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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.112/2003 /leb 
 
Urteil vom 25. März 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Migration Basel-Landschaft, Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf, 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Postfach, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Urteil 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter 
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 21. Februar 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der aus Mazedonien stammende A.________ (geboren 1976) stellte in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses wurde mit rechtskräftigem Entscheid vom 8. November 2002 abgewiesen, und er wurde unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 16. Januar 2003 aus der Schweiz weggewiesen. In der Folge leistete A.________ der Vorladung zu einem auf den 27. Dezember 2002 angesetzten Ausreisegespräch keine Folge. Eine zweite entsprechende Vorladung konnte ihm nicht zugestellt werden, weil er gemäss Meldung des Wohnheims für Asylbewerber, welches ihm als Aufenthaltsort zugewiesen war, seit Anfang Januar 2003 verschwunden war. A.________ wurde am 18. Februar 2003 von der Polizei in Arlesheim aufgegriffen. Am 19. Februar 2003 ordnete das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft gegen ihn Ausschaffungshaft an. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Haftrichter) stellte mit Urteil vom 21. Februar 2003 fest, dass die Anordnung der Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs für längstens drei Monate, d.h. bis 17. Mai 2003, rechtmässig und angemessen sei. 
 
Mit Eingabe in italienischer Sprache vom 20. März (Postaufgabe 21. März, Eingang beim Bundesgericht 24. März) 2003 hat A.________ Beschwerde gegen das Urteil des Haftrichters erhoben. Er beruft sich auf den Art. 13 "del codice svizzero", womit er vermutlich Art. 13b und 13c des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) meint. Er weist auf die unsichere Lage in seinem Heimatland hin, erklärt, dass er die schweizerischen Gesetze nicht kenne, die deutsche Sprache nicht verstehe und nicht gewusst habe, dass er gegen die früheren Entscheide (er spricht wohl den Asylentscheid an) hätte Beschwerde erheben können; nun befinde er sich in dieser Lage und er ziehe es vor, hier zu bleiben oder aber in ein anderes Land zu gehen. 
 
Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet, noch sind die kantonalen Akten eingeholt worden. 
2. 
Das angefochtene Urteil ist in deutscher Sprache ergangen. Entsprechend der Regel von Art. 37 Abs. 3 Satz 1 OG, von welcher abzuweichen kein Anlass besteht, wird das vorliegende Urteil in deutscher Sprache verfasst. Die Haftvollzugsbehörde wird eingeladen, dem Beschwerdeführer das Urteil bei Bedarf in geeigneter Form verständlich zu machen. 
3. 
3.1 Wurde ein erstinstanzlicher (nicht notwendigerweise rechtskräftiger) Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (s. auch Art. 13c Abs. 3 und 5 lit. a ANAG) erfüllt sind, namentlich wenn ein gesetzlicher Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt. 
3.2 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Im richterlichen Verfahren zur Beurteilung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13c Abs. 2 ANAG bzw. im entsprechenden Rechtsmittelverfahren kann die Frage der Rechtmässigkeit des asylrechtlichen Wegweisungsentscheids nicht (nochmals) überprüft werden (BGE 128 II 193 E. 2, mit Hinweisen). Die Hinweise des Beschwerdeführers auf die Zustände in seinem Heimatland sind damit unerheblich. 
 
Die Wegweisung kann zurzeit noch nicht vollzogen werden, weil die Reisepapiere fehlen. Indessen sind weder rechtliche noch tatsächliche Gründe dafür erkennbar, dass die Ausreise nicht doch innert absehbarer Zeit organisiert werden kann (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). Ausschaffungshaft ist damit grundsätzlich zulässig, sofern der angerufene Haftgrund gegeben ist. 
3.3 Die kantonalen Behörden stützen die Haft auf den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG. Danach kann Ausschaffungshaft angeordnet werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der weggewiesene Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt. 
 
Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Haftrichters (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) hat der Beschwerdeführer einer ersten behördlichen Vorladung zu einem Gespräch, bei welchem die Organisation des Wegweisungsvollzugs in die Wege geleitet bzw. vorangetrieben werden sollte, keine Folge geleistet. Da er in der Folge untertauchte, konnten ihm weitere Vorladungen nicht mehr zugestellt werden. Nach wie vor, auch noch vor Bundesgericht, widersetzt sich der Beschwerdeführer, trotz rechtskräftigem Asylentscheid, sodann einer Rückkehr in sein Heimatland. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ist damit erfüllt (vgl. BGE 125 II 369 E. 3b/aa S. 375). Im Hinblick auf diesen Haftgrund (und auch sonst) bleibt der Wunsch des Beschwerdeführers unbeachtlich, er wolle in ein Drittland ausreisen, ist doch nicht ersichtlich, wie er dies in legaler Weise tun könnte. 
3.4 Was die Verhältnismässigkeit der Haft(dauer) betrifft, so ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Ausreise umso schneller organisiert werden kann und entsprechend die Haft umso rascher beendet wird, je mehr er sich aktiv an den Ausreisevorbereitungen beteiligt und bei der Papierbeschaffung im Rahmen des Möglichen mithilft. 
3.5 Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht in keinerlei Hinsicht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen. 
4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. März 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: