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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0} 
I 983/06 
 
Urteil vom 25. Januar 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Seiler, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Parteien 
T.________, 1960, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 27. September 2006. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 14. Januar 2005 und Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Anspruch der 1960 geborenen T.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. September 2006 ab. 
T.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen, eventuell einer halben Invalidenrente. 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1. 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2). 
2. 
2.1 Der angefochtene Entscheid betrifft Leistungen der Invalidenversicherung. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 2 OG [in der Fassung gemäss Ziff. III des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des IVG, in Kraft ab 1. Juli 2006] in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Mit Blick auf diese neue Kognitionsregelung für die Invalidenversicherung ist aufgrund der Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a OG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 105 Abs. 2 OG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides in tatsächlicher Hinsicht (aArt. 132 lit. b OG) ebenso zu unterbleiben wie eine Prüfung der Ermessensbetätigung (aArt. 132 lit. a OG) nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 81 Erw. 6 mit Hinweisen). Auch besteht (entgegen aArt. 132 lit. c OG) Bindung an die Parteianträge, handelt es sich doch nicht um eine Abgabestreitigkeit (Art. 114 Abs. 1 OG; zum Ganzen: BGE 132 V 396 Erw. 2.2). 
3. 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG sowohl in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen wie auch in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) und die Invaliditätsbemessung bei Teilerwerbstätigen nach der sog. gemischten Methode (bis 31. Dezember 2003: Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27bis und 27 IVV sowie mit Art. 16 ATSG; ab 1. Januar 2004: Art. 28 Abs. 2ter in Verbindung mit Abs. 2bis IVG sowie mit Art. 16 ATSG; BGE 131 V 51, 130 V 393, 125 V 146; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
4. 
Überdies hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (Erw. 2) angeführte neue Kognitionsregelung im Bereich der Invalidenversicherung zu beachten gilt - gestützt auf die gesamte Aktenlage zutreffend erkannt, dass die (unbestrittenermassen) je zu 50 % als Teilerwerbstätige und Hausfrau zu qualifizierende Versicherte trotz ihrer nach dem Verkehrsunfall vom 22. Juni 2002 eingetretenen (psychisch bedingten) Beeinträchtigung in beiden Teilbereichen den rentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von mindestens 40 % im hier zu beurteilenden Zeitraum von Juni 2003 bis zum Einspracheentscheid vom 19. Juli 2005 nicht erreichte. Neben blossen Tat- und Ermessensfragen, welche - wie dargelegt - der freien Prüfung durch das Bundesgericht entzogen sind, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzig die Rechtsfrage aufgeworfen, ob die Vorinstanz im Rahmen der Ermittlung des hypothetischen Invalideneinkommens den massgebenden monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung (LSE) 2002 zu Recht auf die damals betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden aufgerechnet hat. Diese Frage ist im Hinblick auf die Rechtsprechung (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa) ohne weiteres zu bejahen, handelt es sich doch beim genannten Tabellenlohn um einen standardisierten, auf der Basis einer Arbeitszeit von bloss 40 Wochenstunden errechneten Monatslohn (LSE 2002 S. 11). Ist die streitige Aufrechnung demnach systembedingt erforderlich, zielt der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere, wonach "die Erhöhung der durchschnittlichen Arbeitszeit nicht zwingend mit einer Lohnerhöhung verbunden" sei. 
5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 zweiter Satz OG in der ab 1. Juli 2006 geltenden Fassung). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
6. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse Hotela, Montreux, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 25. Januar 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: