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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4D_23/2010 
 
Urteil vom 25. Februar 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich. 
 
Gegenstand 
Zivilprozess, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom November 2009. 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2010 Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom November 2009 erhob; 
 
dass das angefochtene Urteil der Beschwerde nicht beilag; 
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Januar 2010 unter Hinweis auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufforderte, den angefochtenen Entscheid bis spätestens am 29. Januar 2010 einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe; 
 
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid innerhalb der angesetzten Fristen nicht eingereicht hat; 
 
dass damit im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
 
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 25. Februar 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin