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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_930/2012 
 
Urteil vom 25. Januar 2013 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
K.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Ulrich Ziswiler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Valideneinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. September 2012. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
K.________ war im Restaurant Pizzeria X.________ ab 1. Juni 2005 als Serviceangestellter und ab 1. Dezember 2006 als Co-Geschäftsführer angestellt; am 31. August 2007 endete das Arbeitsverhältnis. Am 30. Januar 2009 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an. Diese holte erwerbliche und medizinische Unterlagen ein. Mit Verfügung vom 23. Februar 2012 verneinte sie den Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 35 %). 
 
B. 
Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 18. September 2012 ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Sache im Sinne der Erwägungen zwecks weiterer Abklärung sowie Verfügungserlasses an die IV-Stelle zurückzuweisen; ferner verlangt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Versicherte eine Invalidenrente verlangt. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 98 E. 1 S. 99, 134 III 379 E. 1.3 S. 383, 133 III 489 f. E. 3.1; Urteil 8C_381/2012 vom 20. Juni 2012 E. 1). 
 
2. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Trotzdem obliegt es der Prozesspartei, sich sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
3. 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs massgebenden rechtlichen Grundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
4. 
4.1 Streitig und zu prüfen ist einzig die Ermittlung des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Valideneinkommens (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300). Die Vorinstanz veranschlagte es - wie die IV-Stelle - auf jährlich Fr. 67'600.- (Fr. 5'200.- x 13). Dies entspricht den Angaben der letzten Arbeitgeberin des Versicherten vom 17. April 2009 und ist nicht zu beanstanden. Das kantonale Gericht hat hinlänglich begründet, dass zu diesem Valideneinkommen nicht zusätzlich Trinkgelder hinzuzuzählen sind. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Belege eingereicht hat, setzt die Berücksichtigung von Trinkgeldern voraus, dass darauf paritätische Beiträge erhoben wurden (BGE 115 V 416 E. 5 S. 419 ff.). Dies wird nicht geltend gemacht und ist aufgrund des Auszugs aus dem individuellen Konto des Versicherten und der übrigen Akten auch nicht anzunehmen. Es geht nicht an, bestimmte regelmässige Einkünfte mit Lohncharakter bei den Sozialversicherungsbeiträgen nicht anzugeben, um sie dann im Versicherungsfall trotzdem geltend zu machen (Art. 2 Abs. 2 ZGB; Urteil 8C_514/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 4.2). 
 
4.2 Im Übrigen werden gegen die Invaliditätsbemessung, die zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % führt, keine Einwände erhoben, weshalb der kantonale Entscheid zu bestätigen ist. 
 
5. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 2 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 25. Januar 2013 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Ursprung 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar