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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_563/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Februar 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiberin Marti-Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bezirksgericht Dielsdorf, II. Abteilung, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Forderung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 16. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer) steht seit dem 20. August 2013 vor dem Bezirksgericht Dielsdorf in einem Forderungsprozess. Zu dieser Zeit war er als Verwaltungsrat der B.________ AG im Schweizerischen Handelsregister eingetragen und bezeichnete die Firma als "seine Firma". Die Hauptverhandlung war auf den 25. September 2014 angesetzt. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 stellte A.________ ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.  
 
 Mit Verfügung vom 30. Juli 2014 setzte ihm das Bezirksgericht Dielsdorf eine Frist von 10 Tagen, um dem Gericht seine gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seine Auslagen für den notwendigen Lebensunterhalt darzulegen und durch Unterlagen zu belegen. Mit Eingabe vom 15. August 2014 samt Beilagen machte der Beklagte sodann Ausführungen zu seiner finanziellen Situation. 
 
 Mit Beschluss vom 25. August 2014 wies das Bezirksgericht Dielsdorf das Gesuch des Beklagten ab. 
 
B.b. Mit Eingabe vom 5. September 2014 erhob A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich mit dem Rechtsbegehren, der Beschluss vom 25. August 2014 sei aufzuheben und ihm sei für das Verfahren vor Bezirksgericht Dielsdorf rückwirkend und für das Beschwerdeverfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren mit dem unterzeichnenden Rechtsanwalt als unentgeltlichen Rechtsvertreter. Weite r sei das Bezirksgericht mittels superprovisorischer Massnahme und anschliessend vorsorglicher Massnahme anzuweisen, die auf den 25. September 2014 angesetzte Verhandlung abzusagen.  
 
 Mit Entscheid vom 16. September 2014 wies das Obergericht des Kantons Zürich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Beschwerde ab. Weiter schrieb es das Verschiebungsgesuch zufolge Gegenstandslosigkeit ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. September 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht: 
 
"1. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2014 sei aufzuheben. 
2. Dem Beschwerdeführer seien für das Verfahren vor Bezirksgericht Dielsdorf und dem Obergericht des Kantons Zürich rückwirkend die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen. 
3. Das Bezirksgericht Dielsdorf sei mittels superprovisorischer Verfügung und anschliessender vorsorglicher Massnahme anzuweisen, die auf den 25. September 2014, 14.00 Uhr, angesetzte Verhandlung zu verschieben und nach Rechtskraft des Entscheides über die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege neu anzusetzen. 
4. Dem Beschwerdeführer seien für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen." 
 
 Mit Schreiben vom 23. September 2014 wurden das Bezirksgericht Dielsdorf und die Vorinstanz aufgefordert, bis zum 14. Oktober 2014 zum Gesuch um aufschiebende Wirkung des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass bis zum Entscheid über das Gesuch alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Das Bezirksgericht nahm am 24. September 2014 die auf den 25. September 2014, 14.00 Uhr, angesetzte Hauptverhandlung ab. Die Vorinstanz verzichtete auf eine Vernehmlassung. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), die als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 2 BGG) das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Hauptverfahren und das Beschwerdeverfahren abgewiesen hat. Dabei handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a S. 210 mit Hinweisen), so dass die Beschwerde an das Bundesgericht offen steht. 
 
 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg grundsätzlich jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382; 133 III 645 E. 2.2). Der Streitwert bestimmt sich dabei nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG). Im vorliegenden Fall betrifft die Hauptsache eine zivilrechtliche vermögensrechtliche Angelegenheit mit einem Streitwert von über Fr. 30'000.--. Mithin ist die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid in der Hauptsache zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), womit sie auch gegen den vorliegenden Zwischenentscheid ergriffen werden kann. Die Beschwerde wurde fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG), weshalb darauf unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten ist. 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt, die Beurteilung der Vorinstanz, wonach er tatsächlich über Vermögen verfüge, welches ihm ermögliche, für die Kosten des erstinstanzlichen Forderungsprozesses selbst aufzukommen, sei bundesrechtswidrig und willkürlich (Art. 9 BV). Umstritten ist mithin die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers. 
 
2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, besteht darüber hinaus ein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Mit Art. 117 ff. ZPO wird der als verfassungsrechtliche Minimalgarantie in Art. 29 Abs. 3 BV verankerte Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auf Gesetzesstufe geregelt. Im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung sind damit seit dem 1. Januar 2011 die Art. 117 ff. ZPO massgebend (BGE 138 III 217 E. 2.2.3 mit Hinweisen). Dabei ist die vom Bundesgericht entwickelte Praxis zu Art. 29 Abs. 3 BV sowohl für die Bedürftigkeit wie für die Aussichtslosigkeit massgebend (Urteil 4D_22/2014 vom 22. April 2014 E. 2).  
 
 Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne die Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes für sich und seine Familie bedarf (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 mit Hinweisen). In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a S. 182). Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben. Verweigert er die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Willkürverbots verneint werden und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 165; 120 Ia 179 E. 3a mit Hinweisen). 
 
 Ob die Kriterien zur Bestimmung der Bedürftigkeit gemäss Art. 117 lit. a ZPO zutreffend angewendet worden sind, prüft das Bundesgericht frei; tatsächliche Feststellungen der kantonalen Behörden überprüft es hingegen nur auf Willkür (Art. 9 BV) hin (vgl. BGE 134 I 12 E. 2.3; 120 Ia 179 E. 3a; je mit Hinweis). Für die Geltendmachung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5 je mit Hinweisen). Was die Rüge willkürlicher Sachverhaltsfeststellungen anbelangt, ist neben der Erheblichkeit der gerügten Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens (BGE 135 I 19 E. 2.2.2) im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein sollen, das heisst mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lassen sollen (BGE 134 V 53 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
2.2. Die Vorinstanz stellt für das Bundesgericht verbindlich fest, der Beschwerdeführer habe keine aktuellen Belege über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingereicht. So stammten sowohl die definitive Steuerveranlagung als auch die Bilanz der B.________ AG aus dem bzw. beträfen das Jahr 2012. Die Vorinstanz zog in Erwägung, dass die B.________ AG per 31. Dezember 2012 noch über Bankguthaben von Fr. 163'113.70 verfügte und lediglich Fr. 58'748.80 an Kredit aufgenommen habe. Der Beschwerdeführer behaupte zwar, mit dieser Firma nichts mehr zu tun zu haben, doch sei dies mit Ausnahme seines Ausscheidens als Verwaltungsrat per 11. April 2014 nicht weiter belegt. Aus der eingereichten Steuerveranlagung 2012 ergebe sich sodann, dass dem Beklagten im Jahr 2012 neben der Liegenschaft in U.________ nach pflichtgemässem Ermessen Wertschriften und Guthaben in der Höhe von Fr. 500'000.-- angerechnet würden. Ausserdem seien die Steuerbehörden von einem steuerbaren Einkommen des Beklagten von Fr. 128'140.-- für das Jahr 2012 ausgegangen und der Kammer sei weder bekannt noch habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass er diese Veranlagungsverfügung überhaupt und wenn ja mit Erfolg angefochten habe.  
 
 Die Vorinstanz kommt zum Schluss, dass mithin davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über Vermögen verfüge, welches es ihm ermögliche, für die Kosten des erstinstanzlichen Forderungsprozesses selbst aufzukommen. Deshalb könne auch offen bleiben, ob er noch für die B.________ AG tätig sei und ob er von dieser oder anderer Seite einen Lohn beziehe. Der Erstinstanz sei darin zuzustimmen, dass dem Beschwerdeführer der Nachweis der Mittellosigkeit nicht gelinge und die Beschwerde sei als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, dass er keine aktuellen Belege über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse eingereicht habe. Er behauptet, alle verfügbaren Dokumente vorgelegt zu haben und umfassend Auskunft erteilt zu haben. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung habe er über kein Einkommen und mit Ausnahme des Hauses in U.________ über kein Vermögen verfügt. Ebenso willkürlich habe die Vorinstanz festgestellt, der Beschwerdeführer habe weder eine aktuelle Bilanz der B.________ AG noch eine aktuelle Steuerveranlagung eingereicht, dies, obwohl er die jeweils letzten und damit aktuellsten Unterlagen eingereicht habe.  
 
 Weiter habe der Beschwerdeführer erst nach seinem "wirtschaftlichen Ruin" infolge einer Untersuchungshaft in Serbien vom 15. November 2013 bis am 19. Mai 2014 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen müssen, weshalb es willkürlich sei, zur Beurteilung seiner Bedürftigkeit auf Daten abzustellen, welche das Jahr 2012 beträfen. Massgebend für die Beurteilung seiner Bedürftigkeit seien die Verhältnisse im Juli 2014. 
 
2.4. Der Beschwerdeführer geht mit diesen Ausführungen fehl. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, wenn sie annahm, die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers sei nicht transparent und könne gestützt auf die eingereichten Unterlagen nicht nachvollzogen werden, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar und ist auch nicht ersichtlich; er legt insbesondere nicht konkret dar, mit welchen Akten er der Vorinstanz seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse im damaligen Zeitpunkt glaubhaft gemacht haben soll bzw. aufgrund welcher Akten die Vorinstanz die Einkommens- und Vermögenssituation im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung hätte beurteilen sollen. So ist entgegen seiner Meinung dem Beschwerdeführer anzulasten, dass die von ihm behauptete Situation, er habe kein aktuelles Einkommen - auch nicht aus seinem (ehemaligen) Unternehmen B.________ AG - nicht nachprüfbar ist. Würde dem Beschwerdeführer gefolgt, so müsste die Vorinstanz zufolge mangelhafter Buchhaltungsunterlagen auf die Bedürftigkeit des selbständig erwerbenden Gesuchstellers schliessen, was nicht der Sinn von Art. 117 ff. ZPO sein kann. Damit ist eine Verletzung des bundesrechtlichen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege zu verneinen, soweit auf die Rügen überhaupt einzutreten ist.  
 
3.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
 Der Beschwerdeführer hat für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Nach Art. 64 Abs. 1 BGG befreit das Bundesgericht eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei überdies einen Rechtsvertreter (Abs. 2). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen zeigt, muss die Beschwerde in Zivilsachen in jeder Hinsicht als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt und das Gesuch abzuweisen ist. 
 
 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Februar 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier