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[AZA] 
I 8/00 Vr 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Fessler 
 
Urteil vom 25. Februar 2000  
 
in Sachen 
 
A.________, 1945, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, Zürich, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
    A.- Der 1945 geborene, an einem Keratokonus beidseits 
leidende A.________ bezog ab 8. Januar 1979 Kontaktlinsen 
links und rechts als Hilfsmittel (Verfügung vom 8. März 
1979). Nachdem die Anspruchsberechtigung gemäss Mitteilung 
vom 26. Oktober 1994 "bis 31.08.2004 (Revision) " verlängert 
worden war, lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich unter 
Hinweis auf eine am 1. März 1996 in Kraft getretene Verord- 
nungsänderung mit Verfügung vom 8. Januar 1997 die weitere 
Übernahme der Kosten für Kontaktlinsen ab 1. Februar 1997 
ab. Und mit vom 9. Januar 1997 datierender Verfügung ver- 
neinte die Verwaltung auch den Anspruch auf Abgabe von Le- 
sebrillen als Hilfsmittel und beschied ein entsprechendes 
Kostenübernahmegesuch abschlägig. 
 
    B.- Gegen beide Verfügungen erhob A.________ Be- 
schwerde, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons 
Zürich mit (einzelrichterlichem) Entscheid vom 9. Septem- 
ber 1998 abwies. Mit Urteil vom 21. Oktober 1999 hiess das 
Eidgenössische Versicherungsgericht die hiegegen einge- 
reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut und wies die Sa- 
che zu neuer Entscheidung in richtiger (Kammer-) Besetzung 
an die Vorinstanz zurück. 
    Mit Entscheid vom 23. November 1999 wies das kantonale 
Gericht (III. Kammer) die Beschwerde gegen die Verfügungen 
vom 8. und 9. Januar 1997 erneut ab. 
 
    C.- A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit 
dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid auf- 
zuheben und "die Kostengutsprache für Kontaktlinsen und 
weitere medizinische Eingliederungsmassnahmen (...) wei- 
terhin durch die IV zu übernehmen". 
    Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungs- 
gerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung 
hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Im Streite liegt der Anspruch auf Abgabe von Kon- 
taktlinsen ab 1. Februar 1997 und zusätzliche Sehbrillen 
zu Lasten der Invalidenversicherung. Soweit in der Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde auch medizinische Eingliederungs- 
massnahmen beantragt werden, ist auf dieses Begehren man- 
gels eines Anfechtungsgegenstandes nicht einzutreten 
(Erw. 1a des in BGE 125 V noch nicht publizierten Urteils 
 
I. vom 14. Juni 1999 [I 84/97] mit Hinweisen).  
    2.- Nach Ziff. 7.01* des Anhangs zur Verordnung über 
die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung 
(HVI), erlassen durch das Eidgenössische Departement des 
Innern gestützt auf Art. 14 IVV und Art. 21 Abs. 4 IVG
können Brillen abgegeben werden, sofern sie eine wesent- 
liche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen dar- 
stellen. An dieselbe Voraussetzung ist laut Ziff. 7.02* des 
in der ab 1. März 1996 geltenden, vorliegend anwendbaren 
Fassung auch die Abgabe von Kontaktlinsen gebunden (vgl. 
BGE 124 V 7 zur Gesetzmässigkeit dieser Bestimmung, soweit 
im Unterschied zur früheren Regelung bei hochgradigem ir- 
regulärem Astigmatismus und Keratokonus kein selbstständi- 
ger Anspruch auf Abgabe von Kontaktlinsen als Hilfsmittel 
mehr besteht). 
    Vor Inkrafttreten der Änderung von Ziff. 7.02 * HVI An- 
hang erlassene, damit in Widerspruch stehende Verfügungen 
sind nach den Regeln über die Anpassung von rechtskräftig 
festgelegten Dauerrechtsverhältnissen aufzuheben (BGE 121 V 
161 f. Erw. 4a mit Hinweisen; vgl. auch Kieser, Das Verwal- 
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, 
S. 301 f. Rz 618 f.). Von diesem Grundsatz abzuweichen, 
besteht vorliegend nach den zutreffenden Ausführungen der 
Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, kein Anlass. 
 
    3.- Im Lichte dieser vom Beschwerdeführer zu Recht 
nicht in Frage gestellten Grundsätze ist die vorinstanz- 
liche Bestätigung der Verfügungen vom 8. und 9. Januar 
1997, wonach kein Anspruch auf Abgabe von Lesebrillen und 
(ab 1. Februar 1997) auf Kontaktlinsen zu Lasten der Inva- 
lidenversicherung besteht, von Bundesrechts wegen nicht zu 
beanstanden, ist doch unbestrittenermassen bisher keine 
medizinische Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 12 
IVG an den Augen durchgeführt worden. Soweit in diesem Zu- 
sammenhang geltend gemacht wird, die Verwaltung habe dies- 
bezügliche Abklärungen unterlassen, ist auf diesen nicht 
weiter begründeten Vorwurf, soweit zulässig (vgl. Erw. 1), 
nicht näher einzugehen. Zu keiner anderen Beurteilung An- 
lass gibt das in diesem Verfahren eingereichte ärztliche 
Zeugnis des Dr. med. S.________ vom 23. Dezember 1999. 
Weder die mit Kontaktlinsen und zusätzlichen Sehbrillen 
erreichbare Verbesserung der Sehverhältnisse noch deren 
Notwendigkeit zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit 
vermögen das fehlende Anspruchserfordernis der wesentlichen 
Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme (vgl. 
Art. 21 Abs. 1 zweiter Satz IVG) zu ersetzen. Schliesslich 
stellt die Abgabe dieser Gegenstände selber entgegen der 
offenbaren Auffassung des Beschwerdeführers keine solche 
Vorkehr dar. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, so- 
    weit darauf einzutreten ist. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche- 
    rungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse 
    des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialver- 
    sicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 25. Februar 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: