Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.30/2003 /sta 
 
Urteil vom 25. Februar 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Aeschlimann, Kolly, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4021 Basel, 
 
gegen 
 
Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Auslieferung an Deutschland - B 96849 VOM, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Auslieferungsentscheid des Bundesamts für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, vom 31. Januar 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 23. November 1994 ersuchte Interpol Wiesbaden um Verhaftung des italienischen Staatsangehörigen X.________ (geb. 1933) zwecks Auslieferung an Deutschland. 
 
Am 6. Dezember 2002 wurde X.________ in der Schweiz verhaftet. Da die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in gleicher Sache ebenfalls ein Strafverfahren führte, wurde er zuerst in Polizeigewahrsam genommen. Gleichentags wurde er aus dem Polizeigewahrsam entlassen und gestützt auf die Haftanordnung des Bundesamtes für Justiz vom 3. Dezember 2002 in provisorische Auslieferungshaft versetzt. 
 
Nachdem X.________ erklärt hatte, mit der Auslieferung nicht einverstanden zu sein, erliess das Bundesamt für Justiz am 10. Dezember 2002 einen Auslieferungshaftbefehl. Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Anklagekammer des Bundesgerichts am 9. Januar 2003 ab. 
 
Am 19. Dezember 2002 ersuchte das Bayerische Staatsministerium der Justiz die Schweiz um Auslieferung von X.________ für die diesem im Haftbefehl des Amtsgerichts Kempten vom 11. Oktober 1994 zur Last gelegten Taten. Danach wird X.________ vorgeworfen, sich zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt zusammen mit Y.________ in der Schweiz mindestens 65 gefälschte italienische Staatsanleihen im Gesamtwert von 650 Millionen italienischer Lira (ca. 700'000 DM) beschafft zu haben. X.________ und Y.________ sowie ein gewisser Z.________ hätten die gefälschten Anleihen als echt in Deutschland an einen Interessenten für 600'000 DM verkaufen wollen. Mit Wissen und Wollen von X.________ habe Y.________ die Staatsanleihen spätestens am 8. Februar 1994 in der Schweiz in der Wohnung von Z.________ an diesen ausgehändigt. Nach dem gemeinsamen Tatplan hätte Z.________ die Staatsanleihen in Deutschland verkaufen sollen. Dabei sei dieser am 14. Februar 1994 festgenommen worden. Alle an der Tat Beteiligten hätten gewusst, dass es sich um gefälschte Wertpapiere gehandelt habe. 
 
Am 31. Januar 2003 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ für die dem Ersuchen des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz zugrunde liegenden Straftaten. 
B. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz aufzuheben; er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. 
C. 
Das Bundesamt hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen. 
 
X.________ hat zur Vernehmlassung des Bundesamtes eine Stellungnahme eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auslieferungsfragen sind in erster Linie auf Grund der massgebenden Staatsverträge zu entscheiden. Im vorliegenden Fall gilt das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (EAUe; SR 0.353.1), dem sowohl die Schweiz als auch Deutschland beigetreten sind, sowie das zweite Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 17. März 1978, das von beiden Staaten ratifiziert worden ist (SR 0.353.12). Zusätzlich ist der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 13. November 1969 über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung (Zusatzabkommen; SR 0.353.913.61) zu berücksichtigen. Das schweizerische Recht - namentlich das Rechtshilfegesetz (IRSG; SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV; SR 351.11) - kommt nur zur Anwendung, wenn eine staatsvertragliche Regelung fehlt oder lückenhaft ist oder wenn das nationale Recht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt und deshalb nach dem "Günstigkeitsprinzip" zur Anwendung gelangt (BGE 122 II 140 E. 2, 485 E. 1 mit Hinweisen). 
 
Gegen den angefochtenen Auslieferungsentscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 55 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 IRSG). Der Beschwerdeführer ist durch den Entscheid persönlich und direkt berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Beschwerde befugt ist (Art. 21 Abs. 3 IRSG). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher einzutreten. 
Das Bundesgericht prüft die erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition. Es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Auslieferung allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). 
2. 
Der Beschwerdeführer bestreitet den im Auslieferungsersuchen geschilderten Sachverhalt. Darauf ist nicht einzutreten. Nach ständiger Rechtsprechung ist der in einem Rechtshilfeersuchen und in dessen Beilagen dargestellte Sachverhalt für die schweizerischen Behörden verbindlich, ausser im Falle von offensichtlichen Irrtümern, Widersprüchen oder Lücken, die den von den ersuchenden Behörden aufgezeigten Verdacht sofort zu entkräften vermögen (BGE 118 Ib 111 E. 5b S. 121/2 mit Hinweisen). Solche Irrtümer, Widersprüche oder Lücken macht der Beschwerdeführer nicht geltend und sind nicht ersichtlich. 
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, die Darstellung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid (S. 3 Ziff. 4) stimme nicht überein mit jener im Haftbefehl des Amtsgerichts Kempten. Das Vorbringen ist unzutreffend. Die Schilderung des Sachverhalts im angefochtenen Entscheid stellt eine Zusammenfassung dar und gibt den Sachverhalt, wie er im Haftbefehl des Amtsgerichts dargelegt wird, zutreffend wieder. 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Auslieferung sei nach Art. 35 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 IRSG unzulässig. 
 
Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b IRSG ist die Auslieferung zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. Nach Art. 36 Abs. 1 IRSG kann ausnahmsweise der Verfolgte für eine Tat, die der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt, ausgeliefert werden, wenn besondere Umstände, namentlich die Möglichkeit der besseren sozialen Wiedereingliederung, dies rechtfertigen. 
 
Nach der Rechtsprechung ist die Aufzählung in Art. 36 Abs. 1 IRSG nicht abschliessend. Auch in Fällen, in denen die bessere soziale Wiedereingliederung in der Schweiz gewährleistet wäre, können besondere Umstände, insbesondere Aspekte der Verfahrensökonomie und die Möglichkeit der gemeinsamen Beurteilung von mehreren Tätern, dennoch die Auslieferung nahe legen (BGE 117 Ib 210 E. 3b/bb; 112 Ib 149 E. 5a S. 151 mit Hinweisen). Insoweit steht der Auslieferungsbehörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur im Falle von Ermessensüberschreitung bzw. -missbrauch ein; über die Angemessenheit des von der Vollzugsbehörde getroffenen Entscheides spricht es sich nicht aus (Art. 104 OG; BGE 117 Ib 210 E. 3b/aa mit Hinweisen). 
 
Nach dem im Auslieferungsersuchen dargelegten Sachverhalt wurde einer der Tatbeteiligten in Deutschland verhaftet. Die Auslieferung des Beschwerdeführers ermöglicht somit seine gemeinsame Beurteilung mit dem Mitbeteiligten in Deutschland. Überdies wurden die gefälschten Staatsanleihen in Deutschland sichergestellt. Zusätzlich befinden sich dort weitere Beweismittel, namentlich Protokolle über Aussagen der Tatbeteiligten. Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie spricht damit ebenfalls für die Auslieferung. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dies dürfe nicht berücksichtigt werden, ist die Beschwerde im Lichte der dargelegten Rechtsprechung unbegründet. 
 
Da sich die Auslieferung trotz der gegebenen schweizerischen Gerichtsbarkeit auf sachlich haltbare Gründe stützt, ist eine Ermessensüberschreitung der Vorinstanz insoweit zu verneinen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 
4. 
Der Beschwerdeführer bringt vor, nach den Ausführungen der Vorinstanz werde die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das hier geführte Strafverfahren gegen ihn einstellen, wenn eine Abtretung an die deutschen Behörden nicht möglich sei. Diese Aussage finde in den Akten keine Grundlage und verletze somit das rechtliche Gehör. 
 
Die Rüge ist unbegründet. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt teilte der Vorinstanz mit Fax vom 17. Dezember 2002 mit, falls eine Abtretung des schweizerischen Verfahrens an Deutschland nicht möglich sei, werde sie das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mangels Beweisen einstellen (act. 33). Die Vorinstanz stellte diesen Fax dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002 zur Kenntnisnahme zu (act. 35). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit zu verneinen. 
5. 
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat inzwischen mit Beschluss vom 3. Februar 2003 das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mangels Beweises der Täterschaft eingestellt (act. 74). Dieser Beschluss, der dem Beschwerdeführer eröffnet worden ist, erging nach dem angefochtenen Entscheid und stellt eine neue Tatsache dar. Diese kann, da es sich bei der Vorinstanz nicht um eine richterliche Behörde handelt, im vorliegenden Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berücksichtigt werden (Art. 105 Abs. 1 OG; BGE 113 Ib 327 E. 2b S. 331, 109 Ib 246 E. 3b mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, ein solcher Einstellungsbeschluss - sollte er erlassen werden - stellte eine "res iudicata" dar. 
 
Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn in der Schweiz oder im Tatortstaat der Richter aus materiellrechtlichen Gründen den Verfolgten freigesprochen oder das Verfahren eingestellt hat. Wird ein Verfahren mangels Beweisen eingestellt, so handelt es sich dabei nicht um eine Einstellung aus materiellrechtlichen Gründen. Wie das Bundesgericht bereits im Urteil 1A.21/1999 vom 26. April 1999 entschieden hat, kann sich ein Angeschuldigter, gegen den das Verfahren mangels Beweisen eingestellt worden ist, - im Gegensatz zu einem Freigesprochenen oder zum Fall einer definitiven Einstellung aus materiellrechtlichen Gründen (insbesondere Verjährung) - damit nicht auf eine "res iudicata" berufen (E. 5). Auch insoweit besteht kein Auslieferungshindernis. 
 
Hätte der Beschwerdeführer in das im Internet nicht vorhandene bundesgerichtliche Urteil vom 26. April 1999 Einsicht nehmen wollen, hätte er beim Bundesgericht eine anonymisierte Kopie anfordern können, die ihm aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit der Sache gegebenenfalls mit Fax hätte zugestellt werden können. Wenn er das nicht getan hat, so hat er sich das selber zuzuschreiben. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt insoweit nicht vor. 
6. 
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Da der Beschwerdeführer auszuliefern ist, kommt die Haftentlassung nicht in Betracht. Er ist bis zur Übergabe an die deutschen Behörden in Haft zu belassen. 
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um Haftentlassung wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung Internationale Rechtshilfe, Sektion Auslieferung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Februar 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
i.V.