beklagten aus seinem Geschäft mit den Futterraufen ergaben keine Anhaltspunkte für eine erhöhte Gefährdung von Pferden. Indem die Vorinstanz unter Berücksichtigung dieser Umständen erkannte, der Beklagte habe im Rahmen der Prognose die Gefahr nicht erkennen können (BGE 121 IV 10 E. 3a S. 16) und sei seinen Sorgfaltspflichten hinreichend nachgekommen, hat sie kein Bundesrecht verletzt. 
4.5 Unter diesen Umständen hätte der Kläger im kantonalen Verfahren den ihm offen stehenden Gegenbeweis antreten und aufzeigen müssen, mit welchen Abklärungen der Beklagte die Gefahr hätte erkennen können. Wenn der Kläger vor Bundesgericht implizit davon ausgeht, eine Person mit dem nötigen Sachverstand hätte die Futterraufe in Bezug auf Pferde für untauglich gehalten und ausführt der Beklagte hätte die Lebensgefahr für Pferde erkennen müssen, kritisiert er die Beweiswürdigung der Vorinstanz, was im Berufungsverfahren nicht zulässig ist (BGE 127 III 73 E.6a S. 81; 126 III 10 E. 2b S. 13; 119 II 84 E. 3 S. 85). Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Gefahr einer schweren Verletzung eines Pferdes für den Beklagten, nicht aber für die Pferdehalter und den Kläger selbst erkennbar gewesen sein soll. Die Vorbringen des Klägers laufen darauf hinaus, aus dem Unfall und der dadurch gewonnenen Erkenntnis direkt auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zu schliessen. Dies ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zulässig (BGE 110 II 456 E. 3a S. 463; Brehm, Berner Kommentar, 3. Aufl., N. 49 zu Art. 55 OR). 
5. 
Mangels Verletzung einer Sorgfaltspflicht kommt weder eine Haftung nach Art. 55 OR noch nach Art. 41 OR in Frage, und es kann offen bleiben, ob die Voraussetzung für eine Anwendung von Art. 55 OR überhaupt gegeben sind. Ebenso ist nicht zu beurteilen, ob nach erfolgtem Unfall der Verkauf der entsprechenden Rundballenraufe für Pferde weiterhin unbedenklich ist. Die Berufung erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger die Gerichtsgebühr zu tragen und dem Beklagten eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 156 Abs. 1 und 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Kläger auferlegt. 
3. 
Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, I. Appellationshof, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Januar 2006 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: