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[AZA] 
I 1/00 Vr 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Fessler 
 
Urteil vom 25. Februar 2000  
 
in Sachen 
 
Z.________, 1972, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, Binningen, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal 
 
    A.- Mit Verfügung vom 16. August 1996 sprach die IV- 
Stelle Basel-Landschaft Z.________ (geb. 1972) für die Zeit 
vom 1. Mai 1995 bis 31. Mai 2000 Kontaktlinsen nach ärzt- 
licher Verordnung als Hilfsmittel zu. Darauf kam die Ver- 
waltung unter Hinweis auf das IV-Rundschreiben Nr. 19 vom 
20. März 1996 des Bundesamtes für Sozialversicherung mit 
Verfügung vom 23. Januar 1997 zurück und verneinte die 
Anspruchsberechtigung ab 1. Februar 1997. 
    B.- Z.________ erhob Beschwerde, welche der Präsident 
des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft mit 
Entscheid vom 7. Dezember 1998 abwies. Mit Urteil vom 
21. Oktober 1999 hiess das Eidgenössische Versicherungs- 
gericht die hiegegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbe- 
schwerde gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung in 
richtiger Besetzung an die Vorinstanz zurück. 
    Mit Entscheid vom 22. November 1999 wies das kantonale 
Gericht (in Dreierbesetzung) die Beschwerde gegen die Ver- 
fügung vom 23. Januar 1997 erneut ab. 
 
    C.- Z.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit 
dem sinngemässen Rechtsbegehren, es sei der kantonale 
Entscheid aufzuheben und ihm weiterhin Kontaktlinsen zu 
Lasten der Invalidenversicherung abzugeben. 
    Die IV-Stelle beantragt unter Verzicht auf eine Stel- 
lungnahme Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das 
Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen 
lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Im angefochtenen Entscheid werden die für die Be- 
urteilung des vorliegend streitigen Anspruchs auf Abgabe 
von Kontaktlinsen beidseits als Hilfsmittel der Invaliden- 
versicherung für die Zeit ab 1. Februar 1997 massgeblichen 
Rechtsgrundlagen (Art. 21 Abs. 1 IVG und Ziff. 7.02* HVI 
Anhang in der seit 1. März 1996 geltenden Fassung sowie 
BGE 124 V 9 ff. Erw. 5b) zutreffend dargelegt. Darauf wird 
verwiesen. 
    Vor Inkrafttreten der Änderung von Ziff. 7.02 * HVI An- 
hang erlassene, damit in Widerspruch stehende Verfügungen 
sind nach den Regeln über die Anpassung von rechtskräftig 
festgelegten Dauerrechtsverhältnissen aufzuheben (BGE 121 
V 161 f. Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, Das Ver- 
waltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, 
S. 301 f. Rz 618 f.). Von diesem Grundsatz abzuweichen, 
besteht vorliegend nach den zutreffenden Ausführungen der 
Vorinstanz, auf welche ebenfalls verwiesen wird, kein An- 
lass. 
 
    2.- Nach Lage der Akten und aufgrund der insoweit un- 
widersprochen gebliebenen Feststellungen des kantonalen 
Gerichts sind beim Beschwerdeführer bisher (noch) keine 
medizinischen Massnahmen im Sinne des Art. 12 IVG zur Kor- 
rektur des Keratokonus links und/oder des Astigmatismus 
myopicus rechts durchgeführt worden. Damit fehlt es aber 
nach Gesetz und Rechtsprechung an einer Anspruchsvoraus- 
setzung für die Abgabe der beantragten Kontaktlinsen als 
Hilfsmittel. Daran vermögen weder der Hinweis auf die Not- 
wendigkeit von Linsen für die berufliche Tätigkeit noch die 
Überlegungen zur Wahl der Franchise bei Abgabe im Rahmen 
der obligatorischen Krankenpflegeversicherung etwas zu 
ändern. Wenn und soweit schliesslich eine Ungleichbehand- 
lung, nach Auffassung des Beschwerdeführers u.a. gegenüber 
Versicherten, die Hörgeräte tragen, gegeben sein sollte, 
liegt eine solche innerhalb der vom Gesetzgeber eingeräum- 
ten Regelungsbefugnis (vgl. BGE a.a.O. und Art. 191 der 
Bundesverfassung [BV]). 
 
    3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensicht- 
lich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren 
nach Art. 36a OG erledigt wird. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
    gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt 
    für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 25. Februar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: